Fachwissen · Österreich
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Malta
Der Vertrag von 1978 verteilt jede Einkunftsart zwischen Wien und Valletta, und ein einziger Absatz macht ihn zum Sonderfall: die Remittance-Klausel. Hier liest Du, was wirklich im Vertrag steht.
Ein Vertrag aus 1978, der bis heute rechnet
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stammt vom 29. Mai 1978 und ist seit dem 13. Juli 1979 in Kraft (BGBl. Nr. 294/1979). Es ist damit gut zwei Jahrzehnte älter als das deutsche Abkommen von 2001, und man merkt ihm das Alter an: Es kennt noch die Vermögensteuer, es arbeitet mit Sätzen, die heute niemand mehr verhandeln würde, und es enthält eine Klausel, die im deutschen Vertrag fehlt. Seit 2018 wird der Text zusätzlich vom Multilateralen Instrument überlagert (BGBl. III Nr. 93/2018): Beide Staaten haben das DBA als erfasstes Abkommen gemeldet, weshalb der Principal-Purpose-Test des MLI heute mitliest. Das RIS dokumentiert dafür eine eigene synthetisierte Fassung als Anlage 1.
Für Deinen Umzug nach Malta beantwortet der Vertrag drei Fragen: Wo bist Du ansässig? Welcher Staat darf welche Einkünfte besteuern? Und unter welcher Bedingung gibt Österreich seine Quellensteuern her? Die dritte Frage ist die österreichische Besonderheit, deshalb beginnen wir dort.
Art. 2 Abs. 5: die Remittance-Klausel, die alles färbt
Der entscheidende Absatz steht unscheinbar im Artikel über die erfassten Steuern. Art. 2 Abs. 5 regelt: Sind Einkünfte aus Österreich nach dem Abkommen dort ganz oder teilweise befreit, und besteuert Malta diese Einkünfte nach seinem Recht nur mit dem Teilbetrag, der nach Malta überwiesen oder dort in Empfang genommen wurde, dann gilt die österreichische Befreiung auch nur für diesen Teil. Genau diese Lage schafft der maltesische Non-Dom-Status: Auslandseinkünfte werden in Malta erst mit der Überweisung steuerpflichtig. Die Folge: Österreichische Quellensteuern sinken nur für Einkünfte, die Du tatsächlich nach Malta holst. Was Du draußen lässt, bleibt in Österreich voll belastet.
Das deutsche Abkommen enthält keine solche Klausel, das haben wir am BGBl-Volltext verifiziert. Wer also deutsche Malta-Ratgeber auf den österreichischen Fall überträgt, rechnet an der entscheidenden Stelle falsch, in beide Richtungen: Er verschenkt Entlastung, die mit sauberer Remittance-Planung zu holen wäre, oder er beansprucht eine, die Wien verweigern darf. Die Praxisfolgen für KESt, Pensionen und Depots stehen auf den Seiten zu den österreichischen Quellensteuern und zum Ruhestand in Malta.
Ansässigkeit und Tie-Breaker: Art. 4
Abkommensvorteile bekommt nur, wer in Malta ansässig im Sinne des Art. 4 ist. Bist Du nach dem Umzug in beiden Staaten steuerpflichtig, etwa weil in Österreich ein Wohnsitz bleibt, entscheidet die Kaskade des Art. 4 Abs. 2: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, in dieser Reihenfolge. Eine behaltene Wiener Wohnung ist deshalb kein Schönheitsfehler, sondern ein offenes Verfahren: Sie zwingt Dich in den Tie-Breaker, und dort zählt das tatsächliche Leben, nicht der Meldezettel. Wie Österreich den Wohnsitzbegriff selbst fasst, samt der 70-Tage-Regel für Zweitwohnsitze, steht im Detail bei unserer Schwesterseite im Beitrag zum Wegzug aus Österreich.
Eine Feinheit teilt das Abkommen mit dem deutschen: Art. 4 Abs. 1 nimmt Personen aus, die in einem Staat nur mit Einkünften aus Quellen dieses Staates steuerpflichtig sind. Der maltesische Non-Dom versteuert neben maltesischen Einkünften auch remittierte Auslandseinkünfte und fällt nach herrschender Lesart nicht unter diesen Ausschluss. Eine amtliche maltesisch-österreichische Bestätigung dafür gibt es nicht, weshalb wir diese Schutzwirkung darstellen, aber nie als garantiert verkaufen.
Wer was besteuern darf
| Einkünfte | Artikel | Regel des Abkommens |
|---|---|---|
| Dividenden aus Österreich | Art. 10 | Österreich darf höchstens 15 % vom Bruttobetrag einbehalten; den Rest der 27,5 % KESt gibt es zurück, wegen Art. 2 Abs. 5 aber nur für remittierte Beträge. |
| Zinsen aus Österreich | Art. 11 | Quellensteuer höchstens 5 %. Praktisch wichtiger: Bankzinsen an Personen in Ländern mit automatischem Informationsaustausch sind schon nach nationalem Recht KESt-frei. |
| Lizenzgebühren | Art. 12 | Urheberrechte an Literatur, Kunst, Wissenschaft: nur der Ansässigkeitsstaat. Patente, Marken, Know-how: höchstens 10 % an der Quelle. |
| Veräußerungsgewinne | Art. 13 | Immobilien im Belegenheitsstaat (Abs. 1), Betriebsstättenvermögen dort (Abs. 2), alles Übrige nur im Ansässigkeitsstaat (Abs. 3). |
| Arbeitslohn | Art. 15 | Tätigkeitsstaat; Ausnahme bei höchstens 183 Tagen im Kalenderjahr, Arbeitgeber außerhalb, keine Betriebsstätte, die den Lohn trägt. |
| Ruhegehälter aus früherer Anstellung | Art. 18 | Nur der Ansässigkeitsstaat, also Malta. Die ASVG-Pension fällt mangels Sozialversicherungs-Sonderregel ebenfalls hierher. |
| Öffentlicher Dienst | Art. 19 | Kassenstaat: Beamtenbezüge und -pensionen bleiben grundsätzlich österreichisch. |
| Nicht erwähnte Einkünfte | Art. 21 | Nur der Ansässigkeitsstaat. |
Art. 13 Abs. 3: der Satz für Dein Depot
Beim deutschen Abkommen zitiert jeder Art. 13 Abs. 5; im österreichischen Vertrag leistet Art. 13 Abs. 3 dieselbe Arbeit, zwei Absätze früher, weil der ältere Text schlanker gebaut ist. Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht Immobilie und nicht Betriebsstättenvermögen ist, dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Verkaufst Du als Malta-Ansässiger Aktien, Fondsanteile oder Kryptobestände, weist der Vertrag das Besteuerungsrecht Malta zu, und Malta besteuert ausländische Kapitalgewinne von Non-Doms selbst dann nicht, wenn Du den Erlös remittierst. Eine Immobiliengesellschafts-Klausel, wie sie das Schweizer Abkommen in Art. 13 Abs. 4 kennt, fehlt im österreichischen Vertrag: Auch Anteile an grundstücksreichen Gesellschaften folgen der Grundregel. Zu beachten bleibt die zeitliche Trennung: Die Wertzuwächse bis zum Umzugstag hat Österreich bereits über die Wegzugsbesteuerung erfasst; der Abkommensschutz gilt für das Wachstum danach.
Methoden, Matching Credit und ein Relikt
Art. 23 regelt, wie Österreich Doppelbesteuerung vermeidet, solange Du dort noch ansässig bist oder mit einzelnen Einkünften verhaftet bleibst: grundsätzlich Befreiung mit Progressionsvorbehalt, für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Anrechnung. Bemerkenswert ist Art. 23 Abs. 4: Österreich rechnet maltesische Steuer auf Zinsen fiktiv mit 5 % und auf Lizenzgebühren mit 10 % an, auch wenn Malta weniger erhoben hat. Solche Matching-Credit-Klauseln stammen aus einer Zeit, in der Europa Malta als Entwicklungsstandort förderte, und sie stehen bis heute im Text. Für den Alltag eines Auswanderers spielen sie selten eine Rolle, für Strukturen mit Rückflüssen nach Österreich können sie rechnen.
Informationsaustausch: Art. 26 und das, was daneben läuft
Der Auskunftsartikel des Vertrags ist alt und schmal: Art. 26 verpflichtet nur zum Austausch der Informationen, die zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind, eine sogenannte kleine Auskunftsklausel, ohne Amtshilfe bei der Vollstreckung. Wer daraus Diskretion ableitet, übersieht die Ebenen darüber: Innerhalb der EU laufen Amtshilfe- und Meldewege über die EU-Richtlinien, und die Kontodaten Deiner maltesischen Bank melden sich über den automatischen Informationsaustausch ohnehin jährlich nach Österreich, solange Wien Dich als ansässig führt, und umgekehrt. Die Mechanik steht im Beitrag zu CRS und Informationsaustausch. Und seit dem MLI gilt zusätzlich der Principal-Purpose-Test: Abkommensvorteile können versagt werden, wenn ihr Erhalt einer der Hauptzwecke einer Gestaltung war. Echte Ansässigkeit, echte Substanz, echter Lebensmittelpunkt sind damit auch abkommensrechtlich die Eintrittskarte.
Was das für Deine Planung heißt
Drei Merksätze fassen den Vertrag zusammen. Erstens: Die Remittance-Klausel macht die Kontenarchitektur zur Steuerplanung; welche österreichischen Einkünfte Du nach Malta holst, entscheidet über ihre Quellenlast, die Werkzeuge dafür stehen in der Remittance-Planung. Zweitens: Für Vermögenszuwächse nach dem Umzug ist Malta allein zuständig, und Malta greift bei Non-Doms nicht zu. Drittens: Pensionen wandern mit Dir nach Malta, Beamtenpensionen bleiben daheim, und dazwischen liegt die Detailarbeit des Ruhestands-Beitrags. Der Vertrag ist alt, aber er ist präzise, und wer ihn liest, statt ihn zu raten, spart an genau den Stellen, an denen die Schablonen versagen.
Die Klausel am durchgerechneten Beispiel
Wie sich Art. 2 Abs. 5 anfühlt, zeigt ein Fall mit runden Zahlen. Eine Grazerin in Malta hält eine österreichische GmbH-Beteiligung, die 40.000 Euro Dividende ausschüttet. Variante eins: Sie lässt die Dividende auf ihrem Grazer Konto. Österreich behält 27,5 % KESt, also 11.000 Euro, endgültig; Malta besteuert nichts, weil nichts remittiert wurde. Variante zwei: Die Dividende fliesst auf ihr maltesisches Konto. Jetzt greift die Abkommensentlastung, Österreich darf nur 15 % behalten, 6.000 Euro; im Gegenzug durchläuft der remittierte Betrag den maltesischen Tarif, unter Anrechnung der österreichischen Steuer. Ob Variante zwei gewinnt, hängt an ihrer maltesischen Tarifstufe: In den unteren Stufen ja, im Spitzensatz nicht. Genau diese Dosierungsrechnung, Jahr für Jahr, ist der praktische Kern der Klausel, und sie steht im Detail auf der Seite zu den Quellensteuern nach dem Wegzug.
Bemerkenswert ist, was die Klausel nicht erfasst: Einkünfte, die Malta gar nicht besteuert, statt sie nur remittance-basiert zu besteuern. Ausländische Kapitalgewinne von Non-Doms sind in Malta auch bei Überweisung steuerfrei; sie fallen nach dem Wortlaut nicht in das Muster „steuerpflichtig nur mit dem Teilbetrag", auf das Art. 2 Abs. 5 zielt. Praktisch entschärft sich die Frage meist von selbst, weil Österreich an ausländischen Depotgewinnen ohnehin kein Besteuerungsrecht hat; bei österreichischen Beteiligungen bleibt sie ein Punkt für die Einzelfallprüfung.
Ein Vertrag mit Vermögenskapitel, das leerläuft
Als das Abkommen verhandelt wurde, erhob Österreich noch eine Vermögensteuer, und so trägt der Vertrag bis heute ein eigenes Kapitel über die Besteuerung des Vermögens (Art. 22): Immobilien am Belegenheitsort, Betriebsstättenvermögen dort, alles Übrige nur im Ansässigkeitsstaat. Seit Österreich die Vermögensteuer abgeschafft hat und Malta nie eine hatte, läuft das Kapitel leer, aber es erinnert an etwas Nützliches: Beide Staaten Deiner Planung kommen heute ohne Substanzsteuern aus. Wer aus Ländern mit Vermögensabgaben vergleicht, etwa der Schweiz mit ihrer kantonalen Vermögenssteuer, sieht hier einen stillen Standortvorteil der Achse Wien-Valletta, den keine Überschrift bewirbt.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
Gilt die Remittance-Klausel auch für meine Kursgewinne?
Nach ihrem Wortlaut zielt sie auf Einkünfte, die Malta nur bei Überweisung besteuert. Ausländische Kursgewinne besteuert Malta bei Non-Doms gar nicht, auch nicht bei Remittance; zugleich hat Österreich an Gewinnen aus ausländischen Depots ohnehin kein Besteuerungsrecht mehr. Praktisch relevant wird die Frage bei Beteiligungen an österreichischen Gesellschaften; solche Fälle gehören einzeln geprüft, nicht pauschal beantwortet.
Wie hole ich die reduzierten Quellensteuersätze praktisch ab?
Über Entlastung an der Quelle oder Rückerstattung nach der DBA-Entlastungsverordnung, jeweils mit maltesischer Ansässigkeitsbescheinigung. Wegen Art. 2 Abs. 5 verlangt die Praxis zusätzlich den Nachweis, dass die Einkünfte nach Malta überwiesen wurden. Die Abläufe stehen im Beitrag zu den Quellensteuern nach dem Wegzug.
Ich habe die Wohnung in Wien behalten. Verliere ich den Abkommensschutz?
Nicht automatisch, aber Du verlagerst die Entscheidung in den Tie-Breaker des Art. 4 Abs. 2. Dort gewinnst Du nur mit einem klar nach Malta verlagerten Lebensmittelpunkt. Ohne den bleibt Österreich Ansässigkeitsstaat, und die gesamte Malta-Rechnung kippt.
Ändert das MLI etwas an meinem Standardfall?
Für den echten Umzug mit echtem Lebensmittelpunkt: praktisch nichts. Der Principal-Purpose-Test trifft Gestaltungen, deren Hauptzweck der Abkommensvorteil ist, etwa Briefkasten-Zwischenschaltungen. Er ist ein weiteres Argument für das, was wir ohnehin bauen: Substanz statt Kulisse.
Ein Vertrag von 1978 entscheidet, was Wien von Dir noch bekommt.
Im Beratungsgespräch legen wir das Abkommen neben Deine Einkünfte: Was wird remittiert, was bleibt draußen, was kostet welche Variante.