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Fachwissen · Wegzug

Was Deutschland nach Deinem Umzug weiterhin besteuern darf

Auch ohne deutschen Wohnsitz können bestimmte deutsche Einkünfte steuerpflichtig bleiben. Hier erklären wir die beschränkte Steuerpflicht und welche Einkünfte typischerweise betroffen sind.

Dazu im Video

Du kommst aus Österreich oder der Schweiz? Hier die Regeln für Dich: Quellensteuern Österreich und Verrechnungssteuer Schweiz.

Das Prinzip

Ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bist Du nur noch beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG): Deutschland besteuert dann ausschließlich die inländischen Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG. Darüber liegt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta: Es verteilt für jede Einkunftsart, wer wie viel behalten darf. Beide Ebenen musst Du zusammen lesen, denn was § 49 erfasst, kann das DBA wieder wegnehmen, und was das DBA Deutschland lässt, wird auf zwei sehr verschiedene Arten erhoben: per Veranlagung oder per Steuerabzug an der Quelle.

Der Katalog: was bleibt, und was das DBA daraus macht

Deutsche EinkunftsquelleDeutsches Recht (§ 49 EStG)DBA Deutschland-Malta
Vermietung deutscher Immobiliensteuerpflichtig, jährliche VeranlagungDeutschland darf voll besteuern (Belegenheitsprinzip)
Verkauf deutscher Immobilieninnerhalb der Zehnjahresfrist steuerpflichtigDeutschland darf besteuern
Gewerbe mit deutscher Betriebsstätte oder ständigem Vertretersteuerpflichtig, VeranlagungDeutschland darf die Betriebsstättengewinne besteuern
Dividenden deutscher KapitalgesellschaftenKapitalertragsteuerabzug 26,375 %Deckel 15 %, der Rest wird erstattet
Zinsen deutscher Bankenmeist gar nicht erfasst (nur z. B. grundpfandlich gesicherte Forderungen)nur Malta darf besteuern (Art. 11)
Lizenzgebühren aus DeutschlandSteuerabzug 15 % (§ 50a EStG)nur Malta darf besteuern, Deutschland stellt frei bzw. erstattet (Art. 12)
Aufsichtsrats- und VerwaltungsratsvergütungenSteuerabzug 30 % (§ 50a EStG)Deutschland darf besteuern (Art. 16)
Arbeitslohn für in Deutschland ausgeübte ArbeitstageLohnsteuerabzugDeutschland darf für deutsche Arbeitstage besteuern (Art. 15)
Gesetzliche Rentesteuerpflichtig, Veranlagung durch das Finanzamt NeubrandenburgDeutschland darf besteuern (Art. 18 Abs. 2)
Betriebsrente, private Rentegrundsätzlich erfasstnur Malta darf besteuern (Art. 18 Abs. 1)
Verkauf von Beteiligungen ab 1 % an deutschen Kapitalgesellschaftensteuerpflichtignur Malta darf besteuern (Art. 13 Abs. 5); den Wertzuwachs bis zum Umzug holt sich Deutschland ohnehin über die Wegzugsteuer

Für die Wohnsitzfrage der eigenen Immobilie gilt eine eigene Logik: Wohnung behalten? Und wer deutsche Vermietungsobjekte vor oder nach dem Umzug abstoßen will, findet die Wege aus der Zehnjahresfrist unter Immobilien in Deutschland steuerfrei verkaufen.

Quellensteuer: Abzug, Deckel, Erstattung

Bei Dividenden zieht die depotführende Stelle zunächst die vollen 26,375 % ab, denn sie kennt Dein DBA nicht. Den Unterschied zum 15 %-Deckel holst Du Dir per Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern zurück; für manche Vergütungen ist vorab eine Freistellung möglich (§ 50c EStG). Das kostet Zeit, aber kein Recht: Der Anspruch verfällt nicht dadurch, dass die Bank zu viel einbehalten hat.

Die Malta-Seite derselben Dividende: Für Non-Doms sind deutsche Dividenden ausländisches Einkommen, das Malta nur besteuert, wenn Du es nach Malta überweist. Wer die Erträge außerhalb Maltas stehen lässt, zahlt im Ergebnis oft nur die 15 % deutsche Quellensteuer.

Veranlagung oder Abgeltung

Der Katalog zerfällt verfahrensrechtlich in zwei Welten (§ 50 EStG). Einkünfte mit Steuerabzug an der Quelle, also Dividenden, Lizenzgebühren, Aufsichtsratsvergütungen und regulärer Arbeitslohn, sind mit dem Abzug abgegolten: keine deutsche Steuererklärung nötig. Vermietung, Betriebsstättengewinne und Immobilienverkäufe dagegen bleiben veranlagungspflichtig, Du gibst also weiter jährlich eine Erklärung ab, nur eben eine beschränkte.

Zwei Besonderheiten dabei: Der Grundfreibetrag fällt weg, besteuert wird ab dem ersten Euro. Und wer fast alle Einkünfte aus Deutschland bezieht, mindestens 90 %, oder außerhalb Deutschlands weniger als den Grundfreibetrag verdient, kann die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht beantragen (§ 1 Abs. 3 EStG) und bekommt Grundfreibetrag und Abzüge zurück, ein Fall vor allem für Rentner. Details und Gestaltungen für Renten: Ruhestand in Malta.

Ein Sonderfall mit großem Betrag: die Abfindung nach dem Jobende. Sie zählt als nachträglicher Arbeitslohn für die deutsche Tätigkeit und bleibt damit auch nach dem Umzug im deutschen Zugriff; was davon mit gutem Timing tatsächlich steuerfrei bleibt, steht unter Abfindung und Wegzug.

Die große Schwester immer mitprüfen

Für deutsche Staatsangehörige mit nennenswerten Inlandsinteressen erweitert § 2 AStG den Katalog bis zu zehn Jahre lang auf alle nicht-ausländischen Einkünfte, gerade beim Wegzug in den maltesischen Non-Dom-Status. Dann sind plötzlich auch deutsche Bankzinsen steuerpflichtig, und die Abgeltungswirkung des Quellenabzugs entfällt. Wer die beschränkte Steuerpflicht plant, muss diese Erweiterung immer mitprüfen.

Gestalten statt verwalten

Beschränkte Steuerpflicht ist kein Schicksal, sondern eine Inventurliste: Jede deutsche Quelle, die Du nach Malta mitnimmst, ist eine Position, die Du behalten, umbauen oder auflösen kannst. Depot zur maltesischen Bank, Immobilie verkaufen oder bewusst als deutsches Steuerobjekt führen und die Mieteinkünfte mit Fremdfinanzierung und Abschreibung kleinrechnen, GmbH-Ausschüttungen vor oder nach dem Wegzug takten, Zuflüsse von Kapitalerträgen auf die Zeit nach dem Umzug legen: Aus genau diesen Entscheidungen besteht die zweite Hälfte einer guten Malta-Planung.

Was hier bleibt, ist die normale Nachwirkung eines Wegzugs. Wo sie in die verschärfte Variante kippt und was sonst noch nachläuft, steht im Fachwissen zur deutschen Seite.

Mach aus der Restsammlung ein aufgeräumtes Depot.

Im Beratungsgespräch gehen wir Deine deutschen Einkunftsquellen durch: was bleibt, was geht, was umgebaut wird.