Recht & Gesetz

Steuer-Entstrickung (Exit Tax) beim Umzug nach Malta

Wer von Deutschland (und anderen EU-Ländern) nach Malta umziehen möchte, muss neben der Wegzugsteuer auch die Entstrickungsteuer, die sogenannte Exit Tax, beachten. Bei der Exit Tax handelt es sich um eine Steuer, die bei der Verlagerung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen ins Ausland anfällt.

Wen betrifft die Exit Tax beim Wegzug nach Malta?

Ob Unternehmer mit eigener Gesellschaft in Deutschland, Freiberufler oder Selbstständiger – wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören und planen, Ihren Wohnsitz nach Malta zu verlegen, sollten Sie die Entstrickungsbesteuerung beachten.

Anwendungsbereich der Entstrickung

Sowohl Wegzugsbesteuerung als auch die steuerliche Entstrickung gehören zu den steuerlichen Konsequenzen eines Wegzugs ins Ausland und sind auch beim Umzug nach Malta zu beachten.

Die Exit Tax betrifft dabei das Betriebsvermögen von Personengesellschaften, Einzelunternehmen oder einer Kapitalgesellschaft.

Bei der Übertragung ins Ausland erfolgt dabei im Zuge der Entstrickung eine Besteuerung sämtlicher Wirtschaftsgüter – inklusive der stillen Reserven.

Verwechslungsgefahr: Wegzugsbesteuerung vs Exit Tax

Beide Steuern sollten beim der Wohnsitzverlegung ins kleinste Land der EU unbedingt beachtet, aber nicht miteinander verwechselt werden:

  1. Die Wegzugsbesteuerung

    Bei der Wegzugsteuer handelt es sich laut Außensteuergesetz § 6 AStG um eine Besteuerung, die sich auf das Privatvermögen einer natürlichen Person bezieht, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt und mindestens 1 % Anteile an Kapitalgesellschaften (in Deutschland oder einem anderen Land) hält.

  2. Die Entstrickungsbesteuerung

    Im Gegensatz dazu kommt diese Steuer auf Ebene der Gesellschaft zum Tragen und ist an deutlich weniger Voraussetzungen gebunden. Laut deutschem Besteuerungsrecht kann eine steuerliche Entstrickung selbst dann anfallen, wenn Sie als Steuerpflichtiger noch in Deutschland wohnen oder nur einen temporären Wegzug nach Malta planen.

Das ist die Entstrickungsbesteuerung

Für das Welteinkommen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Deutschland gilt laut § 1 Abs 1 EStG eine unbeschränkte Steuerpflicht.

Auch Körperschaften (Kapitalgesellschaft wie z.B. GmbH) mit Geschäftsleitung bzw. Sitz im Inland sind in Deutschland steuerpflichtig.

Bei der Verlagerung des Wohnsitzes verliert der deutsche Staat das Besteuerungsrecht und wirkt dem mit verschiedenen Regelungen entgegen:

Dazu gehört laut Außensteuergesetz § 6 AStG und Einkommensteuergesetz § 17 EStG neben der Wegzugsbesteuerung auch die steuerliche Entstrickung (Begriff im deutschen Steuerrecht).

Im internationalen Steuerrecht ist diese Steuer als Exit Tax bekannt.

Neben diesen beiden Steuern sollten Sie beim Umzug nach Malta unbedingt auch die beschränkte Steuerpflicht sowie die erweitert beschränkte Steuerpflicht beachten.

Verschärfung der Entstrickung im Zuge der ATAD

Im Rahmen der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) führte die EU 2020 einheitliche Regelungen für die steuerliche Entstrickung ein.

In Deutschland hatte dies hinsichtlich der Besteuerung von Wirtschaftsgütern (Unternehmen, Patenten, Verträgen etc.) im Zuge einer Verlagerung bzw. eines Wegzugs ins Ausland keine großen Konsequenzen.

Lediglich in einem Punkt kam es zu einer Verschärfung des Besteuerungsrechts:

Die steuerliche Entstrickung betrifft nun EU-weit auch Personen mit Einzelunternehmen, Selbstständige und Freiberufler.

Regelungen beim Wegzug nach Malta

Im Falle eines Umzugs auf die kleine Insel im Mittelmeer gilt wie für andere EU-Länder bzw. innerhalb des EWR-Raums laut Besteuerungsrecht Folgendes:

Solange die Wirtschaftsgüter innerhalb EU bzw. EWR bleiben und keine Veräußerung oder Übertragung stattfindet, kann vom Steuerpflichtigen ein Ausgleichsposten gebildet und die Steuern über fünf Jahre verteilt bezahlt werden.

Wie funktioniert die steuerliche Entstrickung genau?

Um diese Frage zu klären, unterscheiden wir zwischen zwei verschiedenen Anwendungsbereichen der Entstrickungsbesteuerung.

Entstrickung bei Unternehmen

Da der deutsche Staat beim Wegzug ins Ausland das Recht der Besteuerung verliert, geht er automatisch von der Aufgabe des Betriebs aus.

Im Zuge dessen kommt es bei Kapitalgesellschaften und anderen Firmen zu einer Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (inklusive etwaiger Wertsteigerung).

Unter der Annahme, dass aus der deutschen Betriebsstätte eine ausländische Betriebsstätte wird, gilt dabei entweder eine:

  1. Ausschließung vom Besteuerungsrecht (hier nicht zutreffend)

    Gilt für die Gewinne der Betriebsstätte im Ausland ein DBA welches bei Überführung der Wirtschaftsgüter eine Freistellung vorsieht, bleib dem deutschen Fiskus kein Besteuerungsrecht.

  2. Beschränkung vom Besteuerungsrecht (für Malta zutreffend)

    Das DBA besagt, dass die deutschen Behörden bei Verlagerung der Betriebsstätte in ein Land wie Malta (mit dem eine Methode zur Anrechnung der Steuern festgelegt wurde) nach Abzug der ausländischen Besteuerung – zumindest eingeschränkt – weiterbesteuern können.

Entstrickung bei Selbstständigen

Neben Unternehmen betrifft die Exit Tax laut Besteuerungsrecht auch Einzelunternehmer bzw. Selbstständige, wenn ihre Steuerpflicht in Deutschland infolge eines Wegzugs endet.

Auch hier kommt es zur steuerlichen Entstrickung der stillen Reserven – in diesem Fall z.B. von Verträgen mit Kunden – durch eine fingierte Veräußerung.

Was fällt unter die Besteuerung?

Bei der Entstrickungsbesteuerung werden gemäß § 6 AStG jede Art von Wirtschaftsgut im Firmenbesitz besteuert. Dazu zählen sowohl materielle Güter als auch immaterielle.

Zu den Wirtschaftsgütern bzw. betrieblichen Vermögenswerten gehören z.B.:

  • Verträge

  • Patente

  • Online-Produkte

  • Geschäftsanbahnungen

  • mündliche Vereinbarungen

Wichtig zu beachten: Selbst Kryptowährungen können zum Betriebsvermögen zählen, wenn Sie von einer Gesellschaft gehalten werden. Laut deutschem Steuerrecht unterliegen sie damit – wie alle stillen Reserven – einer Entstrickungsbesteuerung (inkl. Wertsteigerung bei Veräußerung).

Beispielsweise bei Ein-Personen-Unternehmen gelten Kundenbeziehungen und langfristige Auftraggeber ebenfalls als Wirtschaftsgut.

Beim Umzug nach Malta erfolgt die Überführung dieses Wirtschaftsgutes ins Ausland und fällt damit als Teil vom Betriebsvermögen unter die steuerliche Entstrickung.

Zuordnung der Wirtschaftsguts bei mehr als einer Betriebsstätte

Hat eine Gesellschaft am Ende des Besteuerungsrechts in Deutschland bzw. Wohnsitzverlagerung einer Person ins Ausland wie Malta mehr als eine Betriebsstätte, so erfolgt die Zuordnung des Wirtschaftsgutes meist gemäß der Erfüllung einer bestimmten Funktion.

Da die eindeutige Zuordnung eines immateriellen Wirtschaftsgutes – wie z.B. von Kryptowährungen – zu einer Betriebsstätte nicht möglich ist, werden diese stets dem Sitz der Geschäftsleitung zugerechnet.

Verziehen Sie als Geschäftsführer nach Malta, kommt es laut Steuerrecht in Deutschland zur Aufdeckung der stillen Reserven mittels fiktiver Veräußerung und zur steuerlichen Entstrickung.

Wie erfolgt die Aufdeckung der stillen Reserven?

Die Besteuerung beim Wegzug erfolgt auf Basis einer fiktiven Veräußerung jedes einzelnen Wirtschaftsguts.

Dieser Veräußerungserlös wird auch als gemeiner Wert bezeichnet und steht für den möglichen Markt- bzw. Verkehrswert zum Zeitpunkt der Verlagerung ins Ausland.

Bei Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen geht man von einer Entnahme aus, bei Kapitalgesellschaften erfolgt – gemäß § 12 Abs 1 KStG – der fiktive Verkauf zum gemeinen Wert.

Die stillen Reserven – und damit eine nicht realisierte Wertsteigerung – werden dabei in jedem Fall sowohl bei fiktiver Entnahme als auch bei Veräußerung berücksichtigt.

Vermeidung der Entstrickungsbesteuerung beim Wegzug nach Malta

Vorab sei angemerkt: Wie bei der Wegzugsbesteuerung ist auch bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland eine Besteuerung nie gänzlich vermeidbar.

Es gibt aber sowohl für Unternehmer als auch für Selbstständige Optionen, die vor dem Verlassen des Landes beachtet werden können, um die Entstrickungssteuer zu minimieren bzw. zu umgehen.

Varianten für Unternehmer

  1. Änderung in Personengesellschaft

    Mithilfe von weiteren deutschen Gesellschaftern oder als Kommanditgesellschaft lässt sich eine Überführung des Gewerbes in eine Personengesellschaft realisieren.

  2. Weiterführung des deutschen Betriebs

    Mittels Verpachtung oder einer Geschäftsführung vor Ort kann der Betrieb in Deutschland aufrechterhalten werden. Letzteres empfiehlt sich bei Umzügen nach Malta durch den Reiseaufwand nur bedingt.

  3. Zuordnung immaterieller Wirtschaftsgüter

    Lässt sich ein Wirtschaftsgut zu einer deutschen Betriebsstätte zuordnen, so kann der Umzug des Steuerpflichtigen ins Ausland ohne eine steuerliche Entstrickung des Wirtschaftsguts passieren.

Varianten für Selbstständige

Freiberufler mit kurzfristigen Aufträgen bzw. Verträgen brauchen sich wegen der Entstrickung im Zuge eines Umzugs nach Malta in der Regel keine Sorgen zu machen.

Dazu zählen beispielsweise Anwälte, Steuerberater oder auch Selbstständige in der IT- oder Marketing-Branche. Eine pauschale Aussage ist aber natürlich nicht möglich. In jedem Fall sollte die Beurteilung durch einen Experten für Steuerrecht erfolgen.

Mithilfe dieser drei Möglichkeiten können selbstständig Arbeitende die Exit Tax bzw. steuerliche Entstrickung vermeiden:

  1. Keine Verträge: Für Selbstständige empfiehlt es sich, entweder ganz auf langfristige Verträge zu verzichten, oder bestehende Verträge vor dem Auswandern nach Malta zu beenden.

  2. Verträge richtig gestalten: Verträge von Dienstleistern sollten im Falle einer Verhinderung keinen Ersatz beinhalten; bei Verträgen, die am Einsatz einer bestimmten Person hängen, handelt es sich nicht um übertragbare Wirtschaftsgüter.

  3. Tätigkeit einstellen: Wer seine selbstständige Tätigkeit im Zuge der Verlagerung seines Wohnsitzes einstellt, riskiert keine Wegzugsbesteuerung.

Besteht das Risiko einer steuerlichen Entstrickung eines werthaltigen Wirtschaftsguts bei der Wohnsitzverlagerung ins Ausland, sollten Selbstständige bzw. Freiberufler unbedingt vorab einen Wirtschaftsprüfer für ein Gutachten zurate ziehen.

Fazit zum Thema Exit Tax beim Wegzug nach Malta

Wer von Deutschland nach Malta zieht, sollte sich bei der Verlagerung von Betriebsvermögen bzw. werthaltigem Wirtschaftsgut im Besitz einer Gesellschaft oder aber als Einzelunternehmer stets professionelle Hilfe durch einen internationalen Steuerexperten holen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, klärt weitere Fragen zum deutschen Steuerrecht und zur steuerlichen Entstrickung und berät Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch zu Ihren Plänen.

Informieren Sie sich außerdem vor dem Wegzug nach Malta zur richtigen Abmeldung in Deutschland sowie zur Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland beim Umzug.

Auch die Themen Unternehmensgründung in Malta sowie OECD CRS in Malta bzw. CFC-Rules in Malta sind für Unternehmer, Investoren und auch Selbstständige bereits im Vorfeld interessant.

Weitere Fragen zu Malta?

Sie fragen, ob sich Malta für Ihr Vorhaben eignet und welche steuerlichen Vorteile Ihnen die kleine EU-Insel im Mittelmeer bietet? In unseren FAQs zu Malta, finden Sie die wichtigsten Antworten.

Auch Land und Leuten sowie speziellen Firmenstrukturen in Malta haben wir uns auf eigenen Seiten ausführlich gewidmet, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen.