Es passiert selten genug, dass der deutsche Gesetzgeber eine Regel lockert, die Auslandsunternehmer seit Jahren gängelt. Jetzt ist es geschehen: Die Freigrenzen der Hinzurechnungsbesteuerung steigen ab 2026 deutlich. Wenn Du eine Malta-Gesellschaft hast oder eine planst, während Du noch in Deutschland steuerpflichtig bist, ändert das Deine Rechnung.
Am 13. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes beschlossen. Im Schlepptau der Mindeststeuer-Änderungen stecken Anpassungen am Außensteuergesetz, die in der öffentlichen Debatte fast untergingen, für Dich als Unternehmer aber bares Geld wert sein können. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus, gilt aber als Formsache.
Was sich bei den Freigrenzen ändert
Zur Erinnerung: Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn Deine ausländische Gesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt und niedrig besteuert wird. Dann rechnet Dir das deutsche Finanzamt diese Gewinne direkt zu, als hättest Du sie selbst erzielt. Bisher gab es nur eine schmale Bagatellgrenze: Passive Einkünfte blieben außen vor, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte der Gesellschaft ausmachten, gedeckelt durch eine absolute Grenze.
Nach dem Beschluss des Bundestags gilt ab 2026: Die relative Freigrenze in § 9 AStG steigt von 10 Prozent auf ein Drittel der Einkünfte, die absolute Grenze liegt bei 100.000 Euro und wird nur noch auf Ebene der Gesellschaft geprüft. Bisher musste die Grenze doppelt eingehalten werden, auf Ebene der Gesellschaft und beim Gesellschafter. Auch bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter nach § 13 AStG wird gelockert: ebenfalls ein Drittel statt 10 Prozent, und die absolute Grenze steigt von 80.000 auf 100.000 Euro. Die Details hat unter anderem Deloitte Tax News aufbereitet.
Ein Rechenbeispiel für das Prinzip
Stell Dir eine Malta-Limited vor, die im Jahr überwiegend aktive Dienstleistungsumsätze erzielt und daneben Zinserträge aus geparkter Liquidität. Nach altem Recht musste der passive Anteil unter 10 Prozent bleiben, sonst drohte die Hinzurechnung des passiven Teils beim deutschen Gesellschafter, und die absolute Grenze wurde zusätzlich auf Gesellschafterebene geprüft, was bei mehreren Beteiligungen schnell zum Problem wurde. Künftig darf der passive Anteil bis zu einem Drittel betragen, solange er 100.000 Euro nicht übersteigt, und geprüft wird nur noch die Gesellschaft selbst. Dieselbe Struktur, die 2025 noch Beratungsbedarf auslöste, ist 2026 in vielen Fällen schlicht unkritisch.
Was das praktisch bedeutet
Konkret: Eine operative Malta-Gesellschaft, die neben ihrem aktiven Geschäft auch Zinsen oder andere passive Erträge erzielt, fliegt nicht mehr so schnell in die Hinzurechnung. Ein Drittel passive Beimischung ist eine ganz andere Hausnummer als 10 Prozent. Für viele Strukturen, die bisher haarscharf an der Grenze operierten, verschwindet das Problem ab 2026 komplett.
Aber Vorsicht vor der falschen Schlussfolgerung: Die Hinzurechnungsbesteuerung ist damit nicht abgeschafft. Wer eine im Kern passive Gesellschaft hält, etwa eine reine Vermögensverwaltung, bleibt voll im Anwendungsbereich. Und die Grundfrage, ob Deine Malta-Firma überhaupt niedrig besteuert im Sinne des AStG ist, stellt sich unverändert. Wie das Zusammenspiel zwischen deutscher Hinzurechnungsbesteuerung und maltesischer Struktur funktioniert, erklären wir ausführlich in unserem Fachbeitrag zum CFC-Regime und Malta.
Zum zeitlichen Rahmen: Die neuen Grenzen gelten für Wirtschaftsjahre ab 2026. Für das laufende und die vergangenen Jahre bleibt es beim alten Recht, was bei Betriebsprüfungen noch Jahre nachwirken wird. Wer für Altjahre Diskussionen mit dem Finanzamt führt, kann aus der Reform immerhin ein Argument ziehen: Der Gesetzgeber selbst hat die bisherigen Grenzen offenkundig für zu eng gehalten.
Der sauberste Weg bleibt derselbe wie vor der Reform: entweder echte aktive Tätigkeit mit Substanz auf Malta, oder der konsequente Schnitt, also der Wegzug aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht. Dann stellt sich die Frage der Hinzurechnung gar nicht mehr.
Und noch ein Hinweis für alle, die den Wegzug ohnehin planen: Die Reform ändert nichts an der Grundempfehlung, sie verschiebt nur die Dringlichkeit für Übergangsjahre, in denen Du noch in Deutschland sitzt und die Struktur schon steht.
Ob Deine bestehende oder geplante Struktur von den neuen Freigrenzen profitiert und wo ihre Schwachstellen liegen, klären wir gern konkret: Vereinbare hier Dein Beratungsgespräch.