Erweiterte beschränkte Steuerpflicht in Folge Ihres Umzugs nach Malta

Beim Wegzug aus Deutschland nach Malta ist aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten. Mit seiner vorteilhaften Steuergesetzgebung gilt das kleine EU-Land nämlich als Niedrigsteuerland und löst damit die deutsche, erweitert beschränkte Steuerpflicht aus.

Laut dieser bezahlen Sie nicht nur 10 Jahre lang höhere Steuern auf viele Einkünfte in Deutschland, sondern müssen dem Fiskus in der Heimat Ihr gesamtes Welteinkommen melden.

Wir verraten Ihnen in diesem Beitrag alles, was Sie bei einem Umzug ins steuergünstige Ausland wie z.B. nach Malta wissen sollten.

 

Steuerliche Folgen beim Wegzug ins Ausland

Ein Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Malta bringt nicht nur deutlich besseres Wetter, ein mildes Klima und eine traumhafte Lage mitten im Mittelmeer, sondern auch diverse steuerliche Folgen mit sich.

Wegzugsbesteuerung und Exit Tax

Dazu zählen z.B. die Wegzugsbesteuerung (für Personen mit Anteilen an Kapitalgesellschaften) und die Steuerentstrickung bzw. Exit Tax (bei der Verlagerung von Betriebsvermögen ins Ausland).

Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

Im Zuge eines Wegzugs aus der Heimat fallen Ihre Einkünfte wie Mieteinnahmen sowie Einkommen aus Gewerbe und selbstständiger Arbeit zwar in der Regel nicht mehr unter die unbeschränkte Steuerpflicht, dafür aber weiterhin unter die beschränkte Steuerpflicht.

Tatsächlich ist das aber beim Umzug in ein Niedrigsteuerland wie Malta noch nicht alles:

Denn hier ist auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu beachten.

 

Was ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht?

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht dient dem deutschen Staat dazu, Umzüge ins Ausland der Bevölkerung aus steuerlichen Gründen zu unterbinden.

Sie erweitert bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wie z.B. nach Malta den Umfang steuerpflichtiger Einkünfte.

Gleichzeitig erhöht sie den Steuersatz und verhindert damit einen etwaigen Steuervorteil von Privatpersonen.

 

Welche Wegzüge betrifft die erweitert beschränkte Steuerpflicht?

Unter die beschränkte Steuerpflicht fallen Personen, die:

  • von Deutschland nach Malta umziehen

  • keinen Wohnsitz in Deutschland haben oder

  • einen jährlichen Aufenthalt von 183 Tagen nicht übersteigen

ABER

  • gewisse Einkünfte im Inland beziehen.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht geht sogar noch einen Schritt weiter. Diese Besteuerung gilt bei Wegzügen für jede Person, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Umzug in ein Niedrigsteuerland (bei Malta der Fall)

    die erweitert beschränkte Steuerpflicht gilt für jede Person, die ihren Wohnsitz in ein Land wie Malta (oder auch ein Staaten wie Irland, Rumänien oder Steueroasen wie die Bahamas oder Dubai) verlegt, dies gilt unter der Voraussetzung, dass auch der Non-Dom-Status in Malta genutzt wird

  2. Fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

    auch bei Personen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Wegzug mindestens 5 Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen, sind die Voraussetzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht gegeben

  3. Wirtschaftliche Interessen in Deutschland

    der dritte Fall, in dem die erweitert beschränkte Steuerpflicht beim Umzug ins Ausland greift, ist, wenn auch nach dem Wegzug weiterhin ein wirtschaftliches Interesse im Inland besteht

 

Auswirkungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht beim Wegzug nach Malta

Erfüllt eine Person diese Voraussetzungen, wird die Steuerbelastung vom deutschen Fiskus für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Wohnsitzwechsel ins Ausland wie z.B. nach Malta verschärft – und das selbst ohne Aufenthalt in Deutschland.

In diesem Fall gelten bei der Besteuerung folgende Regelungen:

  • Erweiterung der steuerpflichtigen Einkünfte im Inland

    viele Kapitaleinkünfte werden im Rahmen eines Katalogs mit Zusatzeinkünften besteuert, z.B. gilt eine Besteuerung neben dinglich gesicherten Zinsen auch für alle im Inland bezogenen Zinsen; Renten, Schenkungen und Erbschaften fallen ebenfalls unter diese Vorschriften

  • Besteuerung der Einkünfte anhand des Welteinkommens

    für (erweitert beschränkte) steuerpflichtige Einkünfte fällt in Deutschland unter Progressionsvorbehalt ein hochgehebelter Steuersatz an

  • Keine Abgeltungswirkung bei Steuerabzug an der Quelle

    bei bestimmten Einkünften (wie z.B. Lizenzen) stellt ein Steuerabzug an der Quelle einen Mindeststeuersatz (25 %) dar, er entfaltet nicht länger eine Abgeltungswirkung

 

Definition wirtschaftlicher Interessen im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht

Wer nach dem Wegzug von Deutschland nach Malta wirtschaftliche Interessen im Inland hat, fällt unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • unternehmerische Tätigkeit in Deutschland

  • Beteiligung an einer inländischen Firma mit mind. 25 % als Einzelunternehmer, Gesellschafter oder Kommanditist

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland von mind. 1 %

  • Einkünfte im Inland machen mind. 30 % der gesamten Einkünfte aus oder betragen über 62.000 Euro

  • Vermögen im Inland macht mind. 30 % des Gesamtvermögens aus oder beträgt über 154.000 Euro

  • Besitz von Kapitaleinkünften, Immobilien, Konten oder Depots im Inland mit Gesamtwert über 154.000 Euro

Bereits die Erfüllung eines dieser Punkte löst ein wirtschaftliches Interesse und damit einen erhöhten Steuersatz aus.

Vor dem Umzug nach Malta gilt es für Privatpersonen daher unbedingt frühzeitig zu prüfen, ob sich einer oder mehrere dieser Faktoren ändern lassen.

Vorsicht bei Zwischengesellschaften: Auch wenn Anteile indirekt über eine Zwischengesellschaft gehalten werden, sind wirtschaftliche Interessen gegeben.

Damit zählen diese Anteile ebenfalls als steuerpflichtige Einkünfte.

Außerdem wichtig zu beachten: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird oft nur mit Privatpersonen mit deutschen Firmenbeteiligungen in Verbindung gebracht.

Tatsächlich führen aber auch Immobilien, Bankkonten, Depots sowie Einkünfte aus Rente und Pension im Inland zur Besteuerung.

 

Warum zählt Malta als Niedrigsteuerland?

Der deutsche Staat zieht für die Ermittlung eines Niedrigsteuergebiets ein pauschales Einkommen von 77.000 Euro heran.

Auf diesen Betrag fällt in Deutschland eine Einkommensteuer von 30,3 % an.

Ein Wegzug ins steuergünstige Ausland liegt für den Fiskus dann vor, wenn die Besteuerung am neuen Wohnsitz um über ein Drittel niedriger ist.

Da der Steuersatz für Einkommen ab 75.000 Euro auf der kleinen EU-Insel einem Pauschalsteuersatz von 15 % unterliegt, ist dies in Malta der Fall.

 

Diese Einkünfte müssen Sie dem deutschen Finanzamt vorlegen

Anders als bei der beschränkten Steuerpflicht muss dem Fiskus das gesamte Welteinkommen offengelegt werden.

Dieses wird im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht mit einem erhöhten Steuersatz belegt.

Außerdem müssen Sie dem Finanzamt beim Umzug ins steuergünstige Ausland 16 Fragen beantworten.

Dauer der erweitert beschränkten Steuerpflicht

Sobald Sie den Wohnsitzwechsel von Deutschland nach Malta vornehmen, gilt die Besteuerung für 10 Jahre.

In diesem Zeitraum wird der hochgehebelte Steuersatz auf Einnahmen aus Dienstleistungen bzw. Vermietungen im Inland angewendet und damit Steuervorteile verhindert.

 

Vermeidung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht

Im Zuge eines Wegzugs nach Malta gibt es einige Maßnahmen, mit denen eine Person die Besteuerung mitunter umgehen kann:

  • Staatsangehörigkeit aufgeben

    für deutsche Einwohner besteht die Möglichkeit einer Aufgabe der Staatsbürgerschaft, dies empfiehlt sich fünf Jahre vor der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland und sollte wohlüberlegt sein

  • Kein wesentliches wirtschaftliches Interesse

    das Kriterium der wirtschaftlichen Interessen in Deutschland ist nicht erfüllt, wenn kein unternehmerisches Interesse besteht (wesentliche Firmenbeteiligungen), keine Inlandseinkünfte bestehen (unter 30 % d. Gesamteinkünfte bzw. 62.000 Euro) und kein Inlandsvermögen vorhanden ist (unter 30 % d. Gesamtvermögens bzw. 154.000 Euro)

  • Wertpapiere reorganisieren

    Wertpapiere im Inland sollten ins Ausland umgeschichtet und bei Banken in einem anderen Staat verwahrt werden

Vorsicht bei Zwischengesellschaften: Nicht nur direkt, sondern auch über Gesellschaften im Ausland gehaltene Vermögenswerte werden wie bereits erwähnt als Inlandsinteresse gewertet.

 

Nähere Informationen zur Umgehung der Besteuerung beim Wegzug

Insbesondere das wirtschaftliche Interesse und die Reorganisation von Wertpapieren sollten unbedingt vor der Abmeldung in Deutschland beachtet werden, um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu vermeiden.

Das bedeutet, es müssen:

  • Firmen im Inland verkauft oder aufgelöst werden,

  • Immobilien verkauft werden,

  • Depots ins Ausland verlagert werden und

  • max. 154.000 Euro auf Ihrem deutschen Konto sein.

Die 154.000 Euro-Grenze für Vermögen im Inland gilt für den Tag der Abmeldung in Deutschland – sie ist im Gegensatz zu den Prozent-Regelungen ausschlaggebend für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht beim Wegzug nach Malta.

Details für Unternehmen

Personen mit einer deutschen GmbH können eine inländische Firmenbeteiligung auch anders umgehen:

Sie können diese Gesellschaft in eine Genossenschaft umwandeln oder als Holding an Verein bzw. Stiftung verkaufen.

Wer beim Wegzug nach Malta mehr als ein Drittel deutsche Kunden hat, sollte als Unternehmer eine Firmengründung mit Substanz im Ausland in Erwägung ziehen.

Dann erfolgt die Abrechnung über eine ausländische Betriebsstätte und die Einkünfte als Auslandseinkommen.

In diesem Fall bestehen keine Einkünfte mehr in Deutschland und bei der Verlagerung des Wohnsitzes nach Malta gilt es nur die Wegzugsbesteuerung zu beachten.

Details für Kapitaleinkünfte & Depots

Kapitaleinkünfte in Deutschland sind bei Wegzügen ins Ausland wie z.B. nach Malta unbedingt zu vermeiden. Dazu zählen auch deutsche Depots.

Bei Wertpapieren besteht die Möglichkeit, diese auf internationale Broker zu verlagern.

Gibt es weitere Kapitalerträge im Inland, so ist beim Wegzug ins Ausland erneut die 62.000 Euro bzw. 30 %-Schwelle für die Gesamteinkünfte sowie die 154.000 Euro bzw. 30 %-Schwelle beim Gesamtvermögen zu beachten.

Insbesondere Kryptowährungen gilt es als Anlagevermögen mit hoher Rendite zu beachten. Wallets mit Kryptowährungen fallen aufgrund ihrer schwierigen Verortung in eine Grauzone und könnten als inländische Einkünfte gewertet werden.

Sowohl bei Krypto-Anlageprodukten als auch bei Coins ist deshalb bei Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland ggf. Vorsicht geboten.

Wer beim Wegzug nach Malta auf der sicheren Seite sein will, begründet seinen steuerlichen Wohnsitz zweifelsfrei auf der Insel oder entscheidet sich gegen dezentrale Wallets.

 

So vermeiden Sie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht trotz Deutschland-Bezug

Als natürliche Person ohne Firma oder Wohnsitz in Deutschland trotz Wegzugs nach Malta Rechnungen an deutsche Kunden zu schreiben, kann steuerrechtliche Probleme nach sich ziehen.

Machen diese Einkünfte aus der Heimat über 30 % aus, wird die erweitert beschränkte Steuerpflicht ausgelöst, sofern die Definition für Inlandseinkommen zutrifft.

In diesem Fall empfiehlt es sich für Unternehmer, eine ausländische Betriebsstätte zu gründen.

Bei einer Betriebsstätte im Ausland, gilt es lediglich betriebsstättenlose Einkünfte (also jene Einkünfte aus Deutschland, die sich weder einer ausländischen Betriebsstätte noch Ihrem Wohnsitz in Malta zuordnen lassen) zu vermeiden.

Dafür gibt es zwei Optionen:

  1. Steuerwohnsitz im Ausland

    wenn Sie Ihren persönlichen Wohnsitz und Ihren Lebensmittelpunkt nach Malta verlegen, fallen Sie auch dort unter die unbeschränkte Steuerpflicht; außerdem wird dadurch im Land automatisch eine lokale Vertreterbetriebsstätte ausgelöst

  2. Betriebsstätte im Ausland

    diese Lösung betrifft Personen, die beim Wegzug aus Deutschland keinen steuerlichen Wohnsitz im Ausland begründen (z.B. digitale Nomaden oder Perpetual Travelers), sie können alternativ mithilfe eines Mietvertrags oder einer Verbrauchsabrechnung in einem beliebigen Land eine direkte Betriebsstätte im Ausland gründen oder auf einen Manager oder Mitarbeiter der Firma mit festem steuerlichen Wohnsitz zurückgreifen

 

Unser Fazit: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht frühzeitig bedenken

Bei all diesen Szenarien rund um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht beim Wegzug aus Deutschland ins Ausland empfiehlt sich auch bei der Verlagerung des Wohnsitzes nach Malta eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Steuerexperten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dank jahrelanger Expertise in Sachen internationales Steuerrecht gerne bei Wegzügen und berät Sie zu den notwendigen Schritten und Voraussetzungen beim Wohnsitzwechsel auf die kleine EU-Insel.

Buchen Sie dafür gerne ein persönliches Beratungsgespräch oder informieren Sie sich vorab zum automatischen Informationsaustausch OECD CRS, den CFC-Rules in Malta oder der Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland beim Umzug.

Auch zu den Themen Wegzug nach Malta im Ruhestand und den 5.000 Euro Mindeststeuer in Malta haben wir ausführliche Details für Sie zusammengefasst.