Abgemeldet, ausgewandert, fertig? Nicht ganz. Es gibt einen Paragrafen im deutschen Steuerrecht, der Dir bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug hinterherwirkt. Er heißt § 2 AStG, nennt sich erweiterte beschränkte Steuerpflicht, und er ist der Grund, warum ein Umzug nach Malta zwar hervorragend funktionieren kann, aber niemals unvorbereitet passieren sollte.
Die Regel ist kein Geheimnis, sie steht für jeden lesbar in § 2 des Außensteuergesetzes. Aber sie wird von Auswanderern chronisch unterschätzt. Zeit für eine klare Bestandsaufnahme: Wen trifft sie, was bewirkt sie, und wie geht man richtig mit ihr um?
Die drei Voraussetzungen
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen.
Erstens die Vorgeschichte: Du bist Deutscher und warst in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wer nie lange in Deutschland steuerpflichtig war oder keinen deutschen Pass hat, fällt von vornherein heraus, das betrifft etwa viele Österreicher und Schweizer, für die eigene Regeln ihrer Heimatstaaten gelten.
Zweitens das Ziel: Du ziehst in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung, oder in gar keines, etwa als Perpetual Traveler. Niedrige Besteuerung heißt dabei nicht nur ein niedriger Tarif; auch eine Vorzugsbesteuerung, die nur Zuzüglern gewährt wird, kann genügen. Dazu gleich mehr, denn genau hier wird es für Malta interessant.
Drittens die Verbindung: Du behältst wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, zum Beispiel nennenswerte Beteiligungen, unternehmerische Aktivität oder erhebliche inländische Einkünfte und Vermögenswerte.
Nur wenn alle drei Punkte erfüllt sind, wirkt § 2 AStG, dann aber bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr.
Was die Regel bewirkt und was nicht
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht macht Dich nicht wieder voll steuerpflichtig, als hättest Du Deutschland nie verlassen. Sie erweitert die normale beschränkte Steuerpflicht: Statt nur der klassischen Inlandseinkünfte, etwa aus deutschen Immobilien, erfasst Deutschland dann alle Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte sind, und rechnet Deine Einkünfte für den Steuersatz zusammen. Praktisch bedeutet das: Wer nach dem Wegzug weiter substanziell mit Deutschland verflochten ist, zahlt auf diese Verflechtung deutsche Steuern zu einem Satz, der sich am Welteinkommen orientiert.
Die Regel ist also kein Wegzugsverbot, sondern eine Verflechtungssteuer. Und daraus folgt die wichtigste praktische Erkenntnis: Du entscheidest über ihre Wirkung selbst, denn Du entscheidest, welche wirtschaftlichen Interessen Du in Deutschland behältst. Wer seine deutschen Beteiligungen, Gewerbebetriebe und Einkunftsquellen vor dem Wegzug neu ordnet, nimmt dem Paragrafen den Hebel.
Die BFH-Linie: Remittance Basis als Vorzugsbesteuerung
Bleibt die Frage, ob Malta überhaupt ein Niedrigsteuerland im Sinne der Vorschrift ist. Pauschal lässt sich das nicht beantworten, aber die Rechtsprechung hat zuletzt eine deutliche Duftmarke gesetzt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 37/21) entschieden, dass die britische Remittance-Basis-Besteuerung für Zugezogene eine Vorzugsbesteuerung sein kann, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG führt. Eine vollständige Steuerbefreiung im Ausland ist dafür nicht nötig, eine erhebliche Minderung reicht.
Warum Dich das als Malta-Planer angeht: Auch Malta besteuert Zuzügler ohne maltesisches Domizil nach dem Remittance-Prinzip, ausländische Einkünfte werden nur bei Überweisung nach Malta besteuert. Die Logik des BFH-Urteils lässt sich auf solche Konstellationen übertragen. Wer also glaubt, mit dem Non-Dom-Status sei automatisch jede deutsche Nachwirkung erledigt, liest das Urteil besser zweimal. Entscheidend bleibt die Gesamtschau: Vorzugsbesteuerung ist nur eine der drei Voraussetzungen, und ohne wesentliche Deutschland-Interessen läuft § 2 AStG trotzdem ins Leere.
Das Verhältnis zu den anderen Wegzugsregeln
Zur Orientierung im Paragrafendschungel: § 2 AStG ist nur eines von mehreren Instrumenten, mit denen Deutschland den Wegzug begleitet, und sie werden ständig verwechselt. Die Wegzugsteuer des § 6 AStG besteuert einmalig die stillen Reserven Deiner Kapitalgesellschaftsanteile im Moment des Wegzugs. Die normale beschränkte Steuerpflicht erfasst dauerhaft bestimmte Inlandseinkünfte wie deutsche Mieten. Und § 2 AStG legt sich als Verschärfung für zehn Jahre über diese beschränkte Steuerpflicht, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Alle drei können nebeneinander greifen, jede folgt eigenen Regeln, und eine seriöse Wegzugsplanung prüft sie getrennt, statt sie zu einem diffusen Risiko zu verrühren.
Drei Konstellationen aus der Praxis
Wie unterschiedlich die Vorschrift wirkt, zeigen drei typische Fälle. Fall eins: Der Unternehmer verkauft vor dem Wegzug seine deutsche Firma, investiert den Erlös international und behält in Deutschland nur noch sein privat genutztes Ferienhaus. Hier fehlt es regelmäßig an den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen, § 2 AStG läuft leer, ganz gleich, wie günstig Malta ihn besteuert.
Fall zwei: Die Unternehmerin zieht nach Malta, behält aber ihre GmbH-Anteile, ihre vermieteten Gewerbeimmobilien und ihren Beiratsposten. Hier sind die Deutschland-Interessen offensichtlich, und wenn das Zuzugsregime als Vorzugsbesteuerung gewertet wird, erfasst Deutschland zehn Jahre lang deutlich mehr als die normalen Inlandseinkünfte, mit Progressionswirkung obendrauf.
Fall drei, der häufigste: irgendwo dazwischen. Ein Teil der Verflechtung ist gewollt, ein Teil bloß Gewohnheit. Genau dieser dritte Fall ist der dankbarste für die Gestaltung, denn oft lassen sich die kritischen Positionen mit überschaubarem Aufwand umbauen, verkaufen oder unter die Schwellen bringen, bevor der Wegzug sie zementiert.
So gehst Du richtig damit um
Erstens: Inventur vor dem Wegzug. Welche Beteiligungen, Betriebe, Immobilien und Einkunftsquellen verbinden Dich mit Deutschland, und welche davon brauchst Du wirklich noch? Zweitens: Strukturieren statt hoffen. Vieles lässt sich verkaufen, übertragen oder so umbauen, dass die Schwellen nicht gerissen werden; anderes, wie deutsche Vermietungseinkünfte, bleibt ohnehin normal beschränkt steuerpflichtig und ist planbar. Drittens: Dokumentieren. Zehn Jahre sind lang, und die Beweislast für Deine Verhältnisse trägst am Ende Du.
Ein letzter Punkt zur Psychologie der Vorschrift: § 2 AStG ist kein Automatismus, sondern eine Prüfung, die das Finanzamt aktiv führen muss, und sie beginnt fast immer mit einem Fragebogen nach dem Wegzug. Wie Du diesen Fragebogen beantwortest, welche Unterlagen Du vorhältst und wie konsistent Deine Angaben mit Abmeldung, DBA-Ansässigkeit und maltesischer Steuererklärung sind, entscheidet oft darüber, ob aus der Prüfung ein Verfahren wird oder ein Aktenvermerk. Vorbereitung schlägt Verteidigung.
Die vollständige Systematik mit Beispielen und Gestaltungsansätzen findest Du in unserem Fachbeitrag zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht beim Umzug nach Malta; wie das maltesische Zuzugsregime im Detail funktioniert, steht auf Steuerfrei leben auf Malta.
Ob § 2 AStG in Deinem Fall überhaupt greift und wie Du Deine Deutschland-Verflechtung vor dem Umzug entschärfst, klären wir konkret und mit Blick auf Deine Zahlen: Hier geht es zum Beratungsgespräch.