Fachwissen · Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Malta
Bern und Valletta haben spät, aber gründlich verhandelt: Der Vertrag von 2011 regelt Verrechnungssteuer, Vorsorgekapital und Kursgewinne, und sein Protokoll enthält den Satz, der jede Schweizer Malta-Planung steuert.
Ein junger Vertrag mit einem modernen Anbau
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta stammt vom 25. Februar 2011 und ist seit dem 6. Juli 2012 in Kraft (SR 0.672.954.51). Bemerkenswert: Bis dahin hatten beide Länder gar kein umfassendes DBA, Auswanderer der Nullerjahre bewegten sich im vertragsfreien Raum. 2020 wurde der Vertrag per Änderungsprotokoll modernisiert, in Kraft seit dem 3. November 2021: Seither trägt er in Art. 23 einen eigenen Principal-Purpose-Test, der Abkommensvorteile bei Gestaltungen versagt, deren Hauptzweck genau dieser Vorteil ist. Der Vertrag erfasst die Steuern vom Einkommen; für Deinen Umzug beantwortet er drei Fragen: wer Dich als ansässig zählt, wer welche Einkünfte besteuern darf, und unter welcher Bedingung Bern die Verrechnungssteuer herausgibt.
Ziffer 6 des Protokolls: die Remittance-Klausel
Der wichtigste Satz steht nicht in den Artikeln, sondern im Protokoll, das integrierender Bestandteil des Abkommens ist. Ziffer 6 regelt: Wird auf Einkommen aus schweizerischer Quelle nach dem Abkommen eine Entlastung von der schweizerischen Steuer gewährt, und unterliegt eine in Malta ansässige Person diesen Einkünften nach maltesischem Recht nur im Umfang des nach Malta überwiesenen oder dort empfangenen Betrags, dann gilt die Entlastung auch nur für diesen Anteil. Das zielt exakt auf den maltesischen Non-Dom-Status mit seiner Remittance-Basis. Die Konsequenz in einem Satz: Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gibt es nur für Erträge, die Du nach Malta holst. Was das für Depots, Dividenden und die 35 % im Detail bedeutet, steht auf der Seite zur Verrechnungssteuer aus Malta-Sicht. Das deutsche Abkommen kennt keine solche Klausel, das österreichische eine ältere Schwester; wer im deutschsprachigen Raum vergleicht, vergleicht drei verschiedene Verträge.
Ein Zahlenbeispiel macht die Klausel greifbar: Ein Berner in Malta erhält 20.000 Franken Dividende aus Schweizer Aktien. Bleibt sie in Bern liegen, behält die Schweiz 7.000 Franken Verrechnungssteuer, endgültig. Fliesst sie nach Malta, sinkt der Schweizer Anteil auf 3.000 Franken, und Malta besteuert den remittierten Betrag nach Tarif mit Anrechnung; in den unteren Stufen bleibt spürbar mehr übrig als in der Liegenlassen-Variante. Der Unterschied von mehreren tausend Franken entsteht allein durch den Zahlungsweg.
Ansässigkeit: Art. 4 und der Tie-Breaker
Abkommensschutz setzt maltesische Ansässigkeit im Sinne des Art. 4 voraus. Bleibst Du auch in der Schweiz steuerpflichtig, etwa über eine ständige Wohnstätte, entscheidet die bekannte Kaskade: Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Die Schweizer Besonderheit liegt eine Ebene tiefer: Ob Deine Steuerpflicht überhaupt endet, prüfen die Kantone anhand des tatsächlichen Lebensbilds streng, und ein halbherziger Wegzug produziert doppelte Ansässigkeit statt Ersparnis. Den Schweizer Teil dieses Schnitts, von der Abmeldung bis zur Beweislast, behandelt unsere Schwesterseite im Beitrag zum Wegzug aus der Schweiz; die Malta-Seite steht im Beitrag zur steuerlichen Ansässigkeit.
Wer was besteuern darf
| Einkünfte | Artikel | Regel des Abkommens |
|---|---|---|
| Dividenden aus der Schweiz | Art. 10 | Restsatz 15 % für natürliche Personen; 0 % zwischen Kapitalgesellschaften ab 10 % Beteiligung und einem Jahr Haltedauer. |
| Zinsen aus der Schweiz | Art. 11 | Restsatz 10 %; 0 % unter anderem für Bankdarlehen, Warenkredite und Konzerndarlehen ab 10 % Verbundenheit. |
| Lizenzgebühren | Art. 12 | Nur der Ansässigkeitsstaat: keine Quellensteuer. |
| Veräusserungsgewinne | Art. 13 | Immobilien am Belegenheitsort (Abs. 1), Betriebsstättenvermögen dort (Abs. 2), Anteile an Immobiliengesellschaften am Ort der Immobilien (Abs. 4), alles Übrige nur im Ansässigkeitsstaat (Abs. 5). |
| Arbeitslohn | Art. 15 | Tätigkeitsstaat; 183-Tage-Ausnahme je Kalenderjahr. |
| Ruhegehälter aus früherer Anstellung | Art. 18 | Nur der Ansässigkeitsstaat; das Protokoll stellt klar, dass auch Kapitalleistungen darunterfallen. |
| Öffentlicher Dienst | Art. 19 | Kassenstaat, mit den üblichen Ausnahmen für Ortsansässige. |
| Übrige Einkünfte | Art. 21 | Nur der Ansässigkeitsstaat. |
Der Satz für Dein Vorsorgekapital: Ziffer 3 des Protokolls
Für Auswanderer mit Pensionskasse ist die unscheinbarste Protokollziffer die wertvollste. Ziffer 3 hält fest, dass der Ausdruck Ruhegehälter in Art. 18 und 19 nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst. Damit ist der Kapitalbezug aus Pensionskasse oder Säule 3a abkommensrechtlich ein Ruhegehalt: Besteuern darf ihn bei privatrechtlichen Vorsorgeverhältnissen nur der Ansässigkeitsstaat, also Malta, und die schweizerische Quellensteuer auf der Auszahlung ist im Grundsatz rückforderbar. Wie dieser Rückerstattungsweg praktisch läuft, welchen Part die Remittance-Klausel dabei spielt und wie Malta die Einmalzahlung einordnet, steht in den Beiträgen zum Wegzug aus der Schweiz nach Malta und zum Ruhestand in Malta.
Art. 13 Abs. 4 und der Nachweisvorbehalt: die Immobilien-Ausnahme
Bei den Kursgewinnen ist der Vertrag grosszügig und an einer Stelle wachsam. Die Grundregel des Art. 13 Abs. 5 weist Gewinne aus Wertschriften, Fondsanteilen und Kryptobeständen dem Ansässigkeitsstaat zu; Malta besteuert ausländische Kapitalgewinne von Non-Doms nicht, auch nicht bei Überweisung. Die Ausnahme sind Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen hauptsächlich aus Immobilien in einem Vertragsstaat besteht: Solche Gewinne darf der Belegenheitsstaat besteuern (Abs. 4), und Art. 22 Abs. 2 lit. a ergänzt für Schweizer Verhältnisse, dass die schweizerische Befreiung solcher Gewinne den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung in Malta voraussetzt. Wer Immobilien-AGs im Depot hat, sollte diese Zeile kennen, bevor er verkauft.
Methoden, Informationsaustausch, PPT
Art. 22 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung: Die Schweiz stellt Einkünfte, die Malta besteuern darf, unter Progressionsvorbehalt frei, Dividenden und maltesisch besteuerte Zinsen laufen über Anrechnung beziehungsweise pauschale Ermässigung; Malta rechnet schweizerische Steuern nach seinem Recht an. Der Informationsaustausch des Art. 26 folgt dem OECD-Standard auf Ersuchen; das Protokoll schliesst blosse Beweisausforschung aus und stellt klar, dass das Abkommen selbst keinen automatischen Austausch verlangt. Der läuft trotzdem, nur eine Ebene höher: Über den gemeinsamen Meldestandard tauschen beide Länder Kontodaten jährlich aus, die Mechanik steht im Beitrag zu CRS und Informationsaustausch. Und seit 2021 prüft der Principal-Purpose-Test des Art. 23 jede Gestaltung auf ihren Hauptzweck; er ist die vertragliche Fassung dessen, was ohnehin gilt: Der Abkommensschutz gehört denen, die wirklich in Malta leben, und den Strukturen, die wirklich dort arbeiten.
Was das für Deine Planung heisst
Drei Merksätze. Erstens: Die Remittance-Klausel macht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zur Fluss-Frage; Kontenarchitektur und Überweisungswege gehören in die Remittance-Planung, bevor der erste Ertrag fliesst. Zweitens: Vorsorgekapital ist abkommensrechtlich Ruhegehalt, der Kapitalbezug aus Malta damit planbar, aber nur mit sauberer Reihenfolge. Drittens: Kursgewinne nach dem Umzug gehören Malta, und Malta verzichtet; zusammen mit der fehlenden Schweizer Exit Tax auf Privatvermögen ist das der stärkste Baustein des Schweizer Falls. Der Vertrag ist jung, präzise und auswandererfreundlich, wenn man ihn liest, statt ihn mit dem deutschen zu verwechseln.
Arbeit, Mandate, feste Einrichtungen: die Erwerbsartikel
Für alle, die nicht nur vom Vermögen leben, verteilen die Erwerbsartikel die Zuständigkeit. Unselbständige Arbeit besteuert der Tätigkeitsstaat; die Ausnahme des Art. 15 verlangt kumulativ höchstens 183 Aufenthaltstage im Kalenderjahr, einen Arbeitgeber ausserhalb des Tätigkeitsstaats und keine Betriebsstätte, die den Lohn trägt. Selbständige besteuert Art. 14 nur im Ansässigkeitsstaat, es sei denn, ihnen steht im anderen Staat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; das Zürcher Büro, das der ausgewanderte Berater behält, ist genau so eine Einrichtung und hält seine Honorare in der Schweiz steuerbar. Eine Zeile verdient besondere Aufmerksamkeit: Verwaltungsratsvergütungen darf nach Art. 16 der Staat besteuern, in dem die Gesellschaft ansässig ist. Wer aus Malta weiter im Verwaltungsrat einer Schweizer AG sitzt, bleibt mit diesen Honoraren in der Schweiz steuerpflichtig, samt Quellenabzug; die Malta-Rechnung dieser Mandate fällt also anders aus als die des übrigen Einkommens, und wer mehrere Mandate hält, sortiert sie am besten vor dem Umzug.
Was der Vertrag über Betriebsstätten sagt
Unternehmensgewinne besteuert Art. 7 im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, ausser sie entstehen in einer Betriebsstätte im anderen Staat. Das Protokoll schärft die Gewinnabgrenzung zugunsten des Steuerpflichtigen: Einer Bau- oder Montage-Betriebsstätte wird nicht der Gesamtvertrag zugerechnet, sondern nur der Teil, den sie tatsächlich erfüllt, und Vergütungen für die Nutzung gewerblicher Ausrüstungen gelten als Unternehmensgewinne, nicht als Lizenzgebühren. Für maltesische Strukturen mit Schweizer Kunden heisst das: Entscheidend ist, wo die Arbeit körperlich stattfindet und wer sie verantwortet, nicht, wohin die Rechnung adressiert ist. Die Betriebsstätten-Logik ist dieselbe, die auch im Verhältnis zu Deutschland über Wohl und Wehe von Fernstrukturen entscheidet, und sie ist der Grund, warum wir Homeoffice-Konstruktionen im Herkunftsland so nüchtern beurteilen, wie es die Seite zur tatsächlichen Verwaltung tut.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Bekomme ich die Verrechnungssteuer aus Malta vollständig zurück?
Bis auf den Restsatz von 15 % auf Dividenden beziehungsweise 10 % auf die wenigen noch belasteten Zinsarten: ja, aber nur für Erträge, die Du nach Malta überweist oder dort empfängst. Für nicht remittierte Erträge bleibt die volle Verrechnungssteuer stehen. Verfahren und Formular stehen auf der Verrechnungssteuer-Seite.
Warum ist die Protokollziffer zu den Kapitalleistungen so wichtig?
Weil sie den Pensionskassen-Kapitalbezug ausdrücklich den Ruhegehältern zuordnet. Damit darf ihn bei privatrechtlicher Vorsorge nur Malta besteuern, und die Schweizer Quellensteuer auf der Auszahlung ist im Grundsatz rückforderbar. Ohne diese Klarstellung wäre der grösste Einzelbetrag vieler Auswanderungen im Streit.
Gilt das Abkommen auch für meine kantonale Vermögenssteuer?
Der Vertrag erfasst die Steuern vom Einkommen. Praktisch erledigt sich die Vermögenssteuer mit dem echten Wegzug ohnehin, weil die persönliche Zugehörigkeit zur Schweiz endet; Malta kennt gar keine Vermögenssteuer. Bestehen bleiben kann eine wirtschaftliche Anknüpfung, etwa über Schweizer Immobilien.
Ich bin erst 2010 ausgewandert. Galt damals wirklich kein Abkommen?
Richtig, das umfassende DBA gilt erst seit Juli 2012; davor existierte nur eine schmale Vereinbarung zur Schiff- und Luftfahrt. Für Altjahre gelten deshalb andere Antworten als für heutige Planungen, gerade bei Quellensteuern.
Ein Protokollsatz von 2011 steuert jeden Franken, den Du nach Malta holst.
Im Beratungsgespräch legen wir das Abkommen neben Deine Vermögenswerte: Verrechnungssteuer, Vorsorgekapital, Depots und die richtige Reihenfolge Deines Umzugs.