Ein Gericht in Warschau hat eine Frage nach Luxemburg geschickt, die Dich Hunderttausende Euro angehen kann. Denn hinter dem sperrigen Aktenzeichen C-430/25 steckt genau die Frage, die sich jeder GmbH-Gesellschafter vor dem Umzug nach Malta stellt: Darf ein Staat Steuern auf Gewinne kassieren, die Du nie realisiert hast?
Konkret geht es um Folgendes: Ein polnisches Verwaltungsgericht, der Wojewódzki Sąd Administracyjny, hat dem Europäischen Gerichtshof am 29. Mai 2025 die Frage vorgelegt, ob die polnische Wegzugsbesteuerung mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar ist. Der Fall trägt den Namen Gena, und er betrifft ausgerechnet einen Umzug nach Deutschland. Besteuert werden sollen nicht realisierte Wertzuwächse, sofort und ohne die Möglichkeit einer unbegrenzten Stundung.
Warum ein polnischer Fall Dein deutsches Problem ist
Die deutsche Wegzugsteuer nach § 6 AStG steht in diesem Verfahren formal nicht auf dem Prüfstand. Aber sie funktioniert nach demselben Prinzip: Wer mit einer wesentlichen Beteiligung Deutschland verlässt, wird so behandelt, als hätte er seine Anteile am Tag des Wegzugs verkauft. Steuer fällig, obwohl kein Euro geflossen ist. Seit der Reform 2022 gibt es selbst innerhalb der EU keine dauerhafte zinslose Stundung mehr.
Genau hier setzt das Verfahren an. Die Steuerrechtler von Flick Gocke Schaumburg schreiben dazu, dass eine Entscheidung, auch wenn sie formal nur das polnische Ausgangsverfahren betrifft, auch für die deutsche Wegzugsbesteuerung Bedeutung erlangen dürfte. Kippt der EuGH die Sofortbesteuerung ohne Stundungsmöglichkeit, gerät die deutsche Regelung in ihrer aktuellen Form massiv unter Druck.
Was Du jetzt konkret tun solltest
Mit einem Urteil wird erst 2027 gerechnet. Das klingt nach viel Zeit, ist es aber nicht. Denn entscheidend ist, dass Deine Steuerbescheide dann noch angreifbar sind.
Wenn gegen Dich bereits Wegzugsteuer festgesetzt wurde oder demnächst festgesetzt wird, gehört der Bescheid mit Einspruch offengehalten. Nur wer sein Verfahren offen hat, kann von einem günstigen Urteil aus Luxemburg profitieren. Ein bestandskräftiger Bescheid bleibt bestehen, egal was der EuGH entscheidet.
Und wenn Du Deinen Wegzug erst planst? Dann ist das Verfahren ein zusätzliches Argument, die Struktur vor dem Umzug sauber aufzusetzen statt auf ein Wunder aus Luxemburg zu warten. Es gibt erprobte Wege, die Wegzugsteuer zu vermeiden oder drastisch zu reduzieren, von der Umwandlung bis zum Timing der Anteilsübertragung. Welche davon zu Deiner Situation passen, hängt an Details, die kein Blogartikel klären kann. Die Grundlagen findest Du in unserem Fachbeitrag zur Wegzugsteuer beim Umzug nach Malta.
Wen die deutsche Wegzugsteuer überhaupt trifft
Zur Einordnung, falls Du das Thema neu für Dich entdeckst: § 6 AStG erfasst Privatpersonen mit wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG, typischerweise also den GmbH-Gesellschafter, den Startup-Gründer mit seinen Anteilen, den Familienunternehmer. Besteuert wird beim Wegzug die Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem gemeinen Wert der Anteile, so als hättest Du am Tag des Fortzugs an einen fremden Dritten verkauft. Bei einem über Jahre aufgebauten Unternehmen kommen da schnell sechs- oder siebenstellige Steuerbeträge zusammen, zahlbar aus einem Verkauf, der nie stattgefunden hat.
Genau diese Liquiditätsfalle ist der Grund, warum das Thema in der Beratung an erster Stelle steht, noch vor allen maltesischen Fragen. Denn auf Malta wartet ein attraktives System, aber der Weg dorthin führt durch deutsches Recht.
Die Lehre aus dem Fall
Zur Einordnung der Erfolgsaussichten lohnt der Blick auf die Geschichte dieses Dauerkonflikts: Die europäische Rechtsprechung hat den Mitgliedstaaten bei der Wegzugsbesteuerung immer wieder Grenzen gezogen, worauf die Gesetzgeber ihre Regeln jeweils nachjustierten, zuletzt Deutschland mit der Verschärfung von 2022, die die Stundungsmöglichkeiten deutlich beschnitt. Genau diese Verschärfung ist es, die viele Berater für europarechtlich angreifbar halten, und ein Urteil zur polnischen Parallelregel würde die Argumentationslage schlagartig verändern. Sicher ist das nicht, aber es ist erstmals seit Jahren wieder ein realistisches Szenario.
Der Fall Gena zeigt vor allem eines: Die Sofortbesteuerung fiktiver Gewinne beim Wegzug ist juristisch alles andere als in Stein gemeißelt. Die Staaten kassieren, weil sie es können, nicht weil es unangreifbar wäre. Wer nach Malta zieht und seine Beteiligungen mitnimmt, sollte beides tun: die Struktur so bauen, dass die Steuer gar nicht erst entsteht, und parallel jede verfahrensrechtliche Tür offenhalten.
Du willst wissen, was der Stand des Verfahrens für Deinen konkreten Fall bedeutet und wie Du Deinen Wegzug nach Malta so gestaltest, dass Dich § 6 AStG nicht kalt erwischt? Dann lass uns das gemeinsam durchgehen: Buche hier Dein Beratungsgespräch.