CFC-Rules in Malta

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist einer von diversen Gründen, warum viele deutsche Steuerpflichtige mit Auslandsgesellschaften ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Zwar gibt es die sogenannten CFC-Rules auch in Malta, diese sind für Gesellschafter allerdings deutlich liberaler und lockerer bzw. deren Folgen weitaus weniger gravierend.

Auf dieser Seite verraten wir Ihnen alles, was Sie beim Umzug nach Malta rund um das Thema Auslandsgesellschaft und die maltesischen Controlled Foreign Corporation Rules ( der englischen Bezeichnung für die steuerliche Hinzurechnung) wissen sollten.

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?

Im Englischen wird für die Hinzurechnungsbesteuerung die Bezeichnung Controlled Foreign Corporation Rules verwendet (kurz auch CFC-Rules).

Fällt eine Auslandsgesellschaft unter diese Regeln, so kommt es am Wohnsitzort des Gesellschafters zur Hinzurechnungsbesteuerung.

Dabei werden die Einkünfte bzw. Gewinne der Gesellschaft im Ausland am Wohnsitz des Anteilseigners versteuert. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine natürliche Person, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte mit der Einkommensteuer.

Im Rahmen dieser Besteuerung will der Staat potenzielle Steuervorteile von unbeschränkt Steuerpflichtigen im Ausland unterbinden. Sie soll die Übertragung von ausländischen Einkünften auf Gesellschaften mit Sitz in einem Niedrigsteuerland verhindern.

Wie funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung?

Einkünfte aus Gesellschaften im Ausland werden unbeschränkt steuerpflichtigen Personen je nach Beteiligung hinzugerechnet.

Dies passiert über eine fiktive Ausschüttung, bei der die Einkünfte aus der ausländischen Gesellschaft zu den Einkünften des Gesellschafters im Inland gerechnet werden.

Im Anschluss erfolgt die Besteuerung der Einkünfte bzw. der Gewinne der Auslandsgesellschaft im Inland mit der Einkommensteuer, sofern es sich beim Anteilseigner um eine natürliche Person handelt.

Bereits im Ausland bezahlte Steuern der Gesellschaft lassen sich in der Regel anrechnen, sodass lediglich die Differenz des zu bezahlenden, inländischen Steuersatz bezahlt werden muss.

Aufgrund der Hinzurechnung lassen sich Gesellschaften im Ausland bzw. mit Sitz in einem Niedrigsteuerland und darüber generierte Einkünfte nicht mehr von der inländischen Besteuerung abschirmen.

Eine Hinzurechnungsbesteuerung bringt also je nach Wohnsitzort des Gesellschafters bzw. Sitz der Gesellschaft in der Regel substanzielle, steuerliche Negativwirkungen mit sich.

Wen betreffen CFC-Rules?

Verfügt ein Land über ein CFC-Regime, so kann die Hinzurechnungsbesteuerung sowohl für eine juristische als auch für eine natürliche Person mit Einkünften aus einer Gesellschaft im Ausland gelten, sofern diese Person:

  • eine Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft hat (mehr als 50 % der Anteile bzw. beherrschender Einfluss) UND

  • die Gesellschaft im Ausland keine aktiven Tätigkeit im Sitzstaat hat UND

  • sich die Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (mit weniger als 25 % Körperschaftsteuer) befindet.

Auswirkungen durch CFC-Rules sollten folglich nicht nur im Kontext der persönlichen Steuern der Gesellschafter, sondern auch in Hinblick auf internationale Firmengruppen mit Tochtergesellschaften und deren Einkünfte im Ausland beachtet und vermieden werden.

In welchen Ländern gibt es CFC-Regeln?

Die meisten Länder haben mittlerweile ein Regime mit entsprechender Hinzurechnungsbesteuerung.

Innerhalb der EU legte man mit der ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) – der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken – einheitliche Standards für die Besteuerung bzw. Hinzurechnung fest.

Im Rahmen dieser Mindeststandards sollen Steuervorteile durch ausländische Gesellschaften in einem Niedrigsteuerland vermieden werden.

Es gibt sogar eine sogenannte EU-Black List. Alle Länder, die auf ihr zu finden sind, fallen sofort unter die Hinzurechnungsbesteuerung.

Staaten mit CFC-Rules

Hier finden Sie eine Liste der Länder mit CFC-Rules aus aller Welt.

Länder ohne CFC-Rules

Es gibt jedoch auch einige Staaten ohne CFC-Rules für Steuerpflichtige mit Gesellschaft im Ausland.

Hat Malta Controlled Foreign Corporation Rules?

Ja. Wie fast alle Industrieländer kennt auch Malta mittlerweile eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung.

Diese wurde auf der kleinen EU-Insel ebenfalls im Zuge der ATAD eingeführt und dient der Umsetzung der einheitlichen Mindeststandards durch alle EU-Mitgliedsstaaten.

Die CFC-Rules von Malta sind allerdings im Vergleich zu anderen Ländern deutlich liberaler und lassen bei richtiger Gestaltung nach wie vor interessante steuerliche Strukturen zu.

Wie funktioniert das CFC-Regime in Malta?

Viele Länder mit entsprechenden Steuerregelungen unterscheiden bei der Hinzurechnung nicht nur zwischen juristischen und natürlichen Personen, sondern betrachten auch aktive Einkünfte und passive Einkünfte gesondert.

Malta verwendet in seinem Außensteuergesetz ein anderes Modell der Hinzurechnungsbesteuerung als beispielsweise Deutschland oder Österreich.

Diese Unternehmen betrifft die maltesische Hinzurechnungsbesteuerung

Als Controlled Foreign Companies unter die Besteuerung fallen in Malta all jene Unternehmen im Ausland:

  • an denen maltesische Steuerpflichtige als Gesellschafter eine direkte oder indirekte Beteiligung von mind. 50 % halten

  • deren Körperschaftsteuer niedriger ist als die Differenz zwischen der in Malta zu bezahlenden Einkommensteuer und der gezahlten ausländischen Körperschaftsteuer auf Gewinn bzw. Einkünfte

In Malta wird also nicht zwischen passiven und aktiven Einkünften unterschieden. Wichtig ist lediglich die tatsächliche Besteuerung der Auslandsgesellschaft.

Auswirkungen in Malta für Ihre ausländische Gesellschaft und deren Einkünfte

Bei zu geringer Steuer im Ausland erfolgt im Rahmen der Hinzurechnung eine Nachbesteuerung der durch die Gesellschaft generierten Gewinne bzw. Einkünfte im Inland auf Basis der lokalen Körperschaftsteuer.

Für Steuerpflichtige in Malta bzw. Gesellschafter mit Auslandsgesellschaft gilt es bei den Controlled Foreign Corporation-Rules aber eine Ausnahme zu beachten:

Kleinere Unternehmen im Ausland (deren Einkünfte bzw. Gewinne 750.000 Euro nicht übersteigen) sind von der Hinzurechnungsbesteuerung in der Regel ausgenommen.

CFC-Rules in Malta: Worst Case-Szenario

Die Hinzurechnungsbesteuerung in Malta hat – insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern mit höheren Steuern – relativ geringe Auswirkungen auf die Einkünfte von Unternehmen im Ausland.

Gehören inländischen Gesellschaftern bzw. Steuerpflichtigen in Malta (egal ob natürliche oder juristische Person) mehr als die Hälfte der Anteile einer Gesellschaft im steuergünstigen Ausland, so wird diese im Zuge der steuerlichen Hinzurechnung in Malta steuerpflichtig.

Aufgrund der effektiven Körperschaftsteuer von 5 % halten sich die steuerlichen Auswirkungen auf die Einkünfte der Auslandsfirma aber in Grenzen. Erfahren Sie hier mehr zur Körperschaftsteuer.

Dazu ein Beispiel: Sie haben Ihren Wohnsitz in Malta und Sie sind zu 100 % an einer Gesellschaft im Ausland wie z.B. einem Unternehmen auf den British Virgin Islands beteiligt – die Offshore-Firma wird also von Malta aus kontrolliert. Im schlimmsten Fall müssen dabei die Gewinne bzw. Einkünfte der BVI-Gesellschaft mit 5 % in Malta versteuert werden.

Fazit zur Hinzurechnungsbesteuerung in Malta

Gesellschafter mit einer Gesellschaft im Ausland brauchen sich hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung von ausländischen Einkünften keine allzu großen Sorgen zu machen.

Im Rahmen der ATAD gibt es zwar auch auf der kleinen EU-Insel CFC-Rules, diese sind allerdings wesentlich liberaler als die Regelungen anderer Staaten und lassen wesentlich mehr Gestaltungsspielraum zu.

Und selbst wenn es im Zuge auf Malta zu einer steuerlichen Hinzurechnung bzw. einer Steuerpflicht Ihrer Gesellschaft im steuergünstigen Ausland kommt, sind die Auswirkungen aus steuerlicher Sicht nicht gravierend. Dank dem geringen, effektiven Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt die Steuerlast in Malta für die Gesellschaft lediglich 5 %.

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