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Fachwissen · Strukturen

CFC-Regeln in Malta

Malta behandelt Gewinne ausländischer Gesellschaften anders als viele Hochsteuerländer. Für Unternehmer mit internationalen Beteiligungen kann das interessant sein, solange die Voraussetzungen und Grenzen verstanden werden.

Dazu im Video

Du kommst aus Österreich oder der Schweiz? Hier die Regeln für Dich: § 10a KStG in Österreich und die Schweizer Praxis zur tatsächlichen Verwaltung.

Zwei Lager, zwei Fragen

Diese Seite lesen zwei sehr verschiedene Gruppen. Die erste: Deutsche mit Malta-Gesellschaft, die nicht umziehen wollen. Ihre Frage lautet, was die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung mit der Malta-Struktur macht, und die Antwort ist unbequem. Die zweite: Auswanderer, die mit Umzug planen und neben der Malta-Firma weitere Auslandsbeteiligungen halten. Ihre Frage lautet, was Malta selbst hinzurechnet, und diese Antwort ist angenehm kurz. Beide Antworten stehen hier, in dieser Reihenfolge.

Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG)

Controlled-Foreign-Company-Regeln sind die Abwehrwaffe der Hochsteuerländer: Kontrollierst Du eine niedrig besteuerte Auslandsgesellschaft, werden Dir deren passive Gewinne persönlich zugerechnet, als hättest Du sie selbst erzielt, und zwar bevor ein Euro ausgeschüttet ist. In Deutschland erledigen das die §§ 7 ff. AStG, ausdrücklich auch bei Privatpersonen. Die Prüfung läuft in drei Schritten:

  • Beherrschung. Gehört Dir, allein oder zusammen mit nahestehenden Personen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs, ist die Gesellschaft beherrscht. Bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter greift § 13 AStG sogar schon ab 1 % Beteiligung, ganz ohne Beherrschung.
  • Passive Einkünfte. § 8 Abs. 1 AStG dreht die Logik um: Aktiv ist nur, was im Katalog steht; alles andere ist passiv, darunter Zinsen, Lizenzgebühren und viele Vermietungs- und Beteiligungserträge. Selbst Handel und Dienstleistungen kippen ins Passive, wenn die Gesellschaft dafür auf Dich oder deutsche Nahestehende angewiesen ist. Den vollständigen Katalog erklärt der Beitrag zu den aktiven Einkünften im Außensteuergesetz.
  • Niedrigbesteuerung. Niedrig besteuert heißt seit dem Veranlagungszeitraum 2024: unter 15 % (vorher 25 %). Für Malta ist entscheidend, dass das Gesetz bei der Belastungsrechnung Erstattungsansprüche des Gesellschafters ausdrücklich mitzählt. Die 6/7-Erstattung drückt die Malta-Struktur auf rund 5 %, also tief unter die Grenze; die Absenkung auf 15 % hat daran nichts geändert.

Sind alle drei Stufen erfüllt, wird Dir der Hinzurechnungsbetrag zugerechnet und mit Deinem persönlichen Satz besteuert, ohne Abgeltungsteuer und ohne Teileinkünfteverfahren. Die maltesische Steuer wird angerechnet, spätere echte Ausschüttungen werden über den Kürzungsbetrag entlastet, und das Ganze ist nach § 18 AStG gesondert zu erklären. Wie die deutschen Regeln in voller Tiefe funktionieren, steht bei CFC-Rules und Hinzurechnungsbesteuerung.

Der Substanz-Escape: Cadbury Schweppes

Für Gesellschaften im EU- und EWR-Raum gibt es den Gegenbeweis des § 8 Abs. 2 AStG: Die Hinzurechnung entfällt, wenn die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Linie stammt aus dem EuGH-Urteil Cadbury Schweppes (C-196/04) und lebt heute als Motivtest in der ATAD fort. Verlangt wird das, was ein echtes Unternehmen ohnehin hat: eigene Räume, qualifiziertes Personal, Entscheidungen vor Ort, Teilnahme am Markt. Eine Malta Ltd mit echtem Büro und echtem Geschäftsbetrieb kann diesen Nachweis führen; ein Briefkasten mit Nominee-Direktor kann es nicht. Der Escape ist eine Substanzfrage, keine Formularfrage.

Maltas eigene CFC-Regeln: nur für Gesellschaften

Malta hat dieselbe EU-Vorgabe in den Anti-Tax Avoidance Regulations (S.L. 123.187) umgesetzt, und der entscheidende Unterschied steht gleich am Anfang: Die Regeln gelten für Gesellschaften und körperschaftlich besteuerte Gebilde, nicht für natürliche Personen. Wer als Privatperson in Malta lebt und eine Auslandsfirma hält, hat keine maltesische Hinzurechnungsbesteuerung zu fürchten: Malta wartet schlicht, bis Dividenden fließen, und dann greift die Remittance-Logik des Non-Dom-Status.

Auch dort, wo die maltesische Regel gilt, etwa bei einer Malta-Holding mit niedrig besteuerten Auslandstöchtern, ist sie maßvoll gebaut: Sie greift ab mehr als 50 % Kontrolle, wenn die Tochter weniger als die Hälfte der Steuer zahlt, die in Malta angefallen wäre, und zielt nur auf künstliche Gestaltungen, deren wesentliche Entscheidungsfunktionen in Malta sitzen. Kleine Einheiten sind ganz ausgenommen: Gewinne bis €750.000 (davon höchstens €75.000 außerhalb des operativen Geschäfts) oder Gewinne bis 10 % der Betriebskosten lösen keine Prüfung aus. Für Strukturen mit echten Beteiligungen ist das im Normalfall kein Thema, verdient aber bei exotischen Töchtern einen Blick.

Was das für Deine Planung heißt

Ohne Umzug ist die Malta Ltd kein Steuermodell. Passive Einkünfte werden Dir hinzugerechnet, aktive retten sich nur über echte Substanz, und selbst dann bleibt das Risiko der deutschen Geschäftsleitungs-Betriebsstätte, wenn Du die Firma vom deutschen Schreibtisch aus führst. Die ehrliche Rechnung steht auf der Seite zur Firma in Malta ohne Umzug.

Mit Umzug dreht sich das Bild. Mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht endet auch der Zugriff der §§ 7 ff. AStG, und Dein neues Wohnsitzland stellt keine gleichwertige Falle auf. Eine US-LLC, eine Beteiligung in Dubai, ein Portfolio von Auslandsfirmen: Als Malta-Ansässiger hältst Du all das, ohne dass ein maltesisches Amt die Gewinne fiktiv zu Deinem Einkommen erklärt. Drei Grenzen bleiben ehrlich benannt: Erstens kann Deutschland über die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nachwirken, wenn Du wesentliche Inlandsinteressen behältst; § 5 AStG rechnet dann Einkünfte zwischengeschalteter Gesellschaften weiter zu. Zweitens bleibt eine deutsche Betriebsstätte Deiner Auslandsfirma deutsch steuerpflichtig. Drittens gilt Maltas Freundlichkeit den Strukturen, nicht den Fassaden: Eine Auslandsfirma, die faktisch von Malta aus geführt wird, kann dort ansässig und steuerpflichtig werden, wie überall auf der Welt. Wer seine Beteiligungen sauber dorthin legt, wo ihre Substanz sitzt, bekommt von Malta dafür etwas sehr Seltenes: Ruhe.

Maltas CFC-Regeln lassen Privatpersonen in Ruhe, die deutschen tun das nicht. Wo die deutsche Hinzurechnung sonst noch ansetzt, steht im Fachwissen zur deutschen Seite, und wie eine Struktur aussieht, die ihr standhält, auf der Seite zur Firmengründung in Malta. Wie das Finanzamt überhaupt von der Beteiligung erfährt, klärt die Seite zu CRS und Informationsaustausch.

Halte Deine Firmen, wo sie hingehören, und wohn, wo man Dich lässt.

Im Beratungsgespräch prüfen wir Dein Beteiligungsportfolio gegen die maltesischen und deutschen Regeln, bevor Du umziehst.