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Fachwissen · Doppelbesteuerung

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malta

Welche Einkünfte darf welcher Staat besteuern? Das DBA ist für viele Malta-Fälle entscheidend. Hier erklären wir die wichtigsten Regeln und typische Missverständnisse.

Ein Vertrag, zwei Steuerhoheiten

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stammt vom 8. März 2001 (BGBl. 2001 II S. 1297), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 17. Juni 2010. Es verteilt für jede Einkunftsart das Besteuerungsrecht zwischen beiden Staaten und legt fest, wie Deutschland eine Doppelbesteuerung vermeidet. Was ein DBA grundsätzlich ist und wie Maltas Abkommensnetz aussieht, erklärt unser Überblick zu Maltas Doppelbesteuerungsabkommen; diese Seite geht in den Vertragstext selbst.

Warum sich das lohnt: Beim Umzug nach Malta entscheiden drei Fragen über Dein Netto. Wo bist Du ansässig? Welcher Staat darf welche Einkünfte besteuern? Und welche Schutzwirkung überlebt den Kontakt mit dem deutschen Außensteuerrecht? Alle drei beantwortet der Vertragstext präziser, als es die meisten Zusammenfassungen tun.

Der verbreitetste Irrtum: die Remittance-Klausel

In vielen Beratungstexten steht, Deutschland gewähre die Abkommensvorteile nur für Einkünfte, die tatsächlich nach Malta überwiesen werden. Für Malta ist das falsch. Wir haben den kompletten Abkommens- und Protokolltext durchsucht: Das DBA Deutschland-Malta enthält keine Remittance-Klausel. Die Wörter „überwiesen" oder „remitted" kommen im gesamten Vertragswerk nicht vor. Solche Klauseln stehen in deutschen DBA mit anderen Non-Dom-Staaten, etwa dem Vereinigten Königreich oder Irland, und genau von dort wird die Behauptung auf Malta übertragen. Für Deine Planung heißt das: Die Entlastungen des Abkommens hängen nicht davon ab, ob Du Deine Auslandseinkünfte nach Malta holst.

Interessant wird der Vergleich im deutschsprachigen Raum: Österreich hat die Remittance-Begrenzung tatsächlich, in Art. 2 Abs. 5 des DBA Österreich-Malta von 1978, die Schweiz ebenso in Ziff. 6 des Protokolls zum DBA Schweiz-Malta von 2011. Wer aus Wien oder Zürich nach Malta zieht, rechnet also anders als ein Wegzügler aus Deutschland.

Ansässigkeit: Artikel 4 entscheidet, wessen Regeln gelten

Die Abkommensvorteile bekommt nur, wer in Malta ansässig im Sinne des Art. 4 ist. Das setzt zuerst die unbeschränkte Steuerpflicht nach maltesischem Recht voraus, praktisch also Wohnsitz und Lebensmittelpunkt auf der Insel. Hältst Du daneben eine Wohnung in Deutschland, bist Du in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, und die Tie-Breaker-Regel des Art. 4 Abs. 2 entscheidet nach ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit, in dieser Reihenfolge.

Eine Feinheit betrifft den Non-Dom-Status: Art. 4 Abs. 1 Satz 2 nimmt Personen aus, die in einem Staat „nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat" steuerpflichtig sind. Der maltesische Non-Dom versteuert neben maltesischen Einkünften auch die nach Malta überwiesenen Auslandseinkünfte, fällt nach herrschender Lesart also nicht unter diesen Ausschluss, genauso wie es für UK-Non-Doms jahrzehntelang anerkannt war. Eine ausdrückliche amtliche Bestätigung für Malta gibt es allerdings nicht, weshalb wir diese Schutzwirkung darstellen, aber nie als garantiert verkaufen. Wie der Status selbst funktioniert, steht auf der Seite Steuerfrei leben in Malta.

Wer was besteuern darf: die Verteilungsartikel

Der Kern jedes DBA sind die Verteilungsnormen. Die wichtigsten für Auswanderer und Unternehmer:

EinkünfteArtikelGrundregel nach dem Abkommen
ArbeitslohnArt. 15Besteuerung im Tätigkeitsstaat; Ausnahme nur, wenn Du höchstens 183 Tage in zwölf Monaten dort bist, der Arbeitgeber dort nicht ansässig ist und keine Betriebsstätte den Lohn trägt. Die Anwendung auf den Malta-Arbeitsvertrag mit deutschem Wohnsitz steht hier im Detail.
UnternehmensgewinneArt. 7Nur im Sitzstaat, außer es besteht eine Betriebsstätte im anderen Staat. Das ist der Hebel, über den ein deutsches Homeoffice zur Steuerfalle wird.
DividendenArt. 10Besteuerung im Wohnsitzstaat; der Quellenstaat darf begrenzt einbehalten. Malta selbst erhebt nach nationalem Recht keine Quellensteuer auf Dividenden an Nichtansässige.
VeräußerungsgewinneArt. 13Immobilien im Belegenheitsstaat (Abs. 1), Betriebsvermögen am Ort der Betriebsstätte (Abs. 2). Für alles Übrige gilt Abs. 5, dazu gleich mehr.
Renten und RuhegehälterArt. 18Grundsätzlich im Wohnsitzstaat, mit Sonderregeln für Sozialversicherungsrenten. Die Malta-Anwendung samt Neubrandenburg-Praxis steht auf der Seite Ruhestand in Malta.
AufsichtsratsvergütungenArt. 16Auch im Sitzstaat der Gesellschaft; Deutschland rechnet die maltesische Steuer an.

Artikel 13 Absatz 5: der Satz, der Kursgewinne schützt

Für Vermögende ist ein einzelner Satz das Herzstück des Abkommens. Art. 13 Abs. 5 lautet wörtlich: „Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist." Verkaufst Du als in Malta ansässige Person Aktien, Fondsanteile oder Kryptowährungen aus dem Privatvermögen, darf nach dem Abkommen nur Malta besteuern. Und Malta besteuert ausländische Kapitalgewinne von Non-Doms selbst dann nicht, wenn Du den Erlös nach Malta überweist.

Dieselbe Zuweisung begrenzt auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Solange Du abkommensansässig in Malta bist, sperrt Art. 13 Abs. 5 den deutschen Zugriff auf private Veräußerungsgewinne, die § 2 AStG sonst noch zehn Jahre lang erfassen will. Wichtig bleibt die Reihenfolge: Erst die deutsche Wegzugsteuer auf dem Weg hinaus, dann der Abkommensschutz im neuen Leben.

Artikel 23: Wie Deutschland Doppelbesteuerung vermeidet

Bleibt Deutschland an Einkünften beteiligt, etwa weil Du beschränkt steuerpflichtig bleibst oder in der Wegzugsphase beide Staaten zugreifen, regelt Art. 23 die Methode. Deutschland stellt Einkünfte, die Malta besteuern darf, grundsätzlich frei und wendet den Progressionsvorbehalt an: Die Malta-Einkünfte bleiben steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf Deine übrigen deutschen Einkünfte. Für einen abschließenden Katalog gilt stattdessen die Anrechnungsmethode, darunter Streubesitzdividenden, Gewinne nach Art. 13 Abs. 2, Aufsichtsratsvergütungen und Künstler- und Sportlereinkünfte. Dazu kommt aus deutschem Recht § 50d Abs. 9 EStG, der die Freistellung versagt, wenn der andere Staat Einkünfte aufgrund abweichender Abkommensanwendung nicht besteuert.

Artikel 27: die eingebaute Grenze des Abkommens

Das DBA Malta trägt eine Besonderheit, die viele Darstellungen überspringen: eine eigene Schranken-Klausel. Art. 27 Abs. 2 nimmt Personen von den Abkommensvorteilen aus, die „einer besonderen steuerlichen Behandlung" unterliegen, und das Protokoll Nr. 5 zählt abschließend auf, was gemeint ist: die Regime des früheren Malta Financial Services Centre Act, bestimmte Schifffahrtsbefreiungen, Trust-Privilegien sowie künftige, im gegenseitigen Einvernehmen als „im Wesentlichen ähnlich" eingestufte Gesetze. Der gewöhnliche Non-Dom-Status steht nicht auf dieser Liste, er ist die Remittance-Basis des allgemeinen maltesischen Income Tax Act, kein Sonderregime. Anders kann es bei maltesischen Pauschalprogrammen aussehen; auch deshalb ist für unsere Mandanten der normale Non-Dom-Weg der Standard und die Programme bleiben der Sonderfall.

Daneben erlaubt Art. 27 Abs. 1 Deutschland ausdrücklich, seine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes anzuwenden. Eine Malta-Gesellschaft schützt also nicht vor den CFC-Regeln, solange Du in Deutschland sitzt; wie das zusammenspielt, zeigt die Seite Maltas CFC-Regime und die deutsche Hinzurechnung.

Der BFH-Beschluss, der die zweite Grenze zieht

Die schärfste Grenze zieht seit 2025 die Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) entschieden, dass eine Remittance-Basis-Besteuerung eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist. Entschieden wurde der Fall für das Vereinigte Königreich, die Logik trifft Malta genauso: Wer als Deutscher mit wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland nach Malta zieht und den Non-Dom-Status nutzt, fällt für zehn Jahre unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, unabhängig davon, wie hoch die maltesische Steuer im Einzelfall ausfällt. Der Gegenbeweis bleibt möglich: Er gelingt, wenn Deine tatsächliche Steuerlast mindestens zwei Drittel des deutschen Niveaus erreicht.

Das Zusammenspiel ist damit klar verteilt: Das DBA schützt, was es ausdrücklich Malta zuweist, allen voran die privaten Veräußerungsgewinne des Art. 13 Abs. 5. Der Rest des deutschen Nachlaufs, von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht bis zu den Meldepflichten, läuft neben dem Abkommen weiter. Wer beides zusammen plant, statt auf eine der beiden Ebenen zu starren, holt aus dem Umzug das Maximum.

Dividenden über die Grenze: Artikel 10 in der Praxis

Für Anleger mit deutschen Depots ist Art. 10 der Artikel mit direktem Geldwert. Deutschland behält auf Dividenden deutscher Aktiengesellschaften zunächst die volle Kapitalertragsteuer ein; als in Malta ansässige Person hast Du nach Art. 10 Abs. 2 aber nur 15 % des Bruttobetrags zu tragen, bei einer maltesischen Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 % Beteiligung sogar nur 5 %. Die Differenz holst Du Dir im Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zurück, gegen Ansässigkeitsbescheinigung der maltesischen Steuerverwaltung. In der Gegenrichtung ist die Lage bequemer: Art. 10 Abs. 3 ist auf Maltas Vollanrechnungssystem zugeschnitten, und da Malta auf Dividenden an Nichtansässige ohnehin keine Quellensteuer erhebt, fließen Ausschüttungen einer Malta Ltd nach Deutschland brutto. Was dann auf deutscher Seite passiert, entscheidet nicht mehr das DBA, sondern Dein deutscher Steuerstatus.

Merkwürdig oft übersehen wird dabei die Reihenfolge der Prüfung: Erst stellt das Abkommen fest, ob Du überhaupt abkommensberechtigt bist (Art. 1, 4), dann verteilt es die Einkunftsart (Art. 6 bis 21), dann erst kommt die Methode (Art. 23). Wer mit der Methode beginnt, etwa mit der Frage nach Freistellung oder Anrechnung, ohne die Ansässigkeit sauber geklärt zu haben, rechnet auf Sand.

Was das für Deine Planung heißt

Und noch eine Fußnote zur Aktualität: Das Abkommen selbst ist seit dem Protokoll von 2010 unverändert, seine Umgebung nicht. Die Grenzen verschieben sich über deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung, zuletzt durch das BFH-Urteil von 2025, nicht durch Neuverhandlung des Vertrags. Wer eine Malta-Struktur aus einem Blogtext von 2019 plant, plant deshalb mit einer veralteten Karte, obwohl der Vertragstext derselbe geblieben ist.

Drei Sätze zum Mitnehmen. Erstens: Die Abkommensvorteile hängen nicht an Überweisungen nach Malta, die vielzitierte Remittance-Klausel existiert im deutschen Abkommen nicht. Zweitens: Private Veräußerungsgewinne gehören nach Art. 13 Abs. 5 allein Malta, das ist der wertvollste Schutz des Vertrags. Drittens: Die echten Risiken liegen nicht im DBA, sondern daneben, in § 2 AStG nach dem BFH-Urteil und in der Betriebsstätten-Frage, sobald Arbeit oder Geschäftsleitung in Deutschland stattfinden. Genau diese Reihenfolge prüfen wir, bevor eine Struktur steht.

Der Vertragstext ist öffentlich. Die Anwendung auf Deinen Fall nicht.

Im Beratungsgespräch legen wir das DBA neben Deine Einkünfte: was Malta gehört, was Deutschland behält und wo Dein Setup nachschärfen muss.