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Fachwissen · Österreich

Was Österreich nach Deinem Umzug nach Malta noch besteuert

Mit dem Wegzug endet die unbeschränkte Steuerpflicht, aber nicht jede Steuer. Dividenden, Immobilien und Pensionen bleiben steuerpflichtig, und ob Wien Dir etwas zurückgibt, hängt daran, was Du nach Malta überweist.

Beschränkte Steuerpflicht: die kurze Liste statt des ganzen Einkommens

Nach dem Umzug bist Du in Österreich nur noch beschränkt steuerpflichtig: § 98 EStG zählt abschließend auf, welche Inlandseinkünfte Wien weiter besteuern darf, alles andere ist aus österreichischer Sicht Geschichte. Auf dieser Liste stehen vor allem Kapitalerträge mit KESt-Abzug, inländische Immobilien, Betriebsstätten und Pensionen aus öffentlichen Kassen. Das Gegenstück, die Frage, wann die unbeschränkte Steuerpflicht wirklich endet und was ein Zweitwohnsitz anrichtet, behandelt unsere Schwesterseite im Beitrag zum Wegzug aus Österreich; hier geht es um die Malta-Seite der verbliebenen Posten.

Dividenden: 27,5 % KESt, 15 % Abkommen, und die ehrliche Rechnung

Österreichische Dividenden tragen 27,5 % KESt (§ 27a EStG), auch für Ansässige in Malta. Das DBA deckelt die österreichische Steuer in Art. 10 auf 15 %, aber die Remittance-Klausel des Art. 2 Abs. 5 knüpft die Entlastung an eine Bedingung: Sie gilt nur für Dividenden, die Du nach Malta überweist oder dort in Empfang nimmst. Die Erstattung der Differenz läuft nach der DBA-Entlastungsverordnung mit maltesischer Ansässigkeitsbescheinigung, und die Praxis verlangt den Remittance-Nachweis dazu.

Jetzt die Rechnung, die kaum jemand ehrlich aufmacht. Lässt Du die Dividende draußen, bleibt es bei 27,5 % Endbelastung, exakt wie zu Wiener Zeiten, kein Gewinn, kein Verlust. Holst Du sie nach Malta, sinkt Österreich auf 15 %, dafür besteuert Malta den remittierten Betrag nach seinem Tarif und rechnet die österreichische Steuer an. In Maltas unteren Progressionsstufen ist das ein klarer Sieg; wer große Beträge remittiert, landet im maltesischen Spitzensatz von 35 %, und dann steht am Ende mehr auf der Rechnung als die 27,5 % von früher. Die Remittance-Entscheidung ist bei österreichischen Dividenden also Bandarbeit: Betrag, Tarifstufe und Mindeststeuer-Mechanik gehören zusammen gerechnet, Jahr für Jahr. Pauschalrat, egal in welche Richtung, kostet hier Geld.

Zinsen: die stille Befreiung, die kaum jemand kennt

Bei Bankzinsen ist Österreich großzügiger, als sein Ruf vermuten lässt: Zinsen und Stückzinsen sind von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen, wenn der Empfänger in einem Staat mit automatischem Informationsaustausch ansässig ist und das der Bank mit einer Ansässigkeitsbescheinigung nachweist (§ 98 Abs. 1 Z 5 EStG). Malta gehört als EU-Staat selbstverständlich dazu. Die maltesische Bescheinigung bei der österreichischen Bank einzureichen ist damit einer der einfachsten Handgriffe der ganzen Auswanderung: Er stellt den KESt-Abzug auf Konten und Sparbüchern ab, ganz ohne Abkommen und ohne Remittance-Frage. Der Abkommenssatz von 5 % aus Art. 11 bleibt als Auffanglinie für Zinsarten, die national steuerpflichtig bleiben.

Beteiligungen ab 1 %: das Nachspiel für Verkäufer

Eine Fußnote mit Gewicht: Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an österreichischen Kapitalgesellschaften bleiben beschränkt steuerpflichtig, wenn Du innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1 % beteiligt warst. Dagegen steht Art. 13 Abs. 3 des DBA, der solche Gewinne dem Ansässigkeitsstaat zuweist, also Malta. Im Normalfall setzt sich das Abkommen durch, und Österreich muss freistellen; weil Malta ausländische Kursgewinne von Non-Doms auch bei Überweisung nicht besteuert, prüft die österreichische Praxis solche Fälle aber genau. Wer eine wesentliche Beteiligung aus Malta heraus verkauft, sollte das Zusammenspiel aus Wegzugsaltlast, Abkommen und Nachweisen vorher ordnen, nicht im Nachhinein verteidigen.

Immobilien: Österreich bleibt vollständig zuständig

An österreichischen Grundstücken ändert der Umzug nichts: Mieteinkünfte bleiben in Österreich steuerpflichtig, der Verkauf unterliegt der Immobilienertragsteuer von 30 %, und das Abkommen bestätigt beides über das Belegenheitsprinzip (Art. 6 und Art. 13 Abs. 1). Vermietest Du weiter, wirst Du veranlagt, und hier wartet die unangenehmste Zahl dieser Seite: Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger wird dem Einkommen ein Betrag von 11.077 Euro hinzugerechnet (§ 102 Abs. 3 EStG, Wert 2026). Das Existenzminimum gilt als im Wohnsitzstaat berücksichtigt, also beginnt der Tarif für Dich früher. Die Zahl wandert regelmäßig mit den Tarifanpassungen; wer mit knappen Mietüberschüssen rechnet, rechnet sie jedes Jahr neu.

Pensionen: hier dreht die Remittance-Klausel wirklich auf

ASVG- und Betriebspensionen weist das Abkommen dem Ansässigkeitsstaat zu, Beamtenpensionen bleiben beim Kassenstaat. Für die praktische Umsetzung, von der Befreiung des Lohnsteuerabzugs bis zur maltesischen Pensionsbefreiung, gibt es eine eigene Seite: Ruhestand in Malta mit österreichischer Pension. Die Kurzfassung für diese Übersicht: Die Zuteilung nach Malta gilt wegen Art. 2 Abs. 5 nur für die tatsächlich überwiesene Pension. Eine ASVG-Pension, die auf ein Wiener Konto fließt und dort bleibt, verliert den Abkommensschutz, den sie in Malta gehabt hätte.

Die Übersicht

EinkunftsquelleÖsterreich nationalMit DBA und Remittance
Dividenden AT-Gesellschaft27,5 % KESt15 %, aber nur für remittierte Beträge; Malta besteuert das Remittierte mit Anrechnung
BankzinsenKESt-frei mit Ansässigkeitsbescheinigung (AIA-Staat)Abkommen höchstens 5 %, selten noch nötig
LizenzgebührenAbzugsteuer nach § 99 EStG0 % bei Urheberrechten, sonst 10 %
Verkauf Beteiligung ≥ 1 %27,5 %, fünf Jahre NachfristArt. 13 Abs. 3: Besteuerungsrecht bei Malta
Mieten und ImmobilienverkaufVeranlagung mit 11.077-Euro-Hinzurechnung; ImmoESt 30 %bleibt bei Österreich (Belegenheit)
ASVG- und BetriebspensionLohnsteuerabzugnur Malta, soweit remittiert
BeamtenpensionLohnsteuerabzugbleibt bei Österreich (Art. 19)

Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Der Werkzeugkasten ist ein anderer als im deutschen Fall, den die Seite zur beschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht beschreibt; nichts davon lässt sich eins zu eins übertragen. Zweitens: Fast jede Zeile endet mit einer Remittance-Frage. Deshalb beginnt die österreichische Quellensteuerplanung nicht beim Formular, sondern bei der Kontenarchitektur: getrennte Töpfe für österreichische Quellen, klare Flüsse, saubere Belege. Dann sind die Formulare nur noch Verwaltung.

Das Verfahren: Entlastung an der Quelle oder Geld zurück

Für die praktische Umsetzung kennt Österreich zwei Wege. Die Entlastung an der Quelle: Der Schuldner, etwa die ausschüttende GmbH, wendet den Abkommenssatz direkt an, wenn ihm eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem amtlichen Vordruck vorliegt; bei Dividenden an natürliche Personen ist die Praxis restriktiv, und wegen der Remittance-Klausel verlangt sie zusätzlich Belege über den Zahlungsweg nach Malta. Häufiger läuft es über die Rückerstattung: Die KESt wird zunächst voll einbehalten, danach stellst Du den Erstattungsantrag, seit einigen Jahren mit elektronischer Vorausmeldung, gefolgt vom unterschriebenen Antrag samt Bescheinigung des maltesischen Commissioner for Revenue und Remittance-Nachweis. Rechne in Monaten und plane die Liquidität entsprechend; wer jedes Jahr dieselben Ausschüttungen erhält, baut sich einen festen Rhythmus aus Ausschüttung, Überweisung, maltesischer Erfassung und Antrag.

Lizenzgebühren und die übrigen Abzugsteuern

Neben der KESt kennt Österreich die Abzugsteuer nach § 99 EStG, die etwa Lizenzgebühren an beschränkt Steuerpflichtige trifft. Hier ist das Abkommen ungewöhnlich freundlich: Vergütungen für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken darf nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, die österreichische Abzugsteuer entfällt also ganz; für Patente, Marken und Know-how bleibt ein Quellensatz von höchstens 10 %. Autoren, Softwareentwickler mit Urheberrechtsvergütungen und Kreative mit österreichischen Verwertern gehören damit zu den stillen Gewinnern des Vertrags, wieder unter dem Vorbehalt der Remittance-Klausel: Die Entlastung gilt für das, was nach Malta fliesst. Für Vortrags- und Künstlerhonorare gelten eigene Zuteilungen, die im Einzelfall zu prüfen sind, bevor der Veranstalter abrechnet.

Die Antragsveranlagung: das Ventil für Härtefälle

Für lohn- und abzugsteuerpflichtige Einkünfte kennt § 102 EStG die Veranlagung auf Antrag, stellbar bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Jahres. Sie lohnt immer dann, wenn der pauschale Abzug über der tariflichen Belastung liegt, etwa bei niedrigen österreichischen Gesamteinkünften oder hohen zugehörigen Ausgaben; als EU-Ansässiger darfst Du Betriebsausgaben und Werbungskosten dabei geltend machen, wo Drittstaatsfälle leer ausgehen. Die Gegenrechnung ist der Hinzurechnungsbetrag, der den Tarif früher beginnen lässt: Ob sich der Antrag rechnet, ist deshalb eine kleine Vergleichsrechnung je Jahr, keine Grundsatzentscheidung. Wer sie einmal aufgesetzt hat, kopiert sie in zehn Minuten in jedes Folgejahr.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Soll ich meine österreichischen Dividenden nach Malta überweisen?

Kommt auf den Betrag an. Kleine bis mittlere Remittances laufen in Maltas unteren Tarifstufen und schlagen die 27,5 %; große Beträge landen im 35-%-Satz und verlieren gegen das Draußenlassen. Die Grenze verschiebt sich mit Deinen übrigen remittierten Einkünften, deshalb rechnen wir sie jährlich.

Zahle ich auf mein österreichisches Sparbuch weiter KESt?

Nicht, wenn Du der Bank eine maltesische Ansässigkeitsbescheinigung vorlegst: Zinsen an Ansässige von Staaten mit automatischem Informationsaustausch sind von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen. Ohne Bescheinigung zieht die Bank weiter ab, und Du läufst der Erstattung hinterher.

Was ist der Hinzurechnungsbetrag bei der Vermietung?

Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger rechnet Österreich dem Einkommen 11.077 Euro hinzu (Stand 2026), weil das steuerfreie Existenzminimum dem Wohnsitzstaat zugeordnet wird. Dein österreichischer Tarif beginnt dadurch früher; bei kleinen Mietüberschüssen macht das den Unterschied zwischen null und vierstellig.

Brauche ich noch einen österreichischen Steuerberater?

Für die Veranlagungsfälle, vor allem Vermietung und Beteiligungsverkäufe, ist ein lokaler Zustellungs- und Erklärungsweg sinnvoll. Die Malta-Schicht und die Remittance-Strategie bauen wir; entscheidend ist, dass beide Seiten aus einem Plan arbeiten.

Gilt die Remittance-Bedingung auch für meine Mieteinnahmen?

Nein, bei Immobilien läuft sie ins Leere: Das Besteuerungsrecht liegt ohnehin bei Österreich, es gibt keine Abkommensentlastung, die zu kürzen wäre. Die Remittance-Frage stellt sich nur dort, wo das Abkommen Österreich etwas wegnimmt, also vor allem bei Dividenden, Lizenzgebühren und Pensionen. Mieten kalkulierst Du schlicht mit österreichischer Veranlagung samt Hinzurechnungsbetrag.

Die Klausel entscheidet am Kontostand, nicht am Schreibtisch.

Im Beratungsgespräch bauen wir Deine Remittance-Strategie für österreichische Quellen: was fließt, was bleibt, was das jeweils kostet.