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Malta-Holding

Warum zur Malta-Struktur oft eine Holding gehört

Die Holding kann Beteiligungen, Dividenden und Steuererstattungen bündeln und gibt Dir mehr Flexibilität bei späteren Ausschüttungen. Hier erklären wir, wann sie sinnvoll ist und wie sie in die Gesamtstruktur passt.

Dazu im Video

Warum die Struktur zwei Etagen hat

Maltas Erstattungssystem zahlt 6/7 der Körperschaftsteuer an den Gesellschafter zurück, nicht an die Gesellschaft, und zwar an den Gesellschafter, der bei der maltesischen Steuerverwaltung für das Erstattungsverfahren registriert ist. Bist Du selbst direkt beteiligt, landet die Erstattung bei Dir privat, mit allen steuerlichen Folgen in Deinem Wohnsitzland: Sie ist keine Dividende, sondern eine Steuererstattung, und wird dort in aller Regel als voll steuerpflichtige Einnahme behandelt. Sitzt stattdessen eine Holding dazwischen, fließen Dividende und Erstattung dort zusammen und bleiben investierbar, bis Du entscheidest, was nach unten ausgeschüttet wird und wann.

Genau diese Kontrolle über den Zeitpunkt ist der unterschätzte Vorteil: Als Non-Dom in Malta steuerst Du über Ausschüttung und Remittance, was in welchem Jahr bei Dir privat ankommt.

Beteiligungen: die Participation Exemption

Die zweite Rolle der Holding ist das Halten von Beteiligungen. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus einer qualifizierten Beteiligung (Participating Holding) sind in Malta steuerfrei, verankert in Art. 12(1)(u) des Income Tax Act. Verkaufst Du also eines Tages eine Tochtergesellschaft oder Dein operatives Geschäft, kann der Gewinn auf Holding-Ebene ohne maltesische Steuer vereinnahmt werden.

Als Participating Holding zählt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die Holding hält mindestens 5 % der Anteile mit Anspruch auf mindestens 5 % von zwei der drei Rechte Stimmrecht, Gewinn und Liquidationserlös, oder
  • sie hat eine Kaufoption auf die übrigen Anteile, oder
  • ihr steht ein Vorerwerbsrecht bei Veräußerung, Rücknahme oder Einziehung der Anteile zu, oder
  • sie darf ein Mitglied des Verwaltungsrats stellen, oder
  • die Beteiligung beträgt mindestens 1.164.000 Euro und wird ununterbrochen mindestens 183 Tage gehalten, oder
  • die Anteile werden zur Förderung des eigenen Geschäfts gehalten, nicht als Handelsbestand.

Für Dividenden (nicht für Veräußerungsgewinne) kommt eine Missbrauchsschranke dazu: Die Tochtergesellschaft muss in der EU ansässig sein oder einer ausländischen Steuer von mindestens 15 % unterliegen oder darf höchstens die Hälfte ihrer Einkünfte aus passiven Zinsen und Lizenzgebühren beziehen. Erfüllt sie keine dieser Bedingungen, verlangt das Gesetz kumulativ, dass die Beteiligung kein Portfolio-Investment ist und die passiven Einkünfte im Ausland mit mindestens 5 % besteuert wurden. Für die typische Struktur mit EU-Töchtern ist die Schranke kein Hindernis, bei Offshore-Töchtern entscheidet sie über die Steuerfreiheit.

Was die Holding sonst noch steuerfrei stellt

Malta erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden, die die Holding an ausländische Gesellschafter ausschüttet, gleich wo diese ansässig sind. Verkauft ein nicht in Malta ansässiger Gesellschafter seine Anteile an der Holding, bleibt der Gewinn in Malta ebenfalls steuerfrei, solange kein maltesisches Immobilienvermögen dahintersteht. Auf die Ausgabe von Anteilen fällt keine Kapitalverkehrsteuer an. Dazu kommen die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie für quellensteuerfreie Dividenden aus EU-Töchtern und ein Netz von über 70 Doppelbesteuerungsabkommen, das die Quellensteuern aus Nicht-EU-Staaten drückt. Wer für eine geplante Transaktion Gewissheit will, kann bei der maltesischen Steuerverwaltung einen verbindlichen Vorbescheid einholen. Wie sich eine Auslandsholding über Malta hinaus in eine internationale Struktur einfügt, zeigt der Überblick zur Steuergestaltung mit internationaler Holding.

Das Beispiel, einmal komplett durchgerechnet

So sieht die Zwei-Etagen-Struktur mit echten Zahlen aus. Die Trading Ltd erwirtschaftet 400.000 Euro Gewinn und zahlt darauf 35 % Körperschaftsteuer, 140.000 Euro. Sie schüttet die verbleibenden 260.000 Euro an die Holding aus; mit der Ausschüttung entsteht der Erstattungsanspruch, und die Steuerverwaltung überweist der registrierten Holding 6/7 der gezahlten Steuer, 120.000 Euro. Auf der Holding-Ebene liegen jetzt 380.000 Euro, die Effektivlast der Gruppe beträgt 20.000 Euro, also 5 %. Von hier an beginnt der planbare Teil: Die Holding kann reinvestieren, Beteiligungen erwerben oder nach unten ausschütten, und da Malta auf Dividenden an ausländische wie an Non-Dom-Gesellschafter keine Quellensteuer erhebt, entscheidet allein Deine private Situation, wann aus Strukturgeld Privatgeld wird. Wie diese letzte Meile steuerlich läuft, steht unter Gehalt oder Dividende und in der Remittance-Planung.

Fiscal Unit: die Holding als Steuerzahler der Gruppe

Seit 2019 kann die Holding mit ihren Töchtern eine Fiscal Unit bilden (ab 95 % Beteiligung): Die Holding wird Principal Taxpayer, gibt eine einzige konsolidierte Steuererklärung ab, und die Gruppe zahlt direkt den Effektivsatz von rund 5 %, statt 35 % vorzustrecken und auf die Erstattung zu warten. Für die meisten neuen Strukturen ist das heute der Weg der Wahl.

Die dritte Route: Notional Interest Deduction

Neben Erstattung und Fiscal Unit kennt Malta seit 2018 einen leiseren Weg zu einer niedrigen Effektivlast, der in deutschen Darstellungen fast immer fehlt: den fiktiven Zinsabzug nach den Notional Interest Deduction Rules (S.L. 123.176). Die Idee: Eigenkapital wird steuerlich wie Fremdkapital behandelt. Die Gesellschaft darf auf ihr Risikokapital einen fiktiven Zins abziehen, bemessen nach einem Referenzzins auf Basis maltesischer Langfrist-Staatsanleihen plus Prämie, gedeckelt bei 90 % des steuerpflichtigen Einkommens. Eine gut kapitalisierte Holding oder Finanzierungsgesellschaft kann ihre Bemessungsgrundlage damit weitgehend neutralisieren, ohne Ausschüttung, ohne Erstattungsantrag, ohne Wartezeit; der abgezogene Betrag gilt spiegelbildlich als fiktiver Zinsertrag des Gesellschafters. Für kapitalstarke Strukturen, die Gewinne ohnehin stehen lassen wollen, ist die NID deshalb eine echte Alternative zur Refund-Mechanik, und in Kombination mit der Gesellschafterebene ein Fall für präzise Planung statt Bauchgefühl.

Damit stehen drei Architekturen nebeneinander: der klassische Refund, die Fiscal Unit mit konsolidierten 5 %, die NID für die Kapitalseite, und seit 2025 als vierte Option das FITWI-Wahlrecht mit flachen 15 % ohne Erstattung, das vor allem bei deutschen Anknüpfungspunkten seine Stärken hat. Welche passt, entscheidet der Fall, nicht die Mode.

Verrechnungspreise: die Schwellen, ab denen dokumentiert wird

Wer mehrere Gesellschaften betreibt, berührt seit dem Basisjahr 2024 Maltas Verrechnungspreisregeln (S.L. 123.207): Sie verlangen fremdübliche Konditionen für Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen, greifen aber erst oberhalb von Größenschwellen, die den klassischen Mittelstand ausnehmen; kleinere Gruppen unterhalb der Umsatz- und Bilanzgrenzen bleiben von der formalen Dokumentationspflicht verschont. Fremdüblich kalkulieren sollten Management Fees und Intercompany-Darlehen trotzdem, spätestens seit die Mehrwertsteuer seit 2026 den Marktwert zwischen Verbundenen ohnehin verlangt.

Die deutsche Gegenprobe

Aus deutscher Sicht ist die Malta-Holding kein rechtsfreier Raum, sondern Prüfungsgegenstand zweier Regelwerke. Erstens die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG: Beherrscht ein in Deutschland Ansässiger die Holding und erzielt sie passive, mit weniger als 15 % besteuerte Einkünfte, etwa Zinsen aus geparkter Liquidität oder Lizenzgebühren, werden ihm diese Gewinne direkt zugerechnet; bei Kapitalanlageeinkünften genügt nach § 13 AStG schon eine Beteiligung ab 1 %. Gewinnausschüttungen echter Tochtergesellschaften gehören zwar zum aktiven Katalog, eine Holding, die nebenbei als passives Sparschwein dient, fällt aber schnell hinein. Der Ausweg ist auch hier der Substanznachweis mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit in Malta. Das gesamte Regelwerk, von der EU-Richtlinie bis zur deutschen Umsetzung, ist bei der ATAD, der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie, im Zusammenhang erklärt.

Zweitens das Anti-Treaty-Shopping des § 50d Abs. 3 EStG: Wer eine Malta-Holding über eine deutsche GmbH hängt, um deren Dividenden quellensteuerfrei nach Malta zu ziehen, bekommt die Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer nur, wenn die Holding sie auch „verdient": eigene Wirtschaftstätigkeit, sachliche Gründe für die Zwischenschaltung, Substanz. Eine Holding, deren einziger Zweck der Quellensteuervorteil ist, geht leer aus, die 25 % deutsche Kapitalertragsteuer bleiben hängen.

Wann eine Malta-Holding nicht funktioniert

Damit ist auch klar, wo die Grenzen liegen. Eine Malta-Holding funktioniert nicht, wenn sie nur als Durchleitstation über einer deutschen GmbH hängt, ohne eigene Funktion (§ 50d Abs. 3 EStG). Sie funktioniert nicht, wenn sie faktisch aus Deutschland geführt wird: Dann hat sie dort ihre Geschäftsleitung und ist dort ansässig, so einfach ist die Regel und so oft wird sie ignoriert. Sie funktioniert nicht als passives Sparschwein eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters, dafür sorgen §§ 7 und 13 AStG. Und wer als deutscher Gesellschafter Anteile an einer Malta-Holding hält, nimmt sie beim Wegzug mit in die Wegzugsteuer, wie jede andere Kapitalgesellschaftsbeteiligung auch.

Eine Holding ersetzt also weder Substanz noch Umzug, sie ergänzt beides. Was das konkret heißt, klären wir vor der Gründung, nicht danach: die 7 Steuerfallen und warum das Modell ohne Umzug nicht funktioniert.

Aufbau mit uns

Von der Skizze zur laufenden Holding

Struktur-Design

Trading plus Holding, Fiscal Unit ja oder nein, wo Du selbst stehst: die Architektur, bevor irgendetwas gegründet wird.

Gründung & Registrierung

Beide Gesellschaften, Registered Office, Company Secretary, Bankkonto, Registrierung für die Erstattung, alles aus einer Hand. Zur Firmengründung.

Laufender Betrieb

Buchhaltung, Abschlüsse, Audit, Erstattungsanträge, Ausschüttungsbeschlüsse: die Betreuung danach.

Bau das Sammelbecken, bevor der Gewinn fließt.

Im Beratungsgespräch entwerfen wir Deine Holding-Struktur mit Zahlen: Erstattung, Ausschüttungspfad, Remittance-Plan.