Fachwissen · AT und CH
Von Österreich oder der Schweiz nach Malta
Beim Wegzug aus Österreich oder der Schweiz gelten andere nationale Regeln und teilweise andere DBA-Bestimmungen als in Deutschland. Deshalb braucht die Planung einen eigenen Blick auf das jeweilige Ausgangsland.
Warum Österreicher und Schweizer eine eigene Seite brauchen
Rund ein Fünftel unserer Leser kommt aus Österreich und der Schweiz, und fast alles, was deutschsprachig über Malta geschrieben wird, rechnet stillschweigend mit deutschem Recht. Das geht an zwei entscheidenden Stellen schief. Erstens bei der Wegzugsseite: Wien und Bern verabschieden ihre Steuerpflichtigen nach eigenen Regeln, die mit § 6 AStG und deutscher Abmeldelogik nichts zu tun haben. Zweitens, subtiler und teurer, bei der Abkommenslage: Das DBA Deutschland-Malta enthält keine Remittance-Klausel, das haben wir am BGBl-Volltext verifiziert. Die Abkommen Österreichs und der Schweiz mit Malta enthalten sie, und damit dreht sich für AT- und CH-Wegzügler ein Kernstück der Planung um.
Die Klausel: was in den Abkommen wirklich steht
Für Österreich steht die Regel seit jeher im Abkommen von 1978: Art. 2 Abs. 5 des DBA Österreich-Malta beschränkt die Abkommensentlastung für Einkünfte, die Malta nur auf Remittance-Basis besteuert, auf die tatsächlich nach Malta überwiesenen Beträge. Für die Schweiz leistet Ziff. 6 des Protokolls zum DBA Schweiz-Malta von 2011 dasselbe: Entlastungen von Schweizer Steuern gibt es nur insoweit, als die Einkünfte in Malta steuerlich erfasst werden, sprich: dorthin überwiesen sind. Die Logik beider Klauseln ist dieselbe, die auch UK-Abkommen kennen: Der Quellenstaat verzichtet nicht zugunsten eines Staates, der die Einkünfte selbst gar nicht besteuert.
Übersetzt in den Alltag: Bezieht ein in Malta lebender Österreicher Dividenden aus Wien oder ein Schweizer Vergütungen aus Zürich, hängt die Reduktion der österreichischen beziehungsweise schweizerischen Quellensteuer davon ab, dass genau diese Einkünfte nach Malta überwiesen und dort versteuert werden; die Einzelheiten stehen in den Beiträgen zu den österreichischen Quellensteuern und zur Schweizer Verrechnungssteuer. Die deutsche Sorglosigkeit, Einkünfte draußen zu lassen und trotzdem volle Abkommensvorteile zu beanspruchen, funktioniert in diesen beiden Fällen nicht.
Was das für die Non-Dom-Planung bedeutet
Der maltesische Non-Dom-Status selbst gilt für Österreicher und Schweizer unverändert: Remittance-Basis, Mindeststeuer-Mechanik, steuerfreie ausländische Kapitalgewinne, alles wie beschrieben. Was sich ändert, ist die Optimierungsrichtung für Einkünfte aus dem Herkunftsland. Der deutsche Standardrat, „lass die Erträge draußen, dann besteuert sie niemand", wird für AT/CH-Quellen zum Eigentor: Nicht remittierte Einkünfte verlieren die Abkommensentlastung, und die Quellensteuer des Herkunftslands bleibt voll stehen, in Österreich etwa 27,5 % KESt auf Dividenden, in der Schweiz 35 % Verrechnungssteuer. Die kluge Rechnung vergleicht deshalb je Einkunftsart: volle Quellensteuer ohne Remittance gegen reduzierte Quellensteuer plus maltesische Remittance-Besteuerung. Häufiges Ergebnis: Schweizer Quelleneinkünfte remittieren, österreichische dosiert nach Tarifstufe, den Rest der Welt draußen lassen, die Kontenarchitektur der Remittance-Planung nach Quellenländern trennen. Genau diese Differenzierung leistet keine Standardbroschüre, und sie ist der Grund, warum wir AT- und CH-Fälle nie mit der Deutschen-Schablone rechnen. Dieselbe Sorgfalt gilt übrigens in der Gegenrichtung: Auch Sonderfälle wie Doppelstaatsbürger oder Paare mit gemischter Herkunft bekommen ihre Abkommen einzeln geprüft.
Für Vermögen ohne AT/CH-Quellenbezug, das internationale Depot, die US-ETFs, die Kryptobestände, bleibt dagegen alles beim maltesischen Standard: Kursgewinne steuerfrei, Erträge nach Remittance-Logik. Die Klauseln wirken auf die Entlastung von AT/CH-Steuern, nicht auf Maltas eigenes System. Wer beide Ebenen einmal getrennt gesehen hat, versteht auch, warum die Wahl der Depotbank und ihres Sitzlandes in AT/CH-Fällen zur Steuerplanung gehört: Dieselben Erträge können je nach Quelle und Verwahrort völlig verschieden belastet sein.
Zwei Beispielfälle, einmal Wien, einmal Zürich
Der Wiener Unternehmer verkauft seine GmbH-Anteile nicht, sondern zieht mit ihnen: Beim Wegzug stellt Österreich die stillen Reserven fest, im EU-Fall mit Nichtfestsetzung auf Antrag und seit Juli 2026 mit jährlicher Nachweispflicht; ab Malta-Ansässigkeit gehören künftige Wertzuwächse abkommensrechtlich Malta, siehe die Wegzugsbesteuerung beim Umzug nach Malta. Seine laufenden Dividenden aus der österreichischen Beteiligung remittiert er dosiert nach Malta: Die KESt sinkt auf den Abkommenssatz von 15 %, Malta besteuert die remittierten Beträge nach Tarif mit Anrechnung, und in den unteren Progressionsstufen liegt die Gesamtlast unter dem Wiener Ausgangsniveau; bei großen Remittances kann der maltesische Spitzensatz die Ersparnis wieder aufzehren, weshalb die Dosierung jedes Jahr neu gerechnet gehört, siehe die Seite zu den österreichischen Quellensteuern. Sein Weltdepot bei einer internationalen Bank lässt er draußen, dort greift keine österreichische Quelle und keine Klausel.
Die Zürcher Beraterin nimmt den einfacheren Abschied, keine Wegzugsteuer, aber zwei Vorsorge-Entscheidungen: Was mit Pensionskassen-Guthaben und Säule 3a passiert, klärt sie vor dem Umzug über die Beiträge zum Wegzug aus der Schweiz nach Malta und zum Ruhestand mit AHV und Pensionskasse. Auf Malta lebt sie von internationalem Vermögen plus gelegentlichen Schweizer Honoraren; letztere laufen über die Remittance-Schiene, damit die Verrechnungssteuer-Erstattung funktioniert. Ihre Malta-Mechanik, Registrierung, Mindeststeuer, Kontenarchitektur, ist von der eines deutschen Falls nicht zu unterscheiden; nur die Quellenland-Strategie ist eine andere, und genau darin liegt der Wert der richtigen Schablone.
Die Wegzugsseite: Wien rechnet ab, Bern lässt ziehen
Österreich kennt eine echte Wegzugsbesteuerung auf private Kapitalanlagen: Beim Wegzug werden stille Reserven in Beteiligungen und Wertpapieren steuerlich erfasst, beim Wegzug in EU-Staaten wie Malta auf Antrag mit Nichtfestsetzung bis zur tatsächlichen Veräußerung, seit Juli 2026 verbunden mit einer jährlichen Nachweispflicht ab 100.000 Euro. Die Malta-Anwendung steht auf der Seite zur Wegzugsbesteuerung beim Umzug nach Malta, die Mechanik der Regel selbst bei der Schwesterseite unter Wegzugsbesteuerung Österreich. Dazu kommen Meldepflichten und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach österreichischer Wohnsitzlogik, im Detail im Beitrag zum Wegzug aus Österreich. Die Schweiz ist das Kontrastprogramm: keine Wegzugsteuer auf private Kapitalgewinne, dafür eigene Themen bei AHV, Pensionskasse und Quellensteuern auf Vorsorgeleistungen, mit Malta-Blick aufbereitet im Beitrag zum Wegzug aus der Schweiz nach Malta; für Betriebe und Gesellschaften gilt die Schweizer Entstrickung, deren Malta-Seite der Beitrag Firma aus der Schweiz verlegen beschreibt. Den allgemeinen Schnitt zeigt der Beitrag zum Wegzug aus der Schweiz. Beide Wegzugswelten haben wir bewusst nicht auf malta1 dupliziert, sie stehen im Detail bei unserer Schwesterseite: Abmeldung aus Österreich, Abmeldung aus der Schweiz und AHV und Pensionskasse beim Wegzug. Hier zählt die Malta-Seite der Rechnung, und die beginnt erst, wenn der Schnitt zu Hause sauber ist. Für Grenzfälle mit doppelten Anknüpfungen entscheiden die Tie-Breaker der jeweiligen Abkommen, nach derselben Kaskade, die auch der deutsche Vertrag kennt.
Die Programme und das HSI-Regime aus AT/CH-Sicht
Maltas Sonderregime stehen Österreichern und Schweizern offen wie allen anderen: Die Residence-Programme mit ihrem 15-%-Satz auf remittierte Einkünfte harmonieren mit den Klauseln sogar besonders gut, denn das Programm lebt ohnehin davon, Einkünfte nach Malta zu holen und bescheinigt zu versteuern, genau das, was die Klauseln für die Entlastung verlangen. Für angestellte Spitzenkräfte gilt das HSI-Regime mit seinen 15 % ab €65.000 unabhängig von der Herkunft. Und wer mit einer Malta-Gesellschaft plant, liest die Struktur-Seiten mit der jeweiligen Heimatbrille: Für Österreicher ist die 15-Prozent-Linie des § 10a KStG die relevante Schwelle (seit 2026, vorher 12,5 %), im Detail auf der Seite zur Hinzurechnungsbesteuerung; für Schweizer die Praxis von Kantonen und ESTV zu Substanz und tatsächlicher Verwaltung. Die Malta-Bausteine selbst, von der Holding bis zur Mehrwertsteuer, sind für alle drei Herkunftsländer identisch.
Hinzurechnung und Nachlauf: die kleineren Unterschiede
Auch die flankierenden Regelwerke weichen von der deutschen Schablone ab, meist zugunsten der Alpenländer. Österreichs Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG greift bei beherrschten Auslandsgesellschaften mit Passiveinkünften und einer effektiven Belastung von weniger als 15 % (seit 2026; bis 2025 lag die Grenze bei 12,5 %): Die klassische Malta-Struktur mit ihren effektiven 5 % liegt darunter, eine FITWI-Gesellschaft mit glatten 15 % erreicht die Linie und fällt heraus. Die ganze Prüfung samt Substanznachweis steht auf der Seite zur Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG. Eine Entsprechung zur deutschen erweiterten beschränkten Steuerpflicht mit ihrem Zehn-Jahres-Nachlauf kennt Österreich in dieser Form nicht, die Schweiz ebenso wenig; auch die Vermögensnachfolge läuft leichter, denn Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftssteuer, siehe Erben und Schenken zwischen Österreich und Malta. Für Pensionisten gelten eigene, freundliche Regeln, aufbereitet für Österreicher und Schweizer; dafür prüfen beide Länder den Wohnsitzwechsel selbst strenger, Österreich über die Wohnsitz- und Mittelpunktsregeln, die Schweiz über die Praxis ihrer Kantone. Kurz: Der Abschied ist also anders verteilt, keineswegs generell leichter, und er honoriert dieselbe Tugend wie überall: einen echten, dokumentierten Lebensmittelpunktwechsel nach Malta, siehe steuerliche Ansässigkeit.
Woher die Verwirrung im Markt kommt
Warum wird das so selten richtig dargestellt? Weil deutschsprachige Malta-Texte fast immer aus deutscher Feder stammen und die DBA-Frage, wenn überhaupt, nur für Deutschland geprüft wird, oft auch das falsch, siehe unsere DBA-Seite. Die Klauseln von 1978 und 2011 stehen derweil unspektakulär in den Vertragstexten, die über die Rechtsdatenbanken beider Länder frei abrufbar sind, und die maltesischen Kanzleien wiederum schreiben englisch für ein Publikum, das sich für DACH-Feinheiten nicht interessiert. So entsteht die Lücke, in der ein Wiener Mandant jahrelang nach deutscher Schablone plant und sich wundert, warum seine KESt-Erstattungen klemmen. Die Lehre ist banal und wird trotzdem ständig verletzt: Abkommensfragen werden je Länderpaar geprüft, nie per Analogie, und ein Ratgeber, der „DACH" als eine Steuerregion behandelt, hat sich damit bereits disqualifiziert.
Die Praxis-Unterschiede im Überblick
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Remittance-Klausel im DBA mit Malta | nein (verifiziert) | ja, Art. 2 Abs. 5 (1978) | ja, Ziff. 6 Protokoll (2011) |
| Wegzugsteuer auf private Beteiligungen | ja, § 6 AStG | ja, mit EU-Aufschublogik | nein |
| Langer Nachlauf à la § 2 AStG | ja, 10 Jahre | nein | nein |
| Quellensteuer-Klassiker | KESt 26,375 % | KESt 27,5 % | Verrechnungssteuer 35 % |
| Optimale Remittance-Strategie | Quellenland-neutral | AT-Quellen dosiert remittieren, nach Tarifstufe gerechnet | CH-Quellen remittieren, sonst bleiben 35 % stehen |
Sozialversicherungsrechtlich laufen alle drei Wege über die EU-Koordinierung, die auch im Verhältnis zur Schweiz gilt; der Systemwechsel nach Malta folgt der Mechanik auf der Seite zur Sozialversicherung. Und aufenthaltsrechtlich sind Österreicher als EU-Bürger und Schweizer über die Freizügigkeitsabkommen gleichermaßen privilegiert unterwegs, der Weg über die reguläre Registrierung steht beiden offen, mit denselben Unterlagen und derselben Reihenfolge.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Lohnt sich Malta für Österreicher trotz der Klausel?
Regelmäßig ja, nur anders gerechnet: Die Klausel betrifft Entlastungen von österreichischen Quellensteuern, nicht Maltas System selbst. Wer sein Vermögen international streut und AT-Quellen gezielt remittiert, kombiniert beides sauber. Teuer wird nur die unreflektierte Übernahme deutscher Ratschläge.
Ich bin Schweizer mit Wertschriftendepot bei einer Schweizer Bank. Was passiert mit der Verrechnungssteuer?
Die 35 % werden an der Quelle erhoben; die Rückerstattung nach dem DBA setzt wegen der Protokollklausel voraus, dass die Erträge in Malta erfasst, also remittiert sind. Depotstruktur und Remittance-Plan gehören deshalb zusammen aufgesetzt, sonst finanziert das Depot jahrelang zinslos die Eidgenossenschaft; Verfahren und Formular stehen im Beitrag zur Verrechnungssteuer aus Malta-Sicht.
Gilt die maltesische Mindeststeuer auch für uns?
Ja, unverändert: €5.000 ab €35.000 Auslandseinkünften, mit den Ehepaar-Regeln der Remittance-Seite. Die Herkunftslandsfragen dieser Seite ändern an Maltas eigener Mechanik nichts, sie bestimmen nur, welche Einkünfte man klugerweise wohin fließen lässt.
Beratet ihr auch die österreichische und schweizerische Wegzugsseite?
Wir koordinieren sie: Die Malta-Schicht bauen wir selbst, für die AT/CH-Abgangsfragen arbeiten wir mit den Detailseiten unseres Netzwerks und, wo nötig, mit lokalen Beratern zusammen. Entscheidend ist, dass beide Schichten aus einem Plan stammen, nicht aus zwei Monologen.
Gleiche Insel, anderes Abkommen: Deine Herkunft bestimmt die Rechnung.
Im Beratungsgespräch rechnen wir Deinen Fall mit der richtigen Länderschablone: Klauseln, Quellensteuern, Remittance-Strategie.