Beschränkte Steuerpflicht in Folge Ihres Umzugs nach Malta

Wenn Sie planen, nach Malta umzuziehen, sollten Sie – wie auch bei jedem anderen Wegzug aus Deutschland ins Ausland – über die steuerlichen Auswirkungen Ihres Umzugs Bescheid wissen.

Viele Deutsche, die ihren Wohnsitz nach Malta verlegen, sind sich dabei allerdings nicht bewusst, dass sie unter Umständen weiterhin steuerpflichtig in Deutschland sein können.

Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen für die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland und alles, was es für Steuerpflichtige bei der Besteuerung von Einkünften im Inland zu beachten gilt, wenn Sie nach Malta ziehen.

 

Was ist die beschränkte Steuerpflicht?

Sommer, Sonne, vorteilhafte Steuergesetzgebung – dank mildem Mittelmeerklima, traumhaften Regionen und Städten wie Valletta, Amtssprache Englisch und ansprechender Lage als EU- und EWR-Mitglied zieht es jährlich viele Auswanderer auf die kleine Insel.

Und das mit gutem Grund.

Mit dem Wegzug von Privatpersonen ins Ausland wie z.B. nach Malta endet in der Regel auch ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Besteuerung gewisser Einkünfte in Deutschland

Doch auch wer die Heimat verlässt und seinen Wohnsitz auf die EU/EWR-Insel verlegt, bleibt gemäß § 49 EStG mit bestimmten Einkommen und Einkünften aus deutscher Quelle weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.

In diesem Fall erfolgt keine Besteuerung des Welteinkommens des Steuerpflichtigen, sondern ausschließlich der im Inland generierten Einkünfte.

Bei dieser Steuer handelt es sich um die deutsche beschränkte Steuerpflicht.

 

Für wen gilt die beschränkte Steuerpflicht?

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, aber trotzdem gewisse Einkünfte im Inland haben.

Die Besteuerung fällt für einst unbeschränkt Steuerpflichtige also auch nach dem Wegzug aus der Heimat ins Ausland – wie z.B. nach Malta – an.

 

Verwechslungsgefahr: Beschränkte vs. erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflicht ist nicht zu verwechseln mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die im Vergleich dazu bei der Verlagerung des Wohnsitzes in ein Niedrigsteuerland (wie z.B. nach Malta) anfällt.

Privatpersonen, die im Zuge ihres Wegzugs unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht fallen, bezahlen auf viele Einkünfte in Deutschland über 10 Jahre hinweg eine höhere Steuer.

Außerdem sind Sie laut dem steuerlichen System dazu verpflichtet, dem deutschen Fiskus das gesamte Einkommen aus aller Welt offenzulegen.

 

Weitere Steuer beim Wegzug nach Malta

Zusätzlich gilt es als Steuerpflichtiger bei Wegzügen nach Malta noch weitere steuerliche Folgen zu beachten.

Dazu gehören folgende beiden Beispiele:

  1. die Wegzugsbesteuerung

    für natürliche Personen, die Anteile bzw. eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften besitzen

  2. die Entstrickungsbesteuerung

    die auch als Exit Tax bezeichnete Steuer wird bei der Verlagerung von Betriebsvermögen ins Ausland fällig

 

Welche Arten von Einkünften fallen unter die beschränkte Steuerpflicht?

Die Einkünfte, die selbst nach Verlegung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ins Ausland unter die Besteuerung fallen, sind in Deutschland im § 49 EStG festgelegt.

Zu den weiterhin steuerpflichtigen Einkünften beim Wegzug nach Malta zählen:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben, sofern im Inland weiterhin eine Betriebstätte oder eine Vertretung wie z.B. ein Geschäftsführer in Deutschland besteht

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Inland (Belegenheitsprinzip)

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen aus deutscher Quelle (Zinserträge etc.)

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht selbständiger Arbeit, bei Ausführung oder Verwertung im Inland

  • Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben in Deutschland

  • Einkünfte aus Betriebsrente oder Beamtenpension

All diese Einkünfte werden vom deutschen Staat auch nach Umzug eines Steuerpflichtigen vom Inland ins Ausland weiterhin mit der Einkommensteuer besteuert.

Die beschränkte Steuerpflicht und das DBA

Beim Umzug in ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gilt es zum Thema beschränkte Steuerpflicht immer auch das DBA und seine Angaben zu beachten.

Zwischen Malta und Deutschland besteht ein solches Abkommen, in dem gemeinsame Regelungen für die Besteuerung unterschiedlicher Einkünfte und Einkommen sowie eine etwaige Anrechnung der ausländischen Steuer festgelegt wurden.

Diese Einkünfte fallen unter die Besteuerung in Malta

Malta erhält als neuer Wohnsitzstaat laut DBA in folgenden Fällen das Besteuerungsrecht:

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit von Anwälten, Unternehmensberatern, Schriftstellern etc. ohne festes Büro in Deutschland

  • Gewinne aus Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen in Deutschland

  • Dividendeneinkünfte aus Kapitalgesellschaften in Deutschland

  • Einkünfte aus Zahlungen durch Lizenznehmer in Deutschland

  • Betriebs- und Sozialversicherungsrenten bzw. Ruhegehälter (außer Beamtenpensionen)

 

Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland

Für Personen, die eine deutsche beschränkte Einkommensteuerpflicht auf Einkünfte im Inland nach ihrem Wegzug umgehen wollen, gibt es ein paar Maßnahmen zur optimierten Steuergestaltung:

  1. Zeitpunkt von Einkünfte-Zufluss

    Bei Kapitalvermögen in Deutschland besteht die Möglichkeit, den Zufluss von Einkünften auf einen späteren Zeitpunkt (nach Wegzug) zu verlagern, dafür investieren Sie ausschließlich in Anlagen mit Zinszufluss zu Laufzeitende (jährlich statt laufende Auszahlung wie z.B. bei Zerobonds)

  2. Einkünfte aus Vermietungen

    Mieteinkünfte von Immobilien in Deutschland lassen sich durch Fremdfinanzierung und Abschreibungen minimieren, es empfiehlt sich bei einem Wegzug nach Malta die gezielte Anlage von freiem Eigenkapital in Vermögen im Ausland

  3. Übertragung von Immobilien im Inland

    Für deutsche Immobilien gibt es vor einem Verkauf evtl. die Option der (steuerneutralen) Übertragung auf eine Objektgesellschaft im Ausland, unter bestimmten Voraussetzungen wird die Veräußerung der Anteile nur im Ausland besteuert

 

Fazit zur beschränkten Einkommensteuerpflicht beim Wegzug nach Malta

Ein Wegzug aus Deutschland nach Malta lohnt sich für viele natürliche Personen mit Einkommensteuerpflicht insbesondere aus steuerlicher Sicht.

Doch auch wenn die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht mit der Verlagerung des Wohnsitzes meist endet, fallen viele Einkünfte durch die beschränkte Steuerpflicht (gemäß § 49 EStG) weiterhin unter eine Besteuerung in der Heimat.

Für Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern wollen, gilt es deshalb auch beim Wegzug nach Malta steuerliche Folgen frühzeitig zu beachten und entsprechende Vorbereitungen zu treffen.

Wir empfehlen Ihnen als Auswanderer – sowohl beim Thema beschränkte Steuerpflicht als auch bei Wegzugsbesteuerung und Co. – unbedingt einen Steuerberater oder ggf. einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen. Ihre Aufgabe ist es, Negativwirkungen bei der Steuer zu kennen und Sie bei der Vermeidung zu unterstützen.

Unsere Kanzlei kennt alle Vorschriften und Auswirkungen von Wegzügen ins steuergünstige Ausland (egal ob in ein EU-Land wie Malta oder andere Staaten) und steht Ihnen dank jahrelanger Expertise mit Beratung zu all Ihren steuerlichen Fragen gerne zur Seite.

Buchen Sie dazu einfach ein persönliches Beratungsgespräch. Wenn Sie eine Firmengründung in Malta erwägen, könnten Sie außerdem die effektive 5 %-ige Körperschaftsteuer sowie die Themen automatischer Informationsaustausch und CFC-Rules in Malta interessieren.

Auch Details zur korrekten Abmeldung in Deutschland sowie zur Beibehaltung einer Wohnung in der Heimat sollten Sie bei einem geplanten Umzug nach Malta kennen.