Malta Firmengründung

Malta Residence Programme

Nach Malta umziehen und Einmalzahlungen, Vorstandsrenten, Abfindungen und Boni mit nur 15% versteuern

Die richtige Lösung parat

Keine Frage: Der Non-Dom-Status in Malta bietet die meisten Steuervorteile für dort ansässige EU-Bürger mit nicht-maltesischen Einkünften. Diese sind nämlich in Malta bei korrekter Gestaltung gänzlich steuerfrei.

Umso ärgerlicher ist es daher, wenn man den Non-Dom-Status von Steueroasen nicht nutzen kann, weil einem dadurch steuerliche Negativwirkungen entstehen. Und dies ist nicht selten der Fall, wenn es um die Zahlung von Vorstandsrenten, Abfindungen, Boni, größere Einmalzahlungen und laufende Bezüge aller Art geht.

Hier muss nämlich das Unternehmen, welches die Zahlung an Sie leistet, bis zu einem gewissen Grad sicherstellen, dass die Bezüge auch versteuert werden – ansonsten wäre man gezwungen, Steuer an der Quelle einzubehalten.

Beispiel: Sie sind ehemaliger Vorstand einer Bank in Deutschland und erhalten Altersbezüge von €300.000 pro Jahr. Damit der Arbeitgeber keine deutsche Lohnsteuer von Ihren Bezügen abziehen muss, braucht er mindestens einen Nachweis, dass Sie in einem Staat leben, wo Sie für diese Bezüge auch steuerpflichtig sind. In der Regel muss sich um einen Staat handeln, der ein DBA mit Deutschland abgeschlossen hat. Sie können also nicht einfach nach Monaco umziehen und gar keine Steuern bezahlen.

Und als Non-Dom in Malta können Sie das Einkommen ebenfalls nicht steuerfrei vereinnahmen, ohne dadurch den Steuerabzug in Deutschland auszulösen. Vielmehr sind Sie gezwungen, die Einnahmen im Wohnsitzstaat zu versteuern und dies über einen Steuerbescheid bzw. eine Ansässigkeitsbescheinigung gegenüber dem Sie bezahlenden Unternehmen nachzuweisen.

Malta hat genau für solche Mandanten die richtige Lösung parat: Mit dem Malta Residence Programme werden sämtliche Einkünfte in Malta offiziell mit 15% versteuert. Damit bezahlen Sie immer noch sehr wenig Steuern, sind DBA-konform und vermeiden etwaige Steuerabzüge in Deutschland und anderen Hochsteuerländern, die Sie viel teurer zu stehen kommen.

Was Sie ganz zu Anfang abklären müssen

Bevor Sie sich überhaupt näher mit dem Malta Residence Programme auseinandersetzen, müssen Sie mit Ihrem Steuerberater klären, wo die zur Diskussion stehenden Bezüge im Grundsatz versteuert werden müssen: In Ihrem Wohnsitzstaat oder im Sitzstaat desjenigen, der Sie bezahlt.

Gerade im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge bestehen nämlich die Steuerbehörden am Sitzstaat des ehemaligen Arbeitgebers immer wieder darauf, dass die Bezüge dort versteuert werden – unabhängig davon, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

Nur für Bezüge, die an Ihrem Wohnsitzstaat versteuert werden können (der ja in Zukunft Malta wäre), kann das TRP in Anspruch genommen werden. Es muss also entsprechende Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta oder anderweitige gesetzliche Grundlagen dafür geben. Und die DBAs unterscheiden sich in diesem Punkt tatsächlich sehr.

Oftmals macht es auch Sinn, dass Sie mit der Rechtsabteilung des Arbeitgebers bzw. der Partei, die Sie bezahlt sprechen. In der Regel kann Ihnen auch dort die entsprechende Auskunft gegeben werden.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die entsprechenden Vorabklärungen zu treffen, können wir Sie gerne an einen unserer Kollegen aus dem Netzwerk verweisen, der abklären kann, ob Sie überhaupt vom Malta Residence Programme profitieren können.

Das Malta Residence Programme in der Übersicht

Das Malta Residence Programme („The Residence Programme“ oder „TRP“) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2013 für Staatsangehörige der EU, des EWRs und der Schweiz eingeführt (siehe auch Rechtshinweis 270 von 2014 und Artikel 56(23) und 96 des maltesischen Einkommensteuergesetzes, sowie Kapitel 123 des Income Tax Act / „ITA“ / Einkommensteuergesetz).

TRP ersetzt das bis dahin gültige „Residence Scheme for High Net Worth Individuals (HNWI)“ („Aufenthaltsschema für vermögende Privatpersonen“), welches von EU/EWR/schweizerischen Staatsangehörigen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beantragt werden konnte.

TRP ist mit dem „Global Residence Programme“ für Nicht-EU/EWR/Schweizer Bürger praktisch identisch.

Wer ist antragsberechtigt?

Um gemäß der TRP-Vorschriften einen Antrag zu stellen, muss man Staatsangehörige(r) der EU, des EWRs oder der Schweiz sein.

Antragsteller dürfen kein „Permanent Resident“ in Malta sein und dürfen auch keine Daueraufenthaltserlaubnis beantragt haben.

Sollte ein Antragsteller, dem gemäß TRP-Vorschriften steuerlicher Sonderstatus verliehen wurde, zum Permanent Resident werden, wird diese Person ihren Status verlieren und in Malta bei ihrem weltweiten Einkommen bei einem progressiven Steuersatz bis maximal 35% steuerpflichtig werden. Erfahren Sie hier mehr zu Malta und Non Dom.

Wer erfüllt die Kriterien als Unterhaltsberechtigter des Antragstellers?

Die förderfähigen Unterhaltsberechtigten des Antragstellers können sich für den TRP-Status bewerben, insofern sie in der „qualifizierenden Liegenschaft“ zusammen mit dem Antragsteller ihren Wohnsitz haben.

Dazu zählen folgende Personen:

(a) Ehepartner des Anspruchsberechtigten

Bzw. die Person, mit der der Anspruchsberechtigte sich in einer stabilen und dauerhaften Beziehung befindet;

(b) Minderjährige Kinder

Einschließlich adoptierte minderjährige Kinder und Kinder, wofür der Anspruchsberechtigte oder die im Absatz (a) genannte Person das Sorgerecht beansprucht.

(c) Kinder unter 25 Jahren

Einschließlich adoptierte Kinder und Kinder, wofür der Anspruchsberechtigte das Sorgerecht beansprucht; bzw. die oben im Absatz (a) genannte Person, vorausgesetzt solche Kinder sind nicht wirtschaftlich aktiv;

(d) Nicht minderjährige Kinder

Einschließlich adoptierte Kinder und Kinder, wofür der Anspruchsberechtigte das Sorgerecht behält, die nicht minderjährig sind aber aufgrund von Krankheitszuständen bzw. ernsthafter Behinderung nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen;

(e) Unterhaltsberechtigte Brüder und Schwester

Und direkte Verwandte des Anspruchsberechtigten oder der oben im Absatz (a) erwähnten Person;

Um sich als Unterhaltsberechtigter des Antragstellers zu bewerben, darf ein Unterhaltsberechtigter in allen oben genannten Kategorien nicht bereits unter einem der folgenden Programme in Malta registriert sein:

  • Residents Scheme Regulations (Einwohnerschemavorschriften),

  • High Net Worth Individuals (vermögende Privatpersonen)

  • Malta Retirement Programme Rules (Malta Rentenprogramm-Vorschriften),

  • Global Residence Programme Rules (globale Einwohnerprogrammvorschriften),

  • Qualifying Employment in Innovation and Creativity Rules (Vorschriften für qualifizierende Beschäftigung in Innovation und Kreativität) oder die

  • Highly Qualified Persons Rules (Vorschriften für hochqualifizierte Personen).

Antragsvoraussetzungen

Personen, die sich um den TRP-Status bewerben, müssen nachweisen, dass sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

(a) Der Antragsteller hat eine „qualifizierende Liegenschaft“ erworben

Und zwar entweder (i) in Malta für nicht weniger als €275.000 oder in Gozo bzw. im Süden Maltas für nicht weniger als €220.000 erworben; oder (ii) eine entsprechende Liegenschaft für nicht weniger als jährlich €9600 bzw. nicht weniger als €8750 in Gozo und im Süden Maltas gemietet. In allen Fällen muss die Liegenschaft als Hauptwohnsitz bewohnt sein. Keine Person außer des Anspruchsberechtigten, seiner Familie und seines Haushaltspersonals (welches seit mindestens zwei Jahren vor der Antragstellung vom Antragsteller beschäftigt wird) dürfen die Liegenschaft bewohnen;

(b) Der Antragsteller ist nicht bereits unter einem der anderen Sonderstatus in Malta registriert

Also dem Residents Scheme, dem High Net Worth Individuals Programme (vermögende Privatpersonen), dem Malta Retirement Programme, dem Global Residence Programme oder den Qualifying Employment in Innovation and Creativity Rules (Vorschriften für qualifizierende Beschäftigung in Innovation und Kreativität).

(c) Der Antragsteller verfügt über stabile und regelmäßige Einkünfte

Diese reichen aus, um ohne Rückgriff auf das Sozialwesen Maltas für den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten zu sorgen;

(d) Der Antragsteller besitzt ein gültiges Reisedokument

Gemeint ist ein Reisepasss oder Personalausweis / ID-Card.

(e) Der Antragsteller besitzt eine Krankenversicherung

Diese muss ihn und seine Abhängigen EU-weit hinsichtlich aller Risiken absichern, gegen die auch maltesische Staatsbürger abgesichert sind.

(f) Der Antragsteller hat eine gute Reputation und ist von gutem Charakter

Entsprechende Referenzen sind erforderlich.

(g)  Der Antragsteller kann auf Englisch oder Maltesisch, den beiden Amtssprachen Maltas, angemessen kommunizieren

Die Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden.

Die oben genannten Voraussetzungen müssen dauerhaft erfüllt sein. Der Antragsteller verliert seinen steuerlichen Sonderstatus sollte er zum Drittstaatsangehörigen werden.

Steuerbehandlung

Sobald ein Anspruchsberechtigter in Besitz einer TPR- Sonderstatusbescheinigung ist, werden er und seine Unterhaltsberechtigten in Malta folgender Steuerbehandlung unterliegen:

(a) Einkünfte aus ausländischen Quellen sind nur dann in Malta zu versteuern, wenn sie nach Malta überwiesen wurden („Remittance Basis“)

Dann erfolgt eine Besteuerung pauschal zu einem Satz von 15% mit der Möglichkeit, DBA-Schutz bzw. Doppelbesteuerungsentlastung zu beanspruchen.

Konkret bedeutet dies also, dass Sie als Unternehmer die Vorstandsrenten, Abfindungen, Boni, größere Einmalzahlungen und laufende Bezüge, welche Sie gerne in Malta mit 15% versteuern wollen, auf Ihr Konto in Malta überweisen lassen.

Haben Sie daneben weitere nicht-maltesische Einkünfte, für die Sie keinen Steuernachweis benötigen, können Sie diesbezüglich vom Non-Dom-Status profitieren. Sie lassen das entsprechende Einkommen einfach auf ein nicht-maltesisches Konto fließen und somit ist es für Sie steuerfrei.

(b)  Die nicht von der Regelung unter a) erfassten Einkünfte des Anspruchsberechtigten und seiner Unterhaltsberechtigten, sind zu einem Satz von bis zu 35% in Malta zu versteuern

Hierzu zählen vor allem Einkünfte aus maltesischen Quellen.

Eine nicht erstattungsfähige jährliche minimale Einkommensteuerzahlung in Höhe von €15.000 ist nach TPR-Vorschriften in jedem Fall fällig. Diese Mindeststeuer ist spätestens bis zum 30. April des Jahres, in dem das Einkommen in Malta bezogen wurde, zahlungsfällig und ist sowohl im Jahr, in dem der steuerliche Sonderstatus verliehen wurde sowie auch im Jahr, in dem der steuerliche Sonderstatus endet, zahlbar.

Wer den TRP-Status in Malta erfolgreich beantragt hat, reicht jährlich in Malta eine Steuererklärung ein, die einen speziellen Abschnitt für Angaben zum TRP enthält. Die Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung erledigt natürlich unser Büro in Malta für Sie.

Antragsverfahren

Ein Antrag auf steuerlichen TPR-Sonderstatus darf an die Behörde nur auf dem vorgeschriebenen Antragsformular durch die Dienste einer Person eingereicht werden, die als „Authorised Registered Mandatory“ qualifiziert ist. Diese Funktion übernimmt gerne unser Büro in Malta für sie, das entsprechend von den maltesischen Behörden dazu autorisiert wurde.

Eine nicht erstattungsfähige Verwaltungsgebühr in Höhe von €6000 ist auf Antrag an die zuständige Behörde zu zahlen. Falls sich die sog. „qualifizierende Liegenschaft“ im Süden Maltas befindet wird die Verwaltungsgebühr auf €5500 reduziert.

Mindestaufenthaltsdauer

Es gibt keine Mindestaufenthaltsdauer in Malta unter dem TRP. Allerdings muss der Antragsteller sicherstellen, dass er sich nicht für mehr als 183 Tage pro Jahr in einem anderen Land aufhält und dort womöglich einen Lebensmittelpunkt mit Steuerpflicht auslöst.

 

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