Kaum etwas macht Zuzüglern in den ersten Wochen auf Malta so viel Kopfzerbrechen wie das Bankkonto. Vermieter, Arbeitgeber und Behörden wollen eine maltesische IBAN, und die Banken prüfen jeden neuen Kunden gründlich. Weniger bekannt ist, dass Du dabei nicht nur Bittsteller bist. Wer rechtmäßig in der EU lebt, hat in Malta einen Anspruch auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen, im Alltag kurz Basiskonto. Am 6. Oktober 2026 hat Malta die Regeln dafür neu geordnet. Die Legal Notice 258 von 2026 ersetzt die Verordnung von 2016 und bringt für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ab dem 6. Dezember 2026 neue Pflichten. Was das für Deine Kontoeröffnung heißt, was die Bank verlangen darf und wo die Grenzen liegen.
Das Basiskonto gibt es seit 2016, neu ist der Rahmen
Der Anspruch selbst ist nicht neu. Er geht auf die EU-Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU zurück, die Malta 2016 mit den Payment Accounts Regulations (S.L. 371.18) umgesetzt hat. Deren Teil 4 regelte bisher im Detail, wer ein Basiskonto bekommt und wann eine Bank ablehnen darf.
L.N. 258 hebt diese Verordnung nach ihrer Regel 57 auf und baut den Stoff anders auf:
- Für Banken stehen die Einzelheiten zum Basiskonto nicht mehr in der Verordnung. Regel 44 verpflichtet die Kreditinstitute, die Anforderungen an Gebührentransparenz, Kontowechsel und Zugang zu Zahlungskonten so zu erfüllen, wie sie in den Regeln der Finanzaufsicht MFSA stehen. Gemeint ist das Conduct of Business Rulebook für Kreditinstitute. Die MFSA hat die Fassung im November 2025 veröffentlicht, sie gilt ab dem 20. November 2026, und ihr Abschnitt über Zahlungskonten übernimmt die Basiskonto-Regeln fast wortgleich.
- Für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute bleibt alles in der Verordnung. Die Teile III bis VI gelten nach Regel 1 Absatz 6 ausdrücklich für Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind. Die Teile V und VI treten am 6. Dezember 2026 in Kraft, für die übrigen Teile nennt die Verordnung kein eigenes Datum.
- Der Kreis der Verbraucher wird weiter. Nach der neuen Definition in Regel 2 gilt als Verbraucher auch, wer als natürliche Person ein Geschäft, ein Gewerbe oder einen Beruf im eigenen Namen betreibt. Die Verordnung von 2016 nahm genau diese Tätigkeit noch aus.
Für Dich als Zuzügler heißt das: Der Anspruch auf ein Basiskonto bei einer Bank bleibt in der Sache, wie er war. Neu ist, wo er steht, und dass auch die Anbieter jenseits der klassischen Banken klare Pflichten bei Eröffnung, Gebühren und Kündigung bekommen.
Wer Anspruch auf ein Basiskonto hat
Nach dem Rulebook (R.5.6.144 bis R.5.6.146), wie zuvor nach Regel 19 der alten Verordnung, darf jeder Kunde ein Basiskonto eröffnen und nutzen, der rechtmäßig in Malta oder in einem anderen Mitgliedstaat lebt, und zwar unabhängig von seinem Wohnort. L.N. 258 definiert diesen Begriff in Regel 2: gemeint ist, wer nach EU-Recht oder nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht in Malta oder einem anderen Mitgliedstaat hat, ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Mitgliedstaat schließt die EWR-Staaten ein.
Zwei Einschränkungen gehören dazu:
- Echtes Interesse. Die Bank darf verlangen, dass Du ein echtes Interesse an einem Konto in Malta zeigst (R.5.6.146). Ein Mietvertrag auf der Insel, eine Arbeitsstelle oder die Anmeldung Deines Wohnsitzes erfüllen das in der Praxis ohne Weiteres.
- Ein Basiskonto, nicht zwei. Hast Du bei einer anderen Bank in Malta schon ein Konto mit denselben Grundfunktionen, darf die Bank ablehnen, es sei denn, Dir wurde die Kündigung dieses Kontos angekündigt (R.5.6.147). Ein Konto in Deutschland oder Österreich zählt dafür nicht.
Anbieten müssen das Basiskonto alle Banken mit fünf oder mehr Filialen in Malta, und zwar über ihr gesamtes Filialnetz (R.5.6.152). Banken mit weniger Filialen dürfen es anbieten und sind dann an dieselben Regeln gebunden.
Was zum Basiskonto gehört
Das Basiskonto ist kein Sparbuch mit Einschränkungen, sondern ein vollwertiges Alltagskonto. Nach der Definition im Rulebook umfasst es:
- Eröffnung, Führung und Schließung des Kontos,
- Einzahlungen auf das Konto,
- Bargeldabhebungen am Schalter und am Geldautomaten, in Malta und in anderen Mitgliedstaaten,
- Kartenzahlungen, auch online,
- Überweisungen und Daueraufträge, am Schalter und über das Online-Banking,
- Lastschriften innerhalb der EU.
Diese Leistungen muss die Bank nach R.1.4.174 so weit anbieten, wie sie sie auch ihren übrigen Kontokunden anbietet. Die Zahl der Vorgänge ist unbegrenzt (R.5.6.157). Das Konto wird mindestens in Euro geführt. Die Bank muss die Leistungen kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbieten, unabhängig davon, wie viele Vorgänge Du ausführst (R.5.6.160). Was angemessen ist, misst sich nach R.5.6.162 an den Einkommen in Malta und an den durchschnittlichen Gebühren der anderen Banken. Einen Dispositionskredit kann die Bank auf Wunsch einräumen, aber das Konto darf nicht davon abhängen, dass Du einen nimmst. Auch der Kauf anderer Produkte darf keine Bedingung sein.
Was die Bank verlangen darf, und was nicht
Das Basiskonto hebt die Prüfung der Bank nicht auf. Regel 1 Absatz 8 von L.N. 258 stellt klar, dass Eröffnung und Nutzung den Pflichten zur Geldwäschebekämpfung entsprechen müssen. Die Bank prüft also weiter Deine Identität, Deine Adresse, Deine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Herkunft Deiner Mittel. Welche Unterlagen dafür typischerweise gebraucht werden und wie Du sie vorbereitest, steht unter Konto in Malta eröffnen.
Klar geregelt ist dagegen, womit die Bank eine Ablehnung nicht begründen darf. Nach R.5.6.148 darf sie ein Basiskonto nicht wegen Deiner finanziellen Verhältnisse verweigern, also nicht wegen Beschäftigung, Einkommen, Kreditgeschichte oder einer Privatinsolvenz. Ablehnen muss sie nach R.5.6.153 dann, wenn die Eröffnung gegen Geldwäschepflichten verstoßen würde. Daneben bleibt nur der Fall des schon bestehenden Basiskontos in Malta.
Für Zuzügler, die noch nicht auf der Insel sind, ist eine weitere Pflicht nützlich: Nach R.1.4.175 muss jede Bank auf ihrer Website und in ihren Filialen sagen, ob sich ein Konto ohne Besuch in der Filiale, ohne Termin, auf Grundlage elektronisch eingereichter Unterlagen oder per Post eröffnen lässt. Zusammen mit dem Antragsformular und der Liste der verlangten Dokumente, die Banken mit Basiskonto nach R.1.4.173 online stellen müssen, weißt Du damit schon vor dem Umzug, wie viel Weg Dir bevorsteht.
Dazu kommen Regeln gegen Hinhaltetaktik. Die Bank darf keine Verfahren einführen, die Dich durch unnötige, schwierige oder belastende Hürden davon abhalten, Dein Recht wahrzunehmen (R.5.6.151). Und sie muss über Deinen Antrag innerhalb von zehn Geschäftstagen entscheiden, gerechnet ab dem dokumentierten Eingang des vollständigen Antrags (R.5.6.135). Diese Frist gilt im Rulebook für jedes Zahlungskonto, nicht nur für das Basiskonto.
Das Wort „vollständig" ist der Haken. Die Frist beginnt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vorliegen. Die Wochen, die eine Compliance-Prüfung in der Praxis oft dauert, entstehen meist vorher, in den Runden aus Nachfragen und Nachreichungen. Wer seinen Ordner komplett abgibt, verkürzt deshalb nicht nur seine Wartezeit, sondern setzt auch die Frist in Gang.
Was sich ab dem 6. Dezember bei Zahlungsdiensten ändert
Viele Zuzügler überbrücken die ersten Wochen mit einem Konto bei einem Zahlungs- oder E-Geld-Institut. Für Anbieter mit Sitz in Malta bringt L.N. 258 ab dem 6. Dezember 2026 einen ganzen Katalog an Pflichten, der bisher in dieser Form nicht in der Verordnung stand:
| Pflicht | Regel in L.N. 258 |
|---|---|
| Kontomerkmale, Mindestguthaben, Umgang mit ruhenden Konten und Kündigungsverfahren auf der Website | Regel 17 |
| Durchschnittliche Tage bis zur Kontonummer, zur Debitkarte, zum Online-Banking | Regel 18 |
| Kundencharta mit Ablauf, Liste der verlangten Unterlagen, Gebühren und Weg für eine interne Überprüfung einer Ablehnung | Regel 19 |
| Eröffnung oder Ablehnung binnen zehn Geschäftstagen nach vollständigem Antrag | Regel 25 |
| Fehlbuchungen des Anbieters sofort und kostenlos rückgängig machen | Regel 23 |
| Ankündigung vor Kündigung oder Sperre, mit Grund und Weg zur Abhilfe, soweit gesetzlich erlaubt | Regel 33 |
| Ruhendes Konto frühestens nach 24 Monaten ohne Bewegung, Warnung 30 Tage vorher | Regeln 27 und 28 |
Besonders nützlich für Zuzügler ist die Kundencharta. Sie muss vorab sagen, welche Unterlagen der Anbieter für die Eröffnung erwartet und was das Konto kostet. Wer vergleicht, sieht damit schon vor dem Antrag, wo er mit seinen Papieren am schnellsten ans Ziel kommt.
Auch die Regeln zu Vertragsänderungen sind neu in der Verordnung. Klauseln, mit denen ein Anbieter den Vertrag oder die Merkmale des Kontos einseitig ohne vertraglich genannten Grund ändern kann, sind nach Regel 34 unwirksam. Lehnst Du eine wesentliche Änderung ab und kündigst innerhalb der Frist, darf der Anbieter nach Regel 38 keine Kündigungsgebühr verlangen und muss bereits gezahlte Jahresgebühren anteilig erstatten.
Wenn die Antwort Nein lautet
Wird Dein Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt, muss die Bank Dir das nach R.1.4.178 des Rulebooks sofort, schriftlich und kostenlos mitteilen, mit dem konkreten Grund, außer die Offenlegung widerspräche der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den Geldwäschepflichten. So stand es schon in Regel 23 der alten Verordnung. Die Mitteilung muss Dir auch sagen, wie Du Dich bei der Bank beschweren kannst, dass Du Dich an die MFSA wenden darfst und dass der Weg zur Schlichtungsstelle offensteht.
Der Beschwerdeweg ist zweistufig. Zuerst geht die Beschwerde an den Anbieter selbst. Nach Regel 56 von L.N. 258, die für alle Zahlungsdienstleister gilt, muss jeder Anbieter ein eigenes Beschwerdeverfahren haben und Dir seine abschließende Antwort binnen 15 Tagen geben. Bist Du mit der Antwort nicht einverstanden, steht Dir der Weg zum Office of the Arbiter for Financial Services offen, der maltesischen Schlichtungsstelle für Finanzdienstleistungen. Auf diesen Weg muss der Anbieter Dich hinweisen.
Die Kündigung eines Basiskontos durch die Bank ist ebenfalls begrenzt. Nach R.5.6.164 und R.5.6.168 darf die Bank nur aus bestimmten Gründen kündigen, etwa bei illegaler Nutzung, bei 24 Monaten ohne Bewegung, bei falschen Angaben im Antrag oder wenn Du nicht mehr rechtmäßig in der EU lebst. In den Fällen ohne Fehlverhalten muss sie Dich mindestens zwei Monate vorher informieren.
Deutschland, Österreich, Schweiz: Was die Heimatbank tun muss
Die Zahlungskontenrichtlinie gilt in der ganzen EU, und sie hilft auch beim Umzug selbst.
Deutschland: Das Zahlungskontengesetz gibt jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Anspruch auf ein Basiskonto. Für den Umzug wichtiger ist § 27 ZKG: Willst Du ein Konto bei einem Anbieter in einem anderen EU-Staat eröffnen, muss Deine deutsche Bank Dir auf Aufforderung helfen, mit einer Liste Deiner Daueraufträge und Lastschriften, der Übertragung des Guthabens und der Schließung des Kontos. Das Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach Eingang Deiner Aufforderung liegen.
Österreich: Dieselbe Pflicht steht in § 19 des Verbraucherzahlungskontogesetzes. Deine österreichische Bank muss Dir die laufenden Daueraufträge und Lastschriftmandate kostenlos auflisten und den Wechsel zu einem Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat unterstützen.
Schweiz: Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR, die Zahlungskontenrichtlinie gilt dort nicht. Solange Du nur in der Schweiz lebst, bist Du im Sinne von L.N. 258 nicht rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässig, und der maltesische Anspruch auf ein Basiskonto greift für Dich noch nicht. Mit dem Aufenthaltsrecht in Malta ändert sich das: Dann lebst Du rechtmäßig in einem Mitgliedstaat, und der Anspruch steht Dir zu wie jedem anderen Zuzügler.
Auch umgekehrt hilft die Regel. Ziehst Du später aus Malta weiter in ein anderes EU-Land, muss Dir Dein maltesischer Anbieter auf dieselbe Weise beim Wechsel helfen: ein Zahlungsinstitut nach Regel 16 von L.N. 258, eine Bank nach R.1.4.180 des Rulebooks.
So gehst Du vor
- Erst den Malta-Bezug schaffen. Mietvertrag und Anmeldung des Wohnsitzes zeigen das echte Interesse, das die Bank verlangen darf.
- Den Ordner vollständig abgeben. Identität, Adresse, Einkommen und Herkunft der Mittel. Erst mit dem vollständigen Antrag läuft die Zehn-Tage-Frist.
- Gezielt nach dem Basiskonto fragen. Wenn eine Bank mit fünf oder mehr Filialen Dein reguläres Kontopaket ablehnt oder hinauszögert, nenne ausdrücklich den Anspruch auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen. Einen Überblick über die Häuser auf der Insel gibt es unter Banken in Malta.
- Ablehnungen schriftlich verlangen. Mit dem Grund in der Hand kannst Du nachbessern oder Dich beschweren.
- Die Heimatbank einbinden. Lass Dir Daueraufträge und Lastschriften nach ZKG oder VZKG auflisten, bevor Du das alte Konto schließt.
Für Deine Malta-Firma hilft das alles nicht: Das Basiskonto ist ein Recht von natürlichen Personen. Wie die Eröffnung eines Kontos für eine Malta Limited abläuft, steht unter Geschäftskonto in Malta.
Wenn Du Deinen Umzug planst und wissen willst, in welcher Reihenfolge Wohnsitz, Steuernummer und Konto am schnellsten zusammenkommen, gehen wir das im Beratungsgespräch Schritt für Schritt mit Dir durch.