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Gesellschaften · Steuerarchitektur

15 % sofort statt 35 % mit späterer Erstattung

Seit 2025 gibt es für Malta-Gesellschaften mit FITWI eine Alternative zum klassischen Erstattungssystem. Hier erfährst Du, wie das Wahlrecht funktioniert und wann 15 % die bessere Lösung sein können.

Was FITWI ist

FITWI steht für „Final Income Tax Without Imputation", eingeführt durch die Verordnung L.N. 188/2025 als neuer Art. 22B des Income Tax Act, anwendbar seit dem Steuerjahr 2025. Die Mechanik in einem Satz: Eine maltesische Gesellschaft kann wählen, ihre Gewinne final mit 15 % zu versteuern, und verlässt damit das klassische System aus 35 % Körperschaftsteuer, Vollanrechnung und 6/7-Erstattung an den Gesellschafter. Final heißt final: keine Erstattung, keine Anrechnung beim Gesellschafter, keine zweite Ebene. Die Dividende aus FITWI-versteuerten Gewinnen kommt beim Anteilseigner ohne weiteres maltesisches Steuerereignis an.

Historisch ist das ein Einschnitt: Seit der Abstimmung des Erstattungssystems mit der EU-Kommission 2007 war die maltesische Körperschaftsbesteuerung ein Ein-Bahn-System. Mit Art. 22B existieren erstmals zwei gleichwertige Regime nebeneinander, und die Wahl zwischen ihnen ist Teil jeder neuen Strukturplanung.

Die Wahl wird je Gesellschaft über das amtliche Election Form ausgeübt, das die Steuerverwaltung seit Oktober 2025 bereitstellt, und bindet für mindestens fünf Jahre; sie ist eine Strukturentscheidung, kein jährliches Hin und Her. Eine Untergrenze ist eingebaut: Die FITWI-Steuer darf nicht niedriger ausfallen als die effektive Steuer, die im Anrechnungssystem angefallen wäre, das Wahlrecht ist also nie ein Rabatt auf die 5-%-Route, sondern ihr planbarer Gegenentwurf. Und sie ist ausdrücklich kein QDMTT, keine als Mindeststeuer verkleidete Pflichtabgabe: Malta hat die Anwendung der globalen Mindestbesteuerung weiter aufgeschoben, FITWI ist ein freiwilliges Angebot im nationalen System.

Warum Malta das anbietet

Das Erstattungssystem ist steuerlich brillant und praktisch sperrig: Es verlangt die Zwei-Ebenen-Struktur, produziert Liquiditätsversatz zwischen Steuerzahlung und Erstattung und erklärt sich Banken, Investoren und ausländischen Finanzämtern nur mit Anlauf. International wächst zugleich der Druck, Effektivsätze unter 15 % zu rechtfertigen, von der globalen Mindeststeuer für Konzerne bis zu den Niedrigsteuer-Schwellen nationaler Außensteuerrechte. FITWI beantwortet beides mit einem Satz, der sich sehen lassen kann: 15 %, gezahlt, final, fertig. Malta hält damit beide Welten offen, die alte für die, denen 5 % effektiv den Aufwand wert sind, die neue für die, denen 15 % ohne Reibung lieber sind.

Die Rechnung: 5 % mit Karussell oder 15 % ohne

Klassisch: 35 % + 6/7-ErstattungFITWI: 15 % final
Effektivsatz auf Handelsgewinnerund 5 %15 %
Strukturpraktisch Trading + Holding oder Fiscal Uniteine Gesellschaft genügt
Liquidität35 % zahlen, Erstattung nach Ausschüttung und Bearbeitung15 % zahlen, Ende
Erklärbarkeiterklärungsbedürftig bei Banken, Investoren, Behördenselbsterklärend
Deutsche CFC-Sichteffektiv unter 15 %, Niedrigbesteuerung im Sinn des § 8 Abs. 5 AStGBelastung nicht unter 15 %, dazu gleich mehr

Zehn Prozentpunkte sind echtes Geld: Bei 300.000 Euro Gewinn stehen 15.000 Euro Steuer im alten System gegen 45.000 Euro unter FITWI. Wer dauerhaft in Malta lebt, volle Substanz hat und die Struktur ohnehin braucht, bleibt deshalb oft beim Klassiker. FITWI gewinnt dort, wo die 10 Punkte etwas kaufen: Einfachheit, Tempo oder einen Status oberhalb der Niedrigsteuer-Schwellen.

Auch Österreich und die Schweiz rechnen mit

Der Schwellen-Effekt trägt über Deutschland hinaus. Österreichs Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG greift bei einer effektiven Belastung von höchstens 12,5 %, auch dort liegt die FITWI-Gesellschaft darüber, die Schweiz arbeitet in ihrer Praxis mit eigenen Missbrauchslinien; und international lesen Banken, Register und Compliance-Abteilungen einen glatten 15-%-Satz schlicht anders als „35 minus Erstattung gleich ungefähr 5". FITWI ist damit auch ein Reputationsinstrument: dieselbe Gesellschaft, dieselbe Insel, aber eine Steuerposition, die in jedem Fragebogen ohne Fußnote auskommt.

Der DACH-Winkel: § 8 Abs. 5 AStG und die 15-%-Schwelle

Jetzt der Teil, den maltesische Kanzleien nicht schreiben können, weil er im deutschen Recht spielt. Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift auf ausländische Gesellschaften mit passiven Einkünften zu, wenn deren Ertragsteuerbelastung niedrig ist, und niedrig definiert § 8 Abs. 5 AStG als eine Belastung von weniger als 15 %. Die klassische Malta-Struktur mit effektiv rund 5 % liegt klar darunter. Eine FITWI-Gesellschaft zahlt dagegen genau 15 %, also nicht weniger als 15 %, und fällt damit aus der Niedrigbesteuerungs-Definition heraus. Für Fälle mit deutschen Anknüpfungspunkten, dem Gesellschafter in der Übergangsphase, deutschen Mitgesellschaftern, Rückkehrplänen, kann die Option deshalb mehr wert sein als die gesparten Punkte des Refund-Systems.

Die Einschränkungen gehören dazu: Die Hinzurechnungsbesteuerung ist nur eine von mehreren deutschen Ebenen, Geschäftsleitungs- und Betriebsstättenfragen löst FITWI nicht, und die Belastungsrechnung des AStG folgt eigenen Regeln, die im Einzelfall nachzurechnen sind. FITWI ersetzt also keine Wegzugsplanung, es entschärft einen definierten Baustein, die Details der deutschen Mechanik stehen unter Maltas CFC-Regime aus deutscher Sicht und im Grundlagenbeitrag zu den CFC-Regeln.

Was sich an der Malta-Erzählung ändert, und was nicht

Seit Jahrzehnten wird Malta über eine Zahl erzählt: die 5. Mit FITWI stimmt die Erzählung weiter, aber sie ist nicht mehr die ganze Geschichte, und wer heute plant, sollte beide Kapitel kennen. Das Refund-System bleibt vollständig in Kraft, von der EU-Kommission seit 2007 unbeanstandet, und es bleibt für die Kernzielgruppe, den nach Malta gezogenen Unternehmer mit Substanz, die günstigste Route. Neu ist die Wahlfreiheit: Malta zwingt niemanden mehr in die Zwei-Ebenen-Mechanik, um konkurrenzfähig besteuert zu werden. Für die Beratung heißt das konkret, dass die Standortfrage differenzierter geworden ist. Wer früher wegen der Strukturkomplexität abwinkte, bekommt heute eine Ein-Gesellschafts-Antwort mit 15 %; wer die letzte Effizienz will, bekommt weiter die 5. Beide Antworten sind Malta.

Für wen FITWI rechnet, für wen nicht

  • Rechnet oft: Strukturen mit deutschen oder österreichischen Restanknüpfungen, für die die 15-%-Schwelle des Außensteuerrechts zählt. Gründer, die bewusst ohne Holding-Ebene bleiben wollen. Geschäftsmodelle, in denen Banken, Zahlungsdienstleister oder Investoren einen glatten Effektivsatz sehen sollen. Fälle, in denen der Erstattungs-Zeitversatz die Liquiditätsplanung stört.
  • Rechnet selten: Der eingeschwungene Malta-Klassiker, Inhaber lebt als Non-Dom auf der Insel, Substanz steht, Holding arbeitet, Fiscal Unit zahlt konsolidiert rund 5 %. Hier kaufen die zehn Mehrpunkte wenig, was die Struktur nicht schon liefert.
  • Immer eine Einzelfallfrage: Mischkonstellationen, Beteiligungserträge, passive Einkünfte, künftige Exits. Die Option wirkt auf Gesellschaftsebene und strahlt auf jede Gesellschafterebene aus, gerechnet wird von unten nach oben.

Verhältnis zu den anderen Bausteinen

FITWI steht nicht allein im Regal. Gegenüber der Fiscal Unit ist es die einfachere, aber teurere Variante: Beide beseitigen den Erstattungs-Zeitversatz, die Fiscal Unit bei rund 5 %, FITWI bei 15 % ohne Strukturzwang. Mit der Participation Exemption für Beteiligungserträge und den übrigen Bausteinen der Holding-Architektur ist die Wahl zu koordinieren, denn was final besteuert ist, folgt eigenen Ausschüttungsregeln. Und im Lohnbereich läuft parallel das HSI-Regime mit seinen 15 % für Spitzengehälter, dieselbe Zahl, ein anderes Stockwerk. Dass Malta an mehreren Stellen zur 15 konvergiert, ist kein Zufall, sondern Standortstrategie: ein Satz, der internationalen Standards standhält und trotzdem deutlich unter deutschen Gesamtbelastungen liegt.

Drei Fallstudien aus der Beratungslogik

Fall 1, der Übergangsgründer: Eine Software-Unternehmerin gründet ihre Malta Ltd im Herbst, zieht aber erst im Frühjahr endgültig um; ein halbes Jahr lang bleibt sie deutsche Steuerinländerin mit Beteiligung an einer maltesischen Gesellschaft. Im klassischen System wäre die Ltd in dieser Phase eine niedrig besteuerte Zwischengesellschaft mit allem, was die Hinzurechnungsbesteuerung an Erklärungs- und Nachweispflichten auslöst. Mit FITWI-Wahl ab dem ersten Jahr liegt die Belastung nicht unter 15 %, die Übergangsphase verliert ihren gefährlichsten Zahn, und nach vollzogenem Umzug kann die Systemfrage neu gestellt werden.

Fall 2, das Investorenmodell: Ein Gründer holt einen deutschen Minderheitsgesellschafter an Bord. Für dessen Steuerwelt ist die 5-%-Struktur ein Dauerthema, von der Anrechnung bis zur Außensteuer-Erklärung. Die FITWI-Gesellschaft macht die Beteiligung für ihn zu einem normalen Auslandsinvestment mit 15 % Vorbelastung, und genau diese Normalität ist oft der Preis, zu dem Kapital überhaupt einsteigt.

Fall 3, der eingeschwungene Klassiker: Ein Mandant lebt seit Jahren als Non-Dom auf Malta, seine Trading-Holding-Struktur läuft, die Fiscal Unit zahlt konsolidiert rund 5 % ohne Erstattungswarten. Hier bringt FITWI nur höhere Steuern für gelöste Probleme. Er bleibt, wo er ist, und prüft die Frage wieder, wenn sich sein Leben oder das Umfeld ändert. Drei Fälle, drei Antworten, eine Methode: Es entscheidet die Gesellschafterebene, nicht die Schlagzeile.

Praktisch: so wird gewählt

Die Option wird gesellschaftsbezogen ausgeübt, über das Election Form bei der Steuerverwaltung, mit Wirkung ab dem gewählten Steuerjahr und Bindung für die Folgejahre nach den Regeln der Verordnung. Vor der Unterschrift gehören drei Rechnungen auf den Tisch: die Effektivlast beider Systeme über einen Planungshorizont von fünf Jahren, die Gesellschafterebene in jedem beteiligten Land und die Übergangsfragen für bereits aufgelaufene, noch nicht ausgeschüttete Gewinne aus der alten Systematik. Bei der Firmengründung stellen wir die Weiche gleich mit; bei Bestandsstrukturen ist der Jahreswechsel der natürliche Umstellungstermin.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Kann ich FITWI und das Erstattungssystem mischen?

Nicht innerhalb derselben Gesellschaft: Die Wahl gilt für die Gesellschaft und ihre Gewinne insgesamt. In einer Gruppe kann aber Gesellschaft A klassisch fahren und Gesellschaft B unter FITWI, wenn die Geschäftsbereiche das hergeben. Solche Architektur will begründet sein, nicht gesammelt.

Ist FITWI die Antwort auf die globale Mindeststeuer?

Nein, und das steht so im Regelwerk: FITWI ist ausdrücklich kein QDMTT. Die globale Mindeststeuer betrifft Konzerne ab 750 Mio. Euro Umsatz, deren Behandlung Malta separat aufgeschoben hat. FITWI ist ein Angebot an den Mittelstand, der freiwillig auf 15 % gehen will, nicht die Umsetzung einer Pflicht.

Was passiert mit Altgewinnen, wenn ich wechsle?

Gewinne aus den Jahren vor der Wahl bleiben in der alten Systematik mit ihren Steuerkonten und Erstattungsansprüchen; die neuen Jahre laufen final. Der Übergang gehört sauber geplant, damit Ausschüttungsreihenfolge und Konten nicht durcheinandergeraten, das ist Handwerk, kein Hindernis.

Senkt FITWI auch meine persönliche Steuer als Malta-Non-Dom?

Deine persönliche Ebene bleibt, wie sie ist: Dividenden aus final versteuerten Gewinnen lösen in Malta keine weitere Steuer aus, Deine übrigen Einkünfte folgen dem Non-Dom-Status. FITWI ordnet die Gesellschaftsebene, nicht Deinen Privatstatus.

Zwei Systeme, eine Unterschrift. Vorher wird gerechnet.

Im Beratungsgespräch stellen wir Refund-Klassiker, Fiscal Unit und FITWI für Deinen Fall nebeneinander, inklusive der deutschen Ebene.