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Fachwissen · Wegzug

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Umzug nach Malta

Wer als Deutscher in ein niedrig besteuerndes Land zieht und starke wirtschaftliche Verbindungen nach Deutschland behält, kann noch Jahre von besonderen deutschen Steuerregeln betroffen sein.

Dazu im Video

Du kommst aus Österreich oder der Schweiz? Diese Nachfass-Steuer kennen Deine Länder nicht: die Regeln für AT- und CH-Fälle.

Die vier Voraussetzungen

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greift, wenn vier Dinge zusammenkommen: Du bist deutscher Staatsangehöriger, warst in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, bist in ein niedrig besteuerndes Gebiet gezogen (oder nirgendwo ansässig), und Du hast wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Dann besteuert Dich Deutschland bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr auf alle Einkünfte, die nicht ausländisch sind, deutlich weiter als die normale beschränkte Steuerpflicht.

Für Österreicher und Schweizer gilt das nicht. Österreich löst den Wegzug an einer anderen Stelle: Nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG gilt bereits der Wegzug als Veräußerung des Kapitalvermögens, samt Derivaten und Kryptowährungen. Beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat wird die Steuer auf Antrag festgesetzt, aber erst bei der tatsächlichen Veräußerung eingehoben; ein späterer Wegzug in einen Drittstaat gilt selbst als Verkauf. Ein zehnjähriger Nachlauf auf laufende Inlandseinkünfte ist das nicht. In der Schweiz sind Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei.

Wichtig für die Prüfreihenfolge: Auslöser ist die niedrige Besteuerung im Zuzugsland, nicht ein fehlendes Doppelbesteuerungsabkommen. Malta hat ein DBA mit Deutschland, und § 2 AStG kann trotzdem greifen.

Der Auslöser heißt niedrige Besteuerung, und Malta liefert sie über den Status

Geprüft wird mit zwei Tests: Entweder liegt die Steuerbelastung im Zuzugsland bei €77.000 Einkommen um mehr als ein Drittel unter der deutschen, oder Dir wird eine Vorzugsbesteuerung gegenüber der Allgemeinheit eingeräumt. Maltas regulärer Tarif mit 35 % Spitzensteuersatz ist kein Niedrigsteuertarif; über den ersten Test fällt Malta also nicht. Aber der Non-Dom-Status mit Remittance-Basis ist genau das, was der zweite Test meint: ein Privileg für Zugezogene. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) für die britische Remittance-Besteuerung ausdrücklich entschieden, und die Begründung passt auf Malta wie angegossen.

Es gibt einen Gegenbeweis: Wer nachweist, dass er im Zuzugsland tatsächlich Steuern in Höhe von mindestens zwei Dritteln des deutschen Niveaus zahlt, entkommt der Regel. Wer alles nach Malta überweist und voll versteuert, kann das schaffen, opfert dafür aber einen Teil des Malta-Vorteils. Planung statt Reflex, in beide Richtungen.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen: die eigentliche Stellschraube

Die zehn Jahre treffen nur, wer in Deutschland verwurzelt bleibt. Wesentlich sind die Interessen unter anderem, wenn Du Unternehmer oder Mitunternehmer eines deutschen Betriebs bist (als Kommanditist reichen mehr als 25 %), eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft hältst, Deine nichtausländischen Einkünfte über 30 % Deiner Gesamteinkünfte oder über €62.000 liegen, oder Dein Inlandsvermögen über 30 % des Gesamtvermögens oder über €154.000. Ein einziger erfüllter Punkt genügt, und auch über zwischengeschaltete Gesellschaften gehaltene Positionen zählen mit.

Praktisch heißt das: Wer vor dem Umzug GmbH-Beteiligungen, deutsche Vermietungsobjekte und Depots bei deutschen Banken behält, nimmt sich die Nachfass-Steuer selbst mit. Gerade deutsche Wertpapierdepots sind ein unterschätzter Auslöser; was mit Aktien deutscher Emittenten nach dem Wegzug passiert, rechnet der Beitrag Deutsche Aktien und § 2 AStG durch. Wer den Wegzug nutzt, um Inlandsvermögen umzuschichten und Beteiligungen zu lösen (Achtung: Wegzugsteuer zuerst rechnen), zieht der Regel den Boden weg.

Was im Ernstfall besteuert wird

Erweitert beschränkt steuerpflichtig heißt: Deutschland besteuert über den Katalog des § 49 EStG hinaus alle Einkünfte, die keine ausländischen sind. Dazu gehören dann auch Zinsen deutscher Banken, deutsche Renten und Versicherungsleistungen, und der Quellensteuerabzug verliert seine Abgeltungswirkung: Du gibst eine Steuererklärung ab und legst dem Finanzamt dafür Dein Welteinkommen offen, das über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz nach oben hebelt.

Eine besonders unangenehme Fallgruppe sind betriebsstättenlose Einkünfte: Gewinne, die sich keiner festen ausländischen Betriebsstätte zuordnen lassen, gelten für § 2 AStG als inländisch. Das trifft Online-Unternehmer und Berater, die „von überall“ arbeiten, ohne dass ihre Tätigkeit irgendwo greifbar verankert ist; die Mechanik erklärt der Beitrag über betriebsstättenlose Einkünfte. Nach unten gibt es eine Freigrenze: Bleiben die erweitert steuerpflichtigen Einkünfte unter €16.500 im Jahr, passiert nichts. Wer darüber liegt, versteuert den vollen Betrag, nicht nur den übersteigenden Teil.

Zehn Jahre: wie der Zeitraum wirklich läuft

Die Frist endet mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Jahr, in dem Deine unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. Wer im März 2026 nach Malta zieht, kann also bis Ende 2036 im Netz hängen, gut zehneinhalb Jahre. Die Voraussetzungen werden dabei Jahr für Jahr geprüft: In Jahren ohne wesentliche Inlandsinteressen oder unter der Freigrenze schweigt die Norm, sie kann aber wieder aufwachen, wenn Du Dir später neue deutsche Positionen zulegst.

Und das DBA Deutschland-Malta?

Das Abkommen schaltet § 2 AStG nicht ab, es nimmt der Norm die Angriffsfläche: Soweit das DBA die Besteuerung einer Einkunftsart regelt und Deutschland das Besteuerungsrecht entzieht, etwa bei Zinsen, die nur Malta besteuern darf, bleibt für den deutschen Zugriff nichts übrig. Wo das DBA Deutschland Quellenrechte lässt, bei Immobilien, Betriebsstätten oder Dividenden bis 15 %, wirkt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht innerhalb dieser Grenzen weiter.

Ein verbreiteter Beratungs-Irrtum gehört dabei aussortiert: Das DBA Deutschland-Malta von 2001 enthält keine Remittance-Klausel, die Abkommensvorteile davon abhängig macht, dass Du Einkünfte tatsächlich nach Malta überweist. Österreich und die Schweiz haben eine solche Klausel in ihren Malta-Abkommen, Deutschland nicht. Die deutschen Grenzen laufen stattdessen über die Missbrauchsvorbehalte des Abkommens und über § 2 AStG selbst, eben über den Status als Vorzugsbesteuerung.

Was Du vor dem Umzug tun kannst

Die Norm ist keine Katastrophensteuer, aber ein zäher, erklärungspflichtiger Begleiter über ein Jahrzehnt. Die Gegenmittel folgen aus den Voraussetzungen: Inlandsvermögen unter die Schwellen bringen, Depots verlagern, Beteiligungen lösen oder unter 1 % strukturieren, Einkünfte echten ausländischen Betriebsstätten zuordnen, notfalls den Gegenbeweis über die tatsächliche Malta-Steuer führen. Wer es ganz grundsätzlich angehen will: Die Norm trifft nur deutsche Staatsangehörige, mit der Aufgabe der Staatsbürgerschaft endet auch sie, ein Schritt, der weit mehr wiegt als sein Steuereffekt. Die vollständige deutsche Darstellung der Norm mit allen Fallgruppen findest Du in der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erklärt; hier auf Malta One zählt, dass ein Malta-Umzug als Gesamtprojekt geplant gehört statt als Wohnortwechsel mit Steuerbonus.

Zehn Jahre sind eine lange Zeit, aber sie beginnen mit einer einzigen Entscheidung im Wegzugsjahr. Welche das sind, steht im Fachwissen zur deutschen Seite.

Die Leine ist zehn Jahre lang. Oder Du hängst sie vorher ab.

Im Beratungsgespräch prüfen wir Deine Inlandsinteressen gegen § 2 AStG und planen, was vor dem Umzug umgebaut wird.