Fachwissen · Österreich
Erben und Schenken zwischen Österreich und Malta
Zwei Länder, beide ohne Erbschaftssteuer: Auf dem Papier ist Dein Fall der einfachste im deutschsprachigen Raum. In der Praxis warten vier Regeln, die trotzdem Geld kosten können, und eine davon versteckt sich im Einkommensteuerrecht.
Der Ausgangspunkt: Österreich hat 2008 abgeschafft, was Deutschland behalten hat
Seit dem 1. August 2008 erhebt Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Bewertungsregeln des alten Gesetzes als gleichheitswidrig aufgehoben (G 54/06 zur Erbschafts-, G 23/07 zur Schenkungssteuer), der Gesetzgeber ließ die Reparaturfrist verstreichen, und die Steuer lief aus. Für Deinen Malta-Fall ist das die wichtigste Vorentscheidung: Die deutsche Dauerbaustelle aus fünf Jahren erweiterter Steuerpflicht, Inlandsvermögen und Freibetragsarithmetik, die unser Beitrag zur Erbschaftsteuer nach deutschem Recht beschreibt, existiert für Österreicher schlicht nicht. Wer Dir für den Umzug nach Malta eine Erbschaftssteuer-Ersparnis verkauft, verkauft Dir etwas, das Du längst hast.
Malta passt dazu: Auch die Insel kennt keine Erbschafts- und keine Schenkungssteuer. Was beide Länder stattdessen erheben, sind punktuelle Abgaben an den Übergabestellen von Vermögen, und die vier relevanten stehen hier.
Erstens: die Schenkungsmeldung nach § 121a BAO
Abgeschafft ist die Steuer, nicht die Neugier. Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen, Betrieben und beweglichem Vermögen sind dem Finanzamt anzuzeigen, wenn Erwerber oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Erwerbs Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hatte (§ 121a BAO). Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis 50.000 Euro binnen eines Jahres, zwischen anderen Personen bis 15.000 Euro binnen fünf Jahren. Die Meldung ist binnen dreier Monate zu erstatten; das vorsätzliche Unterlassen ist ein Finanzvergehen nach § 49a FinStrG. Für die Umzugsplanung heißt das: Solange ein Teil der Familie in Österreich wohnt, bleibt die Meldepflicht im Spiel, auch für Schenkungen nach Malta hinein oder von dort zurück. Sie kostet nichts außer Aufmerksamkeit, und genau deshalb wird sie so oft vergessen.
Zweitens: die Grunderwerbsteuer als heimliche Erbschaftssteuer auf Immobilien
Österreichische Grundstücke wechseln nie abgabenfrei den Eigentümer. Beim unentgeltlichen Erwerb, also bei Schenkung und Erbschaft, fällt Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif des § 7 GrEStG an: 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro, 3,5 % darüber, bemessen am Grundstückswert. Daran ändert weder Dein Malta-Wohnsitz noch der des Erben etwas, die Steuer hängt am Grundstück. Wer österreichische Immobilien im Nachlass hat, plant sie deshalb als eigenen Posten; die laufende und die Verkaufsbesteuerung solcher Immobilien nach dem Wegzug stehen im Beitrag zu den österreichischen Quellensteuern. Für Übertragungen an Privatstiftungen tritt an die Stelle der Erbschaftssteuer die Stiftungseingangssteuer von 2,5 %.
Drittens: die Falle im Einkommensteuerrecht, die niemand Erbschaftssteuer nennt
Die teuerste Regel dieser Seite steht nicht im Erbrecht. Verschenkst oder vererbst Du GmbH-Anteile, Wertpapiere oder Kryptobestände an eine Person im Ausland, kann Österreich sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verlieren, und genau dieser Verlust löst die Wegzugsbesteuerung aus, ganz ohne Umzug: 27,5 % auf den Wertzuwachs, als hätte der Übergeber verkauft. Geht die Übertragung an eine natürliche Person in einem EU/EWR-Staat, und Malta ist einer, gibt es auf Antrag die Nichtfestsetzung, und die seit Juli 2026 geltende jährliche Nachweispflicht wandert auf den Beschenkten oder Erben über. Wer also dem Kind in Malta die Beteiligung überträgt, erbt keine Steuerrechnung, aber eine Melderoutine mit Zähnen: Ein versäumter Jahresnachweis gilt als Veräußerung. Die Details samt der 100.000-Euro-Schwelle stehen auf der Wegzugsseite; die Mechanik der Regel selbst erklärt unsere Schwesterseite unter Wegzugsbesteuerung Österreich.
Viertens: Maltas Stempelabgabe auf Inselvermögen
Malta besteuert Erbschaften nicht, aber es bepreist die Umschreibung: Beim Übergang von Todes wegen fällt auf maltesische Immobilien und auf Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus maltesischen Immobilien besteht, eine Stempelabgabe von grundsätzlich 5 % des Werts an. Wer auf der Insel Wohneigentum erwirbt, baut damit einen künftigen Nachlassposten auf, den es in der reinen Mietvariante nicht gäbe. Die maltesische Nachlassseite insgesamt, vom automatischen Ehegüterstand über den Pflichtteil bis zur Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung, behandelt der Beitrag Erben und Vererben in Malta; er gilt für Österreicher unverändert, denn er beschreibt maltesisches Recht.
Die Landkarte für den österreichischen Fall
| Vorgang | Österreich | Malta |
|---|---|---|
| Barvermögen, Depot vererbt | keine Steuer; Meldepflicht nur bei Schenkung unter Lebenden | keine Steuer |
| Schenkung an Angehörige | steuerfrei, Meldung ab 50.000 Euro pro Jahr | keine Steuer |
| Österreichische Immobilie | Grunderwerbsteuer 0,5/2/3,5 % vom Grundstückswert | nicht zuständig |
| Maltesische Immobilie | keine Steuer | Stempelabgabe, grundsätzlich 5 % |
| GmbH-Anteile an Person im Ausland | Wegzugsbesteuerung 27,5 %; bei EU-Empfängern Nichtfestsetzung auf Antrag | keine Steuer auf den Erwerb |
| Übertragung an Privatstiftung | Stiftungseingangssteuer 2,5 % | keine Steuer |
Ein Doppelbesteuerungsproblem entsteht in dieser Landkarte praktisch nie, ein Planungsproblem schon: Die Posten liegen in drei verschiedenen Gesetzen und zwei Ländern, und wer nur „keine Erbschaftssteuer" hört, übersieht die Grunderwerbsteuer im Nachlass und die Wegzugsklausel in der Schenkung. Dazu kommt das Zivilrecht: Ob österreichisches oder maltesisches Erbrecht gilt, entscheidet die EU-Erbrechtsverordnung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, mit Rechtswahlmöglichkeit zugunsten des Heimatrechts. Wer nach Malta zieht, sollte diese Wahl bewusst treffen und dokumentieren, sonst trifft sie der Aufenthalt für ihn.
Schenken zu Lebzeiten: die Meldewege des Depots
Wer nicht vererben, sondern übergeben will, trifft neben der Schenkungsmeldung auf die Depot-Regeln des § 27 Abs. 6 EStG. Die unentgeltliche Übertragung von einem österreichischen Depot auf das Depot einer anderen Person gilt nur dann nicht als steuerpflichtige Veräusserung, wenn der Bank die Unentgeltlichkeit nachgewiesen wird, etwa mit Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss oder Schenkungsmeldung, oder wenn die vorgesehene Mitteilung an das Finanzamt erfolgt; bei Übertragungen von ausländischen Depots trifft die Meldepflicht Dich selbst, binnen eines Monats. Das ist reine Formarbeit, aber sie steht unter Sanktionsdruck: Ohne Nachweis behandelt das Gesetz den Übertrag wie einen Verkauf, mit 27,5 % auf die stillen Reserven. Die Schenkung an das Kind in Malta will deshalb in dieser Reihenfolge geplant sein: erst die Dokumente, dann die Meldung, dann der Übertrag, und parallel die Nichtfestsetzung für den Wegzugstatbestand, der mit dem Empfängerland Malta als EU-Staat offensteht.
Welches Erbrecht gilt: die Rechtswahl als Testamentszeile
Steuerfreiheit beantwortet nicht die Frage, wer erbt. Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt für den gesamten Nachlass das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für den ausgewanderten Wiener also grundsätzlich maltesisches Erbrecht, mit dessen Pflichtteils- und Güterstandsregeln. Per Testament kannst Du stattdessen das Recht Deiner Staatsangehörigkeit wählen, also österreichisches Erbrecht, und diese eine Zeile erspart Erben regelmässig ein Verfahren in fremder Rechtsordnung. Die maltesische Seite, vom automatischen Ehegüterstand bis zum Pflichtteil, beschreibt der Beitrag Erben und Vererben in Malta; die Abstimmung von Rechtswahl, Ehegüterrecht und Vermögensstandorten ist klassische Beratungsarbeit vor dem Umzug, nicht nach dem Erbfall.
Der Blick zu den Nachbarn: warum Dein Fall der leichteste ist
Zum Einordnen lohnt der Vergleich im Sprachraum. Der deutsche Erblasser schleppt nach dem Wegzug noch fünf Jahre die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht mit und bleibt mit Inlandsvermögen dauerhaft steuerbar; die Details stehen auf der deutschen Erbschaftsteuer-Seite. Der Schweizer Fall hängt am Kanton: Erbschafts- und Schenkungssteuern sind dort kantonal, Ehegatten und Nachkommen sind in aller Regel befreit, entferntere Erben zahlen je nach Kanton spürbar. Der österreichische Fall kennt nichts von beidem: keine Bundessteuer, keine Nachfrist, keine kantonale Lotterie. Was bleibt, sind die vier Posten dieser Seite, und die sind sämtlich planbar. Es gibt wenige Stellen im Steuerrecht, an denen die Herkunft aus Österreich ein derart klarer Startvorteil ist; dieser gehört dazu.
Ein organisatorischer Rat zum Schluss: Lege die Nachlassunterlagen zweisprachig und an einem Ort ab, mit Testament, Rechtswahl, Vollmachten, Konten- und Beteiligungsliste samt der laufenden Nachweispflichten aus einer allfälligen Nichtfestsetzung. Erben, die in zwei Ländern suchen müssen, verlieren Monate; Erben mit einem Ordner verlieren nur den Erblasser.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Meine Eltern in Wien wollen mir nach Malta Geld schenken. Was fällt an?
Keine Steuer, in keinem der beiden Länder. Ab 50.000 Euro binnen eines Jahres gehört die Schenkung aber binnen drei Monaten dem österreichischen Finanzamt gemeldet, weil die Geschenkgeber im Inland wohnen. Die Meldung ist Formsache; das Unterlassen ist ein Finanzvergehen.
Ich erbe die GmbH meines Vaters, wohne aber in Malta. Wird das teuer?
Erbschaftssteuer fällt keine an, aber der Übergang auf Dich im Ausland kann die österreichische Wegzugsbesteuerung auf die stillen Reserven auslösen. Als Malta-Ansässiger kannst Du die Nichtfestsetzung beantragen; danach trägst Du die jährliche Nachweispflicht. Vor der Einantwortung planen, nicht danach.
Gilt die deutsche Fünf-Jahres-Regel auch für Österreicher?
Nein. Die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist eine rein deutsche Konstruktion, und Österreich hat seit 2008 gar keine Erbschaftssteuer, an die eine Nachfrist anknüpfen könnte. Deutsche Ratgeber helfen Dir an dieser Stelle nicht weiter.
Was kostet es, wenn meine Kinder später meine Malta-Wohnung erben?
Malta erhebt beim Übergang von Todes wegen die Stempelabgabe, grundsätzlich 5 % des Immobilienwerts. Österreich bleibt außen vor. Ob Eigentum oder Miete, gehört deshalb auch in die Nachlassrechnung, nicht nur in die Lebenshaltungsrechnung.
Brauche ich für Malta ein eigenes Testament?
Sinnvoll ist meist ein aufeinander abgestimmtes Testament mit ausdrücklicher Rechtswahl zugunsten des österreichischen Erbrechts, errichtet in einer Form, die beide Rechtsordnungen anerkennen. Damit ist klar, welches Recht gilt, und der maltesische Pflichtteil samt Ehegüterstand kann Deine Planung nicht überraschen. Bestehende österreichische Testamente bleiben grundsätzlich wirksam, sollten aber nach dem Umzug auf die neue Lage durchgesehen werden.
Keine Erbschaftssteuer, aber vier Stellen, an denen es um Geld geht.
Im Beratungsgespräch ordnen wir Deinen Nachlassfall: Meldepflichten, Immobilienposten, Beteiligungen und die Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung.